{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-04_5_StR_143_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-04","aktenzeichen":"5 StR 143/57","doktyp":null,"leitsatz":"1.) § 48 KWG erfordert nicht, daß es sich\nbei dem Täuschenden und dem Kreditsuchenden um ein und dieselbe Person\nhandelt.\n\n2.) Auch eine Täuschung über den Verwendungszweck fällt unter § 48 KW6G.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2187 035\n\nGesetz; Gesetz über das Kreditwesen (KWG) § 48\n\nRechtssatz: 1.) § 48 KWG erfordert nicht, daß es sich\nbei dem Täuschenden und dem Kreditsuchenden um ein und dieselbe Person\nhandelt.\n\n2.) Auch eine Täuschung über den Verwendungszweck fällt unter § 48 KW6G.\n\nAktenzeichen: 5 StR 143/57\nUrteil des BGH vom 4.Juni 1957 IG Braunschweig\n\n”\n\n5 StR 143/57\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Architekten Josef B aus A\n\ngeboren am MED 1907 A\n2.) die Ehefrau 2 geborene REED aus ACH,\n. dort geboren am 04,\n\n3.) den Geschäftsführer Dr.Helmut \"> aus EB,\n\ngeboren an EEE 911 in\n\nwegen fortgesetzten Vergehens gegen § 48 des Gesetzes\nüber das Kreditwesen (KWG) u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4.Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\n3undesrichter Schmitt\n\nals beisitzende :ichter,\n\nOberstaatsanwalt (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n dJustizangestellte (>\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n1.) Auf die Revision des Angeklagten Dr .Tg>\nwird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig\n\nvom 11.Dezember 1956 aufgshoben, soweit dieser\nBeschwerdeführer verurteilt worden ist.\n\nDie dem Schuldspruch zugrunde liegenden\n. *\nFeststellungen bleiben aufrechterhalten.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- 2 -\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtswittels - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n2.) Die Revisionen der Angeklagten\nJosef und Anna EB weräen verworfen, jedoch\nwird das Urteil,soweit es die Angeklagte Anna\nDEE betrifft, dehin berichtigt, daß sie\nwegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 45 KWG in ))\nTateinheitmit Beihilfe zur\nUrkundenfälschung und wegen 3eihilfe zum\nVergehen gegen § 48 KWG in zwei Fällen\nverurteilt ist.\n\nJeder dieser beiden Beschwerdeführer hat\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n“\n\nAnna\n\nGrüncde;\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Josef Dim\nDEE unä Dr. rw wie folgt verurteilt,\n\nwegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 48 KWG\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Vergehens\ngegen § 48 KWG in zwei Fällen, wegen Beihilfe zum\nVergehen gegen § 48 X4% in vier Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen\nBetruges in drei weiteren Tällen, wegen fortgesetzter\nUntreue und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung\n\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 1000 DM.\nIn einem Falle. iot das Verfahren gegen diesen Angeklagten wegen Verjährung eingestellt, im übrigen\nist der Angeklagte freigesprochen worden. Auf die\nDauer von drei Jahren ist ihm die Ausübung des\nBerufes als selbständiger Kaufmann und als leitender\nAngestellter in einem kaufmännischen Betriebe untersagt worden.\n\nArne Bin\n\n\"wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 48 KWG in\nTateinheit mit Urkundenfälschung\" und wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 48 KWG in zwei weiteren\nFällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten\nGefängnis. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt\nworden. In drei weiteren Fällen ist das Verfahren\nnach § 3 Abs 1 StFG 1954 eingestellt worden.