{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-04_5_StR_147_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-04","aktenzeichen":"5 StR 147/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 147/57\n\nKa 2187 03€\n\nIm Namen dus Volkes\n\nIn der str:fsache\ngugın\n\nden Hilfsarbeiter Horst ı ED zus Eu,\ngeboren am EB 1932 in um.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einem ijanne und Erpressung\n\ntat der 5.Strafsenat des 3unäusgerichtshofs in der\nKitzung vom 4.Juni 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEED 2\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 11.Oktober 1956\nwird verworfen.\n\nJedoch wird die Urteilsformel wie folgt\nneu gefaßt:\n\n1. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft\nund des Angekl..,ten wird das Urteil des\nSchöffengerichts in Hamburg vom 3.Juli 1956\naufgehoben, soweit es den Angeklagten\nFO verurtcilt. Die Kosten der\nBerufungen fallen der Landeskasse zur Last.\n\n2. Der Angerlagte wird wegen Vergehens\n\ngegen § 175 StG3 und wegen fortgesetzter\nErpressung in einen besonders schweren Fall\nzu einer Gesamtstrafie von zwei Jahren sechs\nMonaten Zuchthaus verurteilt. Ferner werden\nihm die bürgerlichen .hrenrechte für die\nDauer von drei Jahren aberkannt. Außerdem\nwird auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht\ngegen ihn erkannt. Auf die erkannte Strafe\nwird dem Angeklagten die erlittene Polizeiund Untersuchungshaft in Höhe von drei Mona- Be\nten angerechnet. ‚er Angeklagte trägt die\n\nKosten des Verfahrens, soweit er verurteilt\nist.\n\nII. Die nach dem 11.Oktober 1956 erlittene Unter-\n\nsuchungshaft wird, soweit sie drei konate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nIII. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision\nzu tragen.\n\n- Von neclts wegen -\n\nvwründ ve\n\nDas Schöffengericht in il!auburg hatte den Angeklagten\nwegen gewerbsmäßiger Unzucht wit vinem Manne in einem\nFelle und wegen fortgesetzter ür,ıessung zu ciner Gesanmtstr.fe von einem Jahre und zwui Monaten Gefängnis verurteilt und ihn von dem Vorwurf der gewerbsmäßigen Unzucht\nwit einem Manne in einem zweiten Falle freigesprochen.\nüicser Teilfreispruch ist rechtskräftig geworden, weil\ndie Staatsanwaltschaft ihre 3urufung insoweit zurücksenommen hat. Im übrigen hat das Landgericht das Urteil\neuf die Berufung der Staatsemwaltschaft aufgehoben. Es\nhat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 175 StGB und\nwugen fortgesetzter Erpressung in einem besonders schweren\n„slle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs\n„on&aten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenreckte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeieufsicht für zulässig erklärt. Die Berufung des Angeklagten\nist cuf seine Kosten verworfen worden. Am Schluß der Urteils-\n:ründe wird gesagt, da die Strcofgewalt des Amtsgerichts\nüberschritten worden sei, sei \"dicses Urteil als Urteil |\nurster Instanz anzusehen (vgl Rust 75,304)\".\n\nDie Revision des angekl..stun rügt Verletzung des\ni 328 3tPO und führt zur 3e;r.ndung aus, der Angeklagte\nhabe mit seiner Berufung untsr anderem vorgetragen, 68\nliege nicht gewerbsmäßige Unzucht mit einem anne, sondern\nnur ein Vergehen nach § 175 StG3 vor. Da auch die Strafkımmer zu diesem Ergebnis gekommen sei, habe sie die Berufung des angeklagten zu Unrscht verworfen.\n\nDie Sachbeschwerde der ievision greift nur den Strafsusspruch wegen Erpressung an. Sie wendet sich gegen die\nAnnahme eines besonders schweren Falles.