{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-05-28_5_StR_63_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-05-28","aktenzeichen":"5 StR 63/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in _Namen.des Wolkes 2797\na ar ns 08 £\n5\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Dr. Alfred 2 EEE zus um,\ngeboren an NEED 1913 in repKreis CD,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges, Urkundenfälschung und Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Sicnmer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte IND\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom\n24.Juli 1956,\n\n1.) soweit es den Angeklagten wegen Betruges\nin Tateinheit mit Untreue verurteilt,\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\ndie Verurteilung wegen Untreue wegfällt, .\n\nb) im Strafausspruch mit den insoweit\ngetroffenen Feststellungen und\n\n2.) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Strafe wegen des Betruges\nzum Nachteil des Landes Niedersachsen, über die\nGesanmtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nhl\n\niR\n\naründe\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin drei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Untreue,\nund wegen fortgesetzten Betruges in vier Fällen, in einem\nFalle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von drei. Jahren und sechs Monaten Gefängnis und zu\neiner Geldstrafe von 10 000 DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1.) Zu Beginn der Hauptverhandlung am 23.Mai 1956\nbeantragte der Verteidiger, diese auszusetzen und ihm Gelegenheit zu weiterer Einsicht in die Akten und Beiakten\nzu geben, die ihm nur für neun Tage in seine Geschäftsräume in Hamburg übersandt gewesen seien. Diesen Antrag\nwies die Strafkammer mit der Begründung zurück, schon bei\nder Übersendung der Akten nach Hamburg am 6.April 1956\nsei dem Verteidiger mitgeteilt worden, daß diese ihm jederzeit beim Landgericht in Lüneburg zur weiteren Einsicht\nzur Verfügung ständen. Von diesem in. der Folgezeit fernmündlich und mündlich wiederholten Angebot habe er jedoch\nkeinen Gebrauch gemacht. Er habe im übrigen einen Anspruch\nauf Einsicht in die Gerichtsakten grundsätzlich nur am\nSitze des Gerichts. Schließlich stehe es ihm frei, sie\nauch während des Verlaufs der Hauptverhandlung an den\nsitzungsfreien Tagen und Stunden weiterhin einzusehen.\n\nHierin sieht die Revision ..zu Unrecht eine unzulässige\nBeschränkung der Verteidigung (§ 538 Nr 8 StPO).\n\nDer Beschluß ist nicht rechtlich fehlerhaft. Er beruht insbesondere richt auf einer rechtsirrigen Auslegung\n\n-4-\n\nund Anwenäung der Vorschriften, die § 147 StPO über das\nRecht des Verteidigers zur Akteneinsicht enthält.\n\nDanach hat der Verteidiger, sobald Anklage erhoben\nist, die Befugris, die dem Gericht vorliegenden Akten\neinzusehen. Diese Bestimmung ist mit Nr 171 der \"Richtlinien für das Strafverfahren\" dahin zu verstehen, daß\ndie Einsicht grundsätzlich in den Diensträumen des\nGerichts zu gewähren ist, Nur darauf hat der Verteidiger\nunter allen Umständen einen Anspruch. Ikn zu gestatten,\ndaß er die Akten in seine Wohnung oder in seine Geschäftsräume mitnimmt, liegt nach § 147 Abs 4 StPO im Ermessen\ndes Vorsitzenden.