\n\nDrau\n\nwegen Beihilfe zum Vergeheh gegen § 48 KWG \"in Tateinheit mit Urkundenfälschung'' und wegen Beihilfe\nzum Vergehen gegen § 48 X3& in vier weiteren Fällen\n\nzu einer vesamtstrafe von drei Monaten und\n\nzwei Yiochen Gefängnis. Die Strafe ist zur\nBewährung ausgesetz+* worden: In drei Fällen\n\nist das Verfahren auch gegen diesen Angeklagten\nnach § 3 Abs 1 StFG 1954 eingestellt worden.\n\nDie drei Angeklagten haben das Urteil in folgendem Tmfange angefochten;\n\na) Josef BGB, soweit er in den Punkten I bis VI\nder Anklage verurteilt worden ist (nicht angegriffen ist\nsomit die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung),\n\nb) Anna Bw, soweit sic verurteilt worden ist\n(also nicht auch, soweit das Verfahren eingestellt\nworden ist),\n\nc) Dr.FEB, soweit er im Falle II und III der Anklage verurteilt worden ist. In Bezug auf die Verurteilung\nzu III (Vergehen gegen § 48 KWG und Beihilfe hierzu) sind\nsomit die Einstellungen in den Fällen III 1a, 1b\nund 4 nicht angefochten. Auch erstrebt dieser Beschwerdeführer in den Fällen III Nr 2 und 3 nur die Einstellung\ndes Verfahrens.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Josef Bw.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung des sachlichen Rechtes.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI: Die Verfahrensbeschwerden.\n\n1.) Die Revision beanstandet zunächst, die Strafkammer habe § 267 StPO verletzt; sie habe sich nicht\nan den Grundsatz gehalten, daß Zweifel im Tatsächlichen\nzugunsten des Angeklagten zu werten seien. In Wirklichkeit handelt es sich bei dem Vorbringen hierzu um eine\nSachrüge,.\n\n)\n\n(Ü\n\n2.) bi» Rüg:, die Strafkuumer habe den Sachverhalt\nnicht genügend aufgeklärt \\Vsıluvzung des § 244 abs 2 StPO),\nist nicht zulässig erhoben worden. Es fehlt die Angabe der\nBeweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung\nder Kevision weiter hätte bedienen sollen (vgl BGHSt 2,168).\n\n3.) Schließlict beanstandet die Revision, die eidliche Aussage des Zeugen Ze ::i \"übergangen\"\nworden. Hierin liegt die Behauptung, die Strafkammer habe\n$:261 StPO verletzt.\n\nEin Verstoß gegen diese Vorschrift ist jedoch nicht\nvorhanden. In den Urteilsgrünien wirä die Aussage des\nZeugen Bei vielmehr ausdrücklich erwähnt (S 11 UA).\n\n\"sie ist also nicht Üübergangen worden. Ihr Inhalt brauchte\n\nim Urteil nicht wiedergegeben zu werden.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nDie Revision hat kinzelausführungen, die als\nRecht s rüge anzusehen sind, nur zu § 48 KW@ gemacht.\nIm übrigen stei!t sich ihr Vortrag ale unbeachtlicher 'Tatsachenangriff und unzulässiger Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat jedoch das Urteil seinem\ngesamten Umfange nach überprüft. Hierbei haben sich keine\nFehler zum Nachteil des Angeklagten Josef MB ergeben.\nSoweit sich die Revis’ion gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (in Tateinheit mit Vergehen gegen § 48 KWG\noder § 263 StGB), wegen Betruges und wegen Untreue wendet,\nist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Näherer\nAusführungen bedarf es nur zur Verurteilung wegen Vergehens\n\n‚gegen § 48 KWG.\n\n1.) Die Revision meint zunäghst, das Lanügericht hätte\n§ 48 KWG nicht anwenden dürfen, weil Kreditnehmer nicht die\nFirma DEEP, sondern deren Kunden gewesen seien. § 48 KWG\n\n-6-\n\n-6-\n\n\"= so trägt die Revision vor - fordere, daß die falschen\nUnterlagen oder Erklärungen sich auf den Vermögensstand\ndes ireditnehmers £en!bs+t \\eziehen. „außerdem müßten Kreditnehmer und Täuschender personengleich sein.\n\nDas ist nicht richtig. § 48 KWG erfordert nicht, daß\nes sich bei dem Täuschenden und dem Kreditsuchenden um\neine und dieselbe Person handelt. Nach dem Sinn und Zweck\ndes Gesetzes soll auch der als Bürge in Frage Kommende\nfür falsche Angaben bestraft werden, überhaupt jeder,\ndessen Vermögensverhältnisse dem Kreditgeber für seine\nEntschließung wesentlich erscheinen (so Urteil des BGH\nvom 12.März 1954 - 1 StR 625/53 -, vgl ferner Reichardt:\nGesetz über das Kreditwesen § 48 Anm 4 und 5, ferner\nürbs § 48 KWG Anm 3 E). Daran kann hier kein Zweifel sein.