\n\nDas hanseatische Überlandesgericht hat sich durch\n3eschluß vom 2.März 1957 für unzuständig erklärt und\nden Bundesgerichtshof als zuständiges Revisionsgericht\nbezeichnst (§ 348 Abs 1 und 2 StPO).\n\nDas Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos.\nI.\n\nDas Verfahren leidet nicht an Mängeln, die von\nAmts wegen zu berücksichtigen wären.\n\nDie Fassung der Urteilsformel und die schon erwähnte Bemerkung in den Urteilsgründen deuten zwar\ndarauf hin, daß das Landgericht beim Erlaß des Urteils\nnur als Berufungsgericht und nicht auch im ersten Rechts--\nzuge entscheiden wollte, zumal es im Laufe der Verhandlung auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen hat, soviel\ndie Sitzungsniederschrift erkennen läßt. Selbst wenn\naber die Strafkanner, wie hiernach nahe liegt, erst\nnachträglich bemerkt hat, daß sie die 'Strafgewalt des\nAmtsgerichts (§ 24 Abs 2 GVG) überschritten hatte, daß\nsie also den Schuld- und Strafausspruch nicht als Berufungsgericht hätte fällen dürfen, hat der Senat diesen\nTeil ihrer Entscheidung dennoch als ein Urteil des ersten\nRechtszuges zu behandeln. Er hat über die Revision sachlich zu entscheiden und nicht etwa das angefochtene\nUrteil, weil es von eincm sachlich unzuständigen Gericht\nerlassen sei und damit vine Verfahrensvoraussetzung\nfehle, aufzuheben und div Sache an das Landgericht als\nerstinstenzliches Gericht zurückzuverweisen.\n\nDas wäre ein sehr unzweckmäßiger Umweg. Er wäre nur\ndann zu beschreiten, wenn bestimmte Vorschriften oder\nGrundsätze des Verfahrensrechte dazu zwängen. Das ist\njedoch nicht der Fall.\n\nHl.\n\n-5.-\n\nMuß die Berufungsstrafkamner, um eine angemessene\nutrafe verhängen zu können, über die Strafgewalt des\namtsgerichts hinausgehen, so hat sie auch dann selbst\nin der Sache zu entscheiden, wenn nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts eine andere Strafkamner\nzuständig wäre, falls die Anklage sogleich beim Landsericht erhoben worden wäre. Dieser Auffassung des Reichsgerichts (RG JW 1890,399; RG Recht 1912 Nr 157; RG JW 1935,\n2055; RGSt 45,351; 74,139/T407, 75,304) ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.Januar 1957\n- 4 StR 515/56-(MDR 1957,370) beigetreten. Er entnimnt\ndas Recht und die Pflicht der Berufungsstrafkammer, in\neinem solchen Falle ein abschließendes Urteil zu erlassen,\nmit RG JW 1935,2055 dem früheren § 369 Abs 3 StPO, an\ndessen Stelle der § 328 Abs 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.März 1924 (RGBl I 322) getreten ist. Wie\nJene Bestimmung vorschrieb, hatte das Berufungsgericht,\nwenn das Gericht erster Instanz mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen hatte, \"unter Aufhebung des Urteils\ndie Sache an das zuständige Gericht zu verweisen oder,\nwenn es selbst in erster Instanz zuständig ist, zu entscheiden\", Die letzten Worte wurden bei der Neufassung\nim Jahre 1924 weggelassen, weil die Strafkammern damals\nnur noch für Berufungen und nicht mehr im ersten Rechtszuge zuständig waren. Obwohl sich das inzwischen geändert\nhat, ist der Wortlaut des jetzigen § 328 Abs 3 StPO nicht\nentsprechend ergänzt worden. us der früheren Fassung des\nGesetzes ist aber die Befugnis der Strafkammern herzuleiten, in solchen Fällen in der Sache selbst zu entscheiden und auf diese Weise Zeitverluste und unnötige\nMehrarbeit zu vermeiden.