\n\nDie Maßnahmen, die der Vorsitzende auf Grund dieser\nVorschrift getroffen hatte, hat die Strafkammer in ihrem\n3eschiuß als ausreichend angesehen. Auch das ist eine\nErmessensentscheidung.\n\nDas Revisionsgericht ist nicht befugt, an die\nStelle des tatrichterlichen Ermessens sein eigenes zu\nsetzen, Es hat vielmehr, wie sich aus § 337 StPO ergibt,\nnur zu prüfen, ob der Tatrichter von der Möglichkeit,\nsein Ermessen walten zu lassen, einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Ermessen bedeutet nicht\nfreies Belieben, sondern Ausüben einer gesetzlichen\n‘Ermächtigung und ein Abwägen nach sachlichen Gesichtspunkten, mit anderen Worten ein \"pflichtgemäßes Ermessen\".\nEin rechtlicher Fehler liegt daher dann vor, wenn der\nTatrichter Rechtsbegriffe verkennt, die Grenzen seiner\nErmessensfreiheit überschreitet oder diese durch unzulässige Erwägungen mißbraucht, sich insbesondere\nnicht nach den Grundsätzen oder Wertmaßstäben des Gesetzes richtet, wesentliche Umstände übergeht oder gar\neus unsachlichen Gründen, also willkürlich entscheidet\n(BGH JR 1956,426 mit Nachw).\n\nDas ist hier nicht geschehen.\n\nEs handelte sich allerdings um eine besonders umfangreiche Sache, Darüber, in welcher Weise und für welche\nZeit in solchen Fällen dem Verteidiger Einsicht in die\nAkten und sonstigen Unterlagan in der Regel ermöglicht\nwerden solltco, hat der Senat in seiner Entscheidung vom\n24.Mai 1955 - 5 StR 155/55 - (mitgeteilt von Herlan\nMDR 1955,530) Hinweise gegeben. Er hat unter anderem\nerklärt, das berechtigte Bestreben nach Beschleunigung\ndürfe \"niemals dazu führen, in einem umfangreichen Verfahren, in dem Jahre zur behördlichen Vorbereitung erforderlich gewesen sind, die Vorbereitungszeit des Angeklagten und seines Verteidigers, die unter Umständen\npraktisch erst mit der Überlassung von Unterlagen an den\nVerteidiger beginnen kann, ungerechtfertigt abzukürzen\".\nIn ganz seltenen Ausnahmefällen könne es daher \"erforderlich sein, einem Verteidiger wochenlang Zeit zur Durcharbeitung vor. Unterlagen in seinem Büro zu geben\", Der\nSenat hat jedoch auch hervorgehoben, daß jeweils die\nEigenart des Einzelfalles maßgebend ist.\n\nDiese Grundsätze, auf die sich die Revision beruft,\nkönnen ihr nicht zum Erfolge verhelfen.\n\nDie Taten des Angeklagten liegen im wesentlichen in\nden Jahren 1953 und 1954. Die ersten Ermittlungen der\nStaatsanwaltschaft wurden im April 1954 eingeleitet,\ndauerten also bis zur Anklageerhebung nicht mehrere Jahre,\nsondern etwas über ein Jahr. Vor allem lag es hier nicht\nso, daß die Vorbereitung der Verteidigung erst beginnen\nkonnte, als die Akten und Beiakten am 11.April 1956 dem\njetzigen Verteidiger zur Verfügung gestellt wurden. Schon\nvorher hatten sie sich vom 25.August bis 19.September 1955\nin Hannover befunden, um durch den damaligen Verteidiger\neingesshen zu werden. Disser konnte allerdings einen Teil\nder Zeit - frühestens ab 13.September 1955 - infolge\nErkrankurg nicht ausnutzen (Bd IV Bl 226, Bd V Bl 29,57).\nDas Gericht hatte also bereits in einem nicht geringen\n\nrm\n\nMaße Telegenhaiz gewährt, an Hand der Alten und Beiakien die Verteidigung des Angekirsten vorzubereiten,\nder vom 7.April 1955 bis zur Urteilsverzkündung an\n24.Juli 1956 auf freiem Fuße war und dak:r für De-\n\nsprechungen zur Verfügung stand.