\nDer Angeklagte Josef DEE hat gegenüber der Niedersächsischen Kundenkredit-GmbH (NKK) als selbstschuldnerischer Bürge gehandelt. Gegenüber der Waren-Kreditgenossenschaft (WKG) haftete er neben dem Käufer als\nGesamtschuldner und stand somit dem Kreditnehmer gleich.\n\nBei den sogenannten \"Gg-Verträgen\" kommt es auf\n§ 48 KWG nicht an, weil hier der Angeklagte wegen Betruges\nverurteilt worden ist.\n\n2.) Soweit der Angeklagte in den \"Sonderfällen\"\nREED und DE verurteilt worden ist, hält die\nkevision § 48 KWG deshalb nicht für anwendbar, weil es\nsich lediglich um eine \"falsche Deklaration der erhaltenen Ware\" gehandelt habe. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Getäuscht wurde hier über den Verwendungszweck. Auch eine derartige Täuschung fällt unter § 48 KWG\n(vgl Reichardt aaO Anm 5, S 563). Im übrigen war hiermit notwendig eine falsche Angabe über die vorhandenen\nSicherungen verbunden. Daß die angeschafften Gegenstände\ndem Werte nach den angeblich gekauften Möbeln gleichkamen, besagt nicht, daß sie dem Kreditinstitut rechts-\n\n-1-\n\nN\n\nih\n\n- T-\n\nwirksam als Sicherheit übertragen waren.\n\nDie Revision des Beschwerdeführers Josef Big var\ndaher zu verwerfen.\n\nB. Die Revision der Angeklagten Anna Bm.\n\nDer Vortrag dieser Beschwe.deführerin deckt sich nit\ndemjenigen ihres Ehemannes. Aus den Ausführungen zu seiner\nnevision ergibt sich bereits, daß auch sie mit ihrem\n„echtsmittel keinen Erfolg haben kann.\n\nDie Urteilsformel mußte jedoch insoweit berichtigt\nwerden, als die Beschwerdeführerin iwegen Beihilfe zum\nVergehen gegen § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen\nin Tateinheit mit Urkundenfälsch un g\" verurteilt worden ist. Es muß richtig\nheißen: \"in Tateinheit it 3eihilfe zur Ürkundenfälschung (vgl hierzu auch S 64 UA\nzu Nr 2a).\n\nC. Die Revision des Angeklagten Dr.Fe\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde,\n\nDie Revision beanstandet, daß der Zeuge 2 ] nicht\nvernommen worden ist. \"Seine polizeiliche Aussage\"\n- so heißt es in der Revisionsbegründung - \"ist, soweit\nfestgestellt werden kann, noch nicht einmal verlesen und\ndurfte daher nicht verwertet werden\".\n\nTatsächlich ist das von der Polizei aufgenommene\nProtokoll über die Bekundung des Zeugen Paggp jedoch verlesen worden, nachdem zunächst festgestellt worden war,\ndaß der Zeuge nach Australien ausgewandert war (s. Bd VIII\nBl 896 d.A.). Im Einverständnis aller Beteiligten hat das\nGericht sodann beschlossen: j\n\n-8 -\n\n\"Die polizeiliche Aussage des Zeugen Pag\nvom 16.Nov. 1953 und die bei den Akten befindlichen Unterlagen des Falles des Zeugen\nPaggp sollen gen § 251 5tPO verlesen werden;\nweil der Zeuge nach Australien ausgewandert\nist und der Grund dieser Verhinderung auch\nheute noch fortbesteht.\"\n\nAlsdann wurde die polizeiliche Aussage vom 16.November\n\n1953 des Zeugen Paggp verlesen, außerdem der Bestellschein\nnebst Darlehensamtrag vom 18.Dezember 1952, Auftrag 772\n\nvon 18.Dezember 1952, Kreditantrag GEB vom 25.0Oktober\n\n1953, Schreiben der Firma BEE an rag von 3.März 1955,\nLieferschein vom 20.Februar 1953 für eine Couch über\n\n391,60 DM, Schreiben der Firma Sinn : wiD: TEE.\nan Pag vom 10.März 1953 und das Schreiben der Firma DEE\nan Pag vom 9.Juli 1953 (Hülle Bd I Bl 92 d.A.).\n\nHiernach ist die Verwertung der polizeilichen Aussage des Zeugen Pag nicht zu beanstanden. Sie ist erkennbar\nauf Grund des § 251 Abs 2 StPO verlesen worden, dessen Voraussetzungen vorlagen.