\n\nDa dies die Rechtslage ist, *kommt es auch nicht\ndarauf an, ob eine Strafkamner bewußt oder unbewußt richtig\ngehandelt hat, ob sie also ein Urteil des ersten Rechtszuges erlassen wollte oder nicht; denn ein objektiv einwand-\n\n-6 -\n\n.Teiss Verfehren wird nicht dadurch fehlerhaft, daß das\nericht dabei unrichtisc Vorstellungen hat. Diese Ruchtsansicht liegt auch der soeben genannten Entscheidung des\nSundesgerichtshofs zugrunis. Diise findest kein Bedenken\ncerin, \"daß weder aus den Jründen des Urteils noch aus\nder Verhendlunssniederschrift der !ille des B;rufungs-Berichts erkennbar ist, mit Rücksicht auf §§ 24 Abs 2,\n74 kbs 1 GVG in Verbindung nit § 328 Abs 3 StPO els\nerstinstanzliches Gericht zu entscheiden\". Das soll,\nobwohl nur von der üurkennbarkeit des Willens die Rede\nist, bedeuten, däß es unerhehlich ist, ob er überhaupt\nvorhanden war (vgl auch 24st 75,304).\n\nEs ist insbesondere nicht zu fordern, er müsse im\nLeufe der Hauptverhandlung den Beteiligten mitgeteilt\nwerden. Das Gericht hät das Berufungsverfahren nicht\nsusdrückiich in eine Verkandlung des ersten aechtszuges\nüberzuleiten (RG Recht 1912 Nr 157; RG JW 1890,399). Für\nGiese wäre kein haum, solange des mit der Berufung angefochtene Urteil besteht. Ob die amtsgerichtliche Strafsewalt ausreicht, wird. das 3erufungsgericht in der Regel\nerst em Ende der Hauptverhandlung ermessen können.. Es\nwäre sehr umätändllich, müßte es denn zunächst die angefochtene Entscheidung. durch Urteil aufheben, sodann\nnoch einnel - jetzt im ersten Rechtszuge - verhandeln\nund schließlich durch ein zweites Urteil in der Sache.\nuntscheiden. Die älte Fassung des § 369 Abs 3 StPO, aus\nder die Aufgabe der Berufungsstrafksmmer zur abschließenden Sachentscheidung in solchen Fällen hergeleitet wird,\nschrieb einen solchen Aufwand nicht vor. Er ist auch nicht\nutwe mit Rücksicht auf die Verteidigung des Angeklagten\nnötig. Sie wird genügend dadurch ermöglicht, daß der Ansecklagte ohnehin nech § 265 StPO belehrt werden muß, wenn\nsich ein rechtlicher Gesichtspunkt ändert,\n\nL\n\n- 1 -\n\nDie Strafkammer kenn also auf Grundeiner\nFauptverhandlung als Berufungsgericht das Urteil des\nsschlich unzustänligen Amtsgerichts zufheben und zugleich\n§ 1s Gericht des ersten Rechtszuges einen neuen Schuldspruch\nfällen und eine Strafe festsetzen, die die Strafgewalt des\nimtsgerichts überschreitet.\n\nSie muß allerdings bei diesem Verfahren die Vorschriften beachten, die für erstinstaänzliche Verhandlungen\nvor den Strafkammern gelten. Insbesondere darf die Vernchmung von Zeugen oder Sachverständigen nicht dadurch\nersetzt werden, daß ihre in der iauptverhandlung des\nersten Rechtszuges niedergeschriubenen Aussagen nach § 325\nStPO verlesen werden.\n\nüb Mängel dieser Art vom Nevisionsgericht von Amts\nwegen oder nur auf eine Verfohrensrüge zu beachten wären,\nbraucht nickt entschieden zu werden, weil sie hier nicht\nvorliegen.\nII.\n\nDie Angriffe der Revision sind im wesentlichen\nunbegründet.\n\nDaß das Landgsricht einen besonders schweren Fall\nder Erpressung angenommen hat, ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nNur die Fassung der Urteilsformel hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hatte das erste Urteil schon wegen\nUnzuständigkeit des Schöffengerichts auf die Berufung\nder Staatsanwaltschaft und des Angeklagten aufsüheben,\nsoweit es angefochten war, und die Kosten der Berufung\nder Landeskasse aufzuerlegen.\n\n-8B-\n\nDamit wer Kcum für ihre Entscheidung als erste\nInstanz. Die insoweit getroifene Entscheidung mußte\nselbständig formuliert werden,\n\nDas hat das Revisionsgericht nunmehr getan.\n\nSarstedt Dr.Xioffka Schmidt\nSiemer Schmitt\n\n)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-04/5-str-147-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 369","ref_norm":"369","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-04/5-str-147-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:50.653802+00:00"}}