\n\nAls der Vorsitzende am 6.April 1955 die Übarsendung\nder Akten an das Amtsgericht Hamburg verfüzste. setzte\ner gleichzeitig den Termin zur Hauptverhandlung auf den\n23.Mei 1956 an (Bd V BI 145). Von der dadurch geschaffsren Lage ging er erkenrbar aus, als er den Verteidiger zur Dückgabe der Akten eine Frist bis zım\n21.April 1956 setzte. Darin liegt jedoch kein rechtlicher Verstoß.\n\nSeit dem Eingang der Anklageschrift beim Landgericht\n‚ waren. zehn Monate verstrichen. Das war zu einem gr oßen\nTeile auf die Anträge. und Beschwerden zurückzuführen,\n\ndie ' Rechtsanwalt Dr. TB für don Angeklagten ertolglos eingereicht hatte. Daß der Vorsitzenäe den Termin\n\nfür die Hauptverhandlung nunmehr so wählte, daß sie am\n23.Mai 1956, also fast ein Jahr nach dem Eingang der\nAnklage, anfangen sollte, ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal er sich auch nach der Geschäftslage\n\nder Kammer richten mußte und bestrebt sein mochte, die\nHauptverhandlung rechtzeitig vor den Gerichtsferien zu\nbeginnen. Es ist daher kein rechtlicher Fehler, daß er\nden Zeitraum, während dessen er die Akten dem Verteidiger\naushändigen ließ, nach den rund sechs Wochen bemaß, die\ninsgesamt noch bis zur Hauptverhandlung zur Verfügung\nstanden.\n\nIndem er dem Verteidiger von dieser Spanne die\nZeid bis zum 21.Aprit 1956 zubilligte, mißbrauchte er\nebenfalis nicht seine Ermessensfreiheit. Das gilt auch\nzür seine Erwägung, soweit der Verteidiger die Akten\nund Beiakten in dieser Zeit nicht vollständig durchsehen könns, nöge er das Fehlende in der Zeit bis zur\n\nh)\n\nU\n\nHauptyerhandlung durch Autersicsicht in Türsturg nachholen (52 T 2. 145, 228, 229). Dies knunte Ger Vorsitzende\n\nbei der Verlauf. den das Verfahren seit der Zustellung der\nAnklagsschrift genomaen katra, als zumutbar ansehen, ohne\ndie rechtlich mrögetenden Grurdsätze zu verletzen, insbesondere die gebotene Rücksicht auf dia sonstigen beruf-\n\nlichen Aufgaben des Verteidigers außer acht zu lassen.\n\nDemgenäß bedeutet auch der Beschluß. mit dem die\nStrafkammer den Antrag des Verteidigers zu Beginn der\nHaupiverhandlung ablehnte, keine unzulässige, d.h, aus\nRechtsgründen zu beanstandende Beschränkung dar Verteidigung in Sinne des § 338 ir 8 StPO,\n\n2.) Die Revision stützt die Rüge, $ StPO sei\ne den Schöffen\n\nbei Beginn der Hauptverhandlung eine Abschrift der Anklage\n\n261\nverletzt, auf die Behauptung, das Gericht hab\n\nausgehändigt. Mindestens einer der Schöffen habe sie be-Bessen.\n\nHierzu hat der Vorsitzende dienstlich erklärt, er\nhabe niemals einem der Schöffen eine Anklageschrift überlassen. Daß ein Schöffe während der dreißigtägigen Hauptverhandlung einmal in eine Anklageschrift hineingesehen\nhabe, die außer zahlreichen Beiakten auf dem Platze des\nneben ihm sitzenden richterlichen Beisitzers gelegen habe,\nsei möglich, aber ihm, dem Vorsitzenden, nicht bekannt.\n\nDie Behauptung des Beschwerdeführers ist also nicht\nerwiesen. Auch die vom Vorsitzenden eingeräumte Möglichkeit, daß sich ein Schöffe einmal während der langen\nHauptverhandlung vorübergehend mit der Anklageschrift\nbeschäftigt hat, kann der Rüge nicht zun Erfolg verhelfen.