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene\nÜberprüfung des Urteils hat, was den Schuldspruch angeht,\nkeinen hechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Dr. . Fi»\nzutage gefördert. Auf die Einzelausführungen des Beschwerdeführers insoweit braucht nicht eingegangen zu werden. Zum\ngrößten Teil ist das dem Senat auch nicht möglich, Denn\ndie Revisionsbegründung enthält durchweg unzulässige Tatsachenangriffe und beanstandet die dem Tatrichter allein\nvorbehaltene Beweiswürdigung, dıe weder Denkfehler noch\nVerstöße gegen allgemeingültige Erfahrungssätze enthält.\n\n-9-\n\nN\n\n-9-\n\n1.) Soweit der Angeklagte sich gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 48 KWG\n(zum Teil in Tateinheit mit 3eihilfe zur\nUrkundenfälschung) wendet, wird auf die Ausführungen\nzu A II zur Revision des Angeklagten Josef Bm\nverwiesen.\n\n2.) Soweit der Beschwerdeführer die Verurteilung\nwegen Beihilfe zur Urkundenfälschung beanstandet, ist\ndie Revision offensichtlich unbegründet.\n\nDie Gehilfentätigkeit des Angeklagten ist in allen\nrällen ausreichend begründet worden.\n\nAuch die Angriffe der .tevision gegen die Strafzumessungsgründe sind unbegründet.\n\n3.) Zutreffend weist die Revision jedoch darauf hin,\ndaß die Anwendbarkeit des § 3 des Straffreiheitsgesetzes\n(StFG) 1954 nicht ausreichend geprüft worden ist.\n\nIn den Urteilsgründen wird ausdrücklich festgestellt, daß Dr.FWWiurch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse unverschuldet in Not geraten sei.\n\n(UA S 69). Er hatte seine Heimat, seinen Beruf und\nseinen Besitz verloren. Es war ihm noch nicht gelungen,\nwieder in feste und gesicherte Verhältnisse zu kommen.\n\nEs konnte soweit nur noch zweifelhaft sein, ob\nder Beschwerdeführer die Beihilfe (in erster Linie zu\nden Taten BB) geleistet hat, um seiner (nicht\nBEEEEBsS) Not zu steuern. Die Strafkammer hat das verneint. Sie sagt, Dr.FWB habe nicht aus Not gehandelt,\n\nsondern auf Grund seiner guten Beziehungen zu den Ehe-\n\nleuten DE -\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nDas ist jedoch kein Gegensatz und damit keine\nausreichende Ablehnung. it Recht weist die Revision\ndarauf hin, daß der Angeklagte Dr .FW auch seine\nBeihilfe zu den Taten des ihenannes BB aus Not\ngeleistet haben kann, wenn er deshalb vom-Wegs des\nRechts abwich, weil er sich nicht der Gefahr aussetzen wollte, seine Anstellung uni seine Wohnung\nzu verlieren.\n\nIn diesem Zusammenhange wären auch die Fälle\nRED una DEE nochnals zu überprüfen. Auch bei\nihnen konnte der Angekla;te unter Umständen mit\nkücksicht auf Büttgen mitgewirkt haben. Die Strafkammer hat insoweit die Möglichkeit einer Straffreiheit nur im Hinblick auf die Nothilfe für Ri»\nund Pi seprüft. = war jedoch auch zu prüfen,\nob Dr.F@W nicht die Beihilfe selbst aus Not geleistet hat.\n\nSchließlich ist der Revision auch zuzugeben,\ndaß sich aus der Tatsache allein, daß die erschwindelten Kredite zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen bestimmt waren, noch nicht ergibt, daß Aa und nd\nnicht aus Not gehandelt haben.\n\nWenn auch die Schuldsprüche gegen den Angeklagten\nDr.FBD richt zu beanstanden sind, mußte das Urteil\ndoch, soweit es angefochten worden ist, auch zum\nSchuldspruch aufgehoben werden. Er würde entfallen,\n\n- 11 -\n\nL\n\nÜ\n\n- 11 -\n\nwenn die Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 nunmehr\nbejaht werden sollten. Von dem in dieser Beziehung\naufgezeigten Rechtsfehler weräun jedoch die Feststellungen zum Schuldspruch nicht betroffen. Sie\nkonnten daher bestshenbleiben,\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-04/5-str-143-57","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":18},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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