\nDarin allein läge keine Verletzung des § 261 StPO, auf\nder das Urteil beruhen könnte,\n\n3.) Die Strafkammer hat zwei Anträge des Vertsidigers,\neinen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, durch Beschlü=rse vom Ö,Juni und 12.5uli 1956 abgelehnt. Darin\n\n-8-\n\nsieht die Revision einen Verstoß gegen § 244 Abs 4 StPO.\n\na) Zur Rechtfertigung des ersten Antrages hatte\nder Verteid’ger ausgeführt, da der geladene Sachverständige \"reiner Sparkassenfachmann\" sei, erscneine es erforderlich, neben ihm einen Bauwirtschaftler zu hören,\nder die Frage der ordnungsgemäßen Baufinanzierung unter\nbauwirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilen könne.\n\nDiesen Antrag wies das Landgericht mit der Begeründung zurück. der Sachverständige Wolf sei seit dem\nJahre 1949 auf dem Gebiete der Baufinanzierung tätig.\nSeit dem Jaare 1953 leite er in der Kreissparkasse in\nID eine aus 15 Angestellten bestehende Abteilung,\ndie ausschließlich Baufinanzierungen bearbeite. Gegen\nseine Sachkunde, von der sich die Strafkammer auch bei\nErörterungen im Laufe der Hauptverhandlung habe überzeugen können, beständen keine Bedenken.\n\nDiese Gründe lassen keinen Rechtsirrtum bei der\nAnwendung des § 244 Abs 4 StPO erkennen. Ob die Sachkunde des Sachverständigen zweifelhaft ist, hat der\nTatrichter zu entscheiden.\n\nNur mit dieser tatsächlichen Frage beschäftigt sich\ndie Revision. Sie spricht dem Landgericht die Fähigkeit\nab, die Sachkunde des Sachverständigen Wolf zu beurteilen. Sie ist der Auffassung, \"daß die Strafkammer\ndie außergewöhniich schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhänge des Prozeßstoffes nicht zu übersehen vermochte\". Dies habe sich an bestimmten Fragen gezeigt,\nle das Gericht in der Hauptverhandlung gestellt hebe.\nES gehe auch aus einer Bemerkung hervor, die.die Schöffin\nund der Ersatzschöffe in einem kurzen Gespräch mit dem\nVerteidiger gemacht hätten.\n\nAuf diese Behauptungen taisächlicher Art kann das\nRevisionsgericht, das nur die Anwendung des Rechts\nnachzuprüfen hat (§ 337 StPO), nicht eingehen.\n\n#7\n\n‘ie\n\n-9-\n\nb) Soweit sich der Angeklagte dadurch beschwert fühlt,\ndaß das Landgericht seinen zwciten Antrag, einen weiteren\nSachverständigen zu hören, abgelehnt hat, unterläßt die\nRevision es, den wesentlichen Inhalt dieses Antrages mitzuteilen. Das ist nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge erforderlich (BGHSt 3,213). Es\nwird durch die Berufung auf die schriftliche Stellungnahme des Verteidigers vom l11.Juli 1956 nicht ersetzt.\nSolche Verweisungen sind nach ständiger Rechtsprechung\nbei der Begründung von Verfahrensrügen unzulässig (R6GSt-74,296/2977). Auch dern Inhalt des ablehnenden Beschlusses\ngibt die Revision nicht ausreichend wieder. Ihre Bemerkung\n\"vergl Sitzungsprotokoll\" ist ebenfalls eine unbeachtliche\nBezugnahme.\n\nSchon hiernach ist dieser Teil der Verfahrensrüge\nnicht ordnungsgemäß erhoben. Es kommt hinzu, daß der\nBeschwerdeführer nicht die Tatsachen bezeichnet, die die\nrechtliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben sollen\n(BGHSt 3,213). Seine Erklärung, \"in der Stellungnahme\ndes unterzeichneten Verteidigers vom 11.Juli 1956\" sei\nnachgewiesen, inwieweit das Gutachten von unzutreffenden\ntatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und inwieweit das\nGutachten des Sachverständigen Widersprüche enthält\",\nist wiederum eine unzulässige Verweisung.\n\nIm übrigen wäre die Verfahrensbeschwerde über die\nAblehnung des zweiten Antrages auch unbegründet. Das\nergibt sich, soweit es sich um die Sachkunde des Sachverständigen Wolf handelt, aus dem unter a) Gesagten.\nDie Einwendungen, die der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 11.Juli 1956 gegen den Inhalt des Gutachtens\nerhoben hat, liegen ausschließlich auf tatsächlichen Gebiet und wären vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen.\n\n4.) Die Strafkammer sagt \"in den Urteilsgründen, die\nglaubhafte Aussage des Zeugen BuiEB werie \"gestützt\ndurch die Bekundungen der Zeugen Bin ED, MED\n\n- 10 -\n\n1-4\n\n1)\ni\n\nund Hgg‘ (UA 5 548). Die Pevisionsbegründung (S 100)\nweiss Garauf hir, daß der Zeuge Bee nicht vernommen\nworden ist, wie das Sitzungsprctokoil beweist.\n\nHier liegt zur ein offensichtlicher Schreibfehler\nder Strafkammer vor. Statt Bew soll es Bruii>\nheißen, Denn dieser Zeuge wird an anderen Stellen, die\ndenselben Punkt betreffen, zusammen mit Bun,\n\nED una ZB zenannt (VA S 546,550).\n\n5.) Die Vorwürfe der Revision, das Landgericht\nhabe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO\nvernachlässigt. sinä, soweit sie überhaupt ordnungsgemäß erhoben sind (BGHSt 2,168), sämtlich haltlos.\n\na) Die Rüge auf S 70 der Revisionsbsgründung betrifft eine Tatsache, die vom Landgericht zwar beiläufig\nerwähnt wird (UA S 157), für die Entscheidung aber aus\nRechtsgründen völlig unerheblich ist.\n\nb) Daß das Landgericht aus dem Schreiben des Angeklagten an SCEEEB von 31.August 1953 (UA S 120)\nnicht die von der Revision (S 80 ihrer Begründung) gewünschten Folgerungen zieht, ist kein Umstand, auf den\nsich eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs 2 StPO stützen\n1äßt, 2 on\n\n'6) Das Revisionsgericht: hat nicht die Möglichkeit\nfestzustellen, op die Strafkämner es unterlassen hat,\ndem Zeugen Hg die abweichende. Aussage vorzuhalten, .:\ndie er im zivilprozeß gemacht. hatte. Daß dies, wie die\nRevisionsbegründung (S 95 in Verbindung mit S 91) behauptet, .unterblieben sei, ergibt sich nicht schon\ndaraus, daß die Urteilsgründe (UA S 294, 295) die\nfrühere Aussage nicht ausdrücklich erwähnen. Sie können\nund nüssen nicht jede Einzelheit behandeln, die in der\nHauptverhandlung zur Sprache geisommen ist. Ausführungen\nan anderer Stelle (UA 8.438) deuten sogar darauf hin,\ndaß der Vorhalt in cer Hauptverhandlung gemacht worden\n\n- 11 -\n\nÜ\n\nif\n\nist. Zr wäre im übrigen notfalls Sache des Verteidigers\nselbst gewesen.\n\nd) Der Serst wann nicht wissen, ob die Strafkammer\nden Zeugen Zu nacıı dsm Telegramm gefragt hat,\ndas der Angeklagte ihm vor dem 14.November 1954 geschickt\nhaben will (TA 3 444). Möglicherweise hat sie die Frage\nerfolglos gestellt (vgl OGHSt 3,59; BGHSt 4,125/1267).\nSollte sie, wie die Revision auf S 93 ihrer Begründung\nwohl behaupten will, unterblieben sein, so hätte der Verteidiger selbst sie an den Zeugen richten können.\n\ne) Daß die Strafkammer bei ihrer Berechnung UA S 314,\n315 den Aufstellungen des Angeklagten nicht folgt, bedeutet nicht, wie die Revision (S 102,103) meint, eine\nVerletzung der richterlichen Aufklärungspflicht.\n\nf) Das Landgericht hat nicht, wie die Revision\n(S 114) ihm vorwirft, \"versäumt festzustellen, ob die\nWestbank mit 50 000 DU zufrieden gewesen wäre\". Nac' dem\nSchreiben der Bank vom 8.Januar 1954 (UA S 340) sollte\nihre Grundschuld vun 50 000 DM erst dann gelöscht werden,\nwenn der Angeklagte alle seine Verbindlichkeiten bei ihr\nerfüllt hatte. Sie betrugen rund 105 000 IM (UA S 341).\n\nli.\nDie Sachrüge bleibt im wesentlichen erfölglos.\n\nl.) Was die schriftliche Revisionsbegründung vorträgt,\ndringt nicht durch. Es liegt durchweg auf tatsächlichem\nGebiet. Auf solche Angriffe kann das Rechtsmittel der\nRevision nach § 337 StPO nicht gestützt werden. Der Beschwerdeführer versucht zwar, seinen breiten Ausführungen\nden Anschein rechtlicher Rügen zu geben, indem er geltend\nmacht, nur seine Würdigung des Sachverhalts werde den\nDenkgesetzen gerecht und vermeirte Widersprüche. In Wahrheit\ngreift er jedoch auch damit in unzulässiger Weise nur die\nEinzelheiten der tatrichterlichen Beweiswürdigung an, die\nrechtlich fehlerfrei. ist.\n\n- 12 -\n\nDen mündlichen Ausführungen des Vertieidigers kann\nder Senat nicht zustimmen. Die dringende Vermögensgefährdung der Stadt Lüneburg. die das Urteil rechtlich\neinwandfrei darlegt, war so beschaffen. da3 sie durch\nden bedingten Rückauflassungsanspruch, der mit einer\nVormerkung gesichert war, nicht ausgeschlossen wurde,\nDer Vermögensschade der Stadt und der Vermögensvorteil,\n‘den der Angeklagte erstrebte, entsprachen einarder auch.\nDer Schade bestand in der Verpflicktung der Stadt, den\nBaugrund freizumachen und ihn der Ehefrau des Angeklagten zu überlassen. Auf das bebauungsfähige Grundstück\nhatte der Angeklagte es abgesehen,\n\n2.) Die Sachbeschwerde nötigt den Senat, auch im\nübrigen zu prüfen, ob das Landgericht das sachliche\nRecht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet hat. Dabei stellt sich ein rechtlicher Fehler\nnur insoweit heraus, als die Strafkammer den Angeklagten\nwegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil\ndes Landes Niedersachsen verurteilt.\n\nGegen die Annahme des Betruges bestehen auch hier\nkeine Bedenken.\n\nDie Verurteilung wegen einer damit in Tateinheit\nstehenden Untreue nach § 266 StGB kann jedoch nicht\nbestehenbleiben.\n\na) Es ist schon zweifelhaft, cb zwischen dem Lande\nNiedersachsen und. dem Angeklagten ein auftragsähnliches\nVerhältnis (vgi BGH MDR 1954,495) entstanden ist, das\nsich auf die Verwendung der Mietzinsvorauszahlung bezog\nund den Angeklagten verpflichtete, dabei Vermögensinteressen des Landes Niedersachsen wahrzunehnen, wie\nes zum Tatbestande der Untreue nach § 266 StGB gehört.\n\nb) Das mag jedoch auf sich beruhen. Denn der Angeklagte kann jedenfalls deshalb nicht wegen Untreue\nverurteilt werden, weil diese, wer.n sie vorlicgt, eine\n\n.15-\n\nPP U\n2.)\n\nsogenannte mitbest.afte Nachtat des Betruges ist.\n\nder Angelilagio hatse die genzen 65 580 TM, also auch\ndie rund 15 SCO DM, die er nicht zur Fortführung des\nBaues verwendete, durch Betrug erlangt. Inr bestimmungswidriger Verbrauch war daher eine straflose Verwertungshandlung, es sei denn, daß er dem Nachteil, der schon\ndurch den Betrug eingetreten war. einen \"n2uen Rechtsschaden\" hinzufügte (BGHSt 6,67). Das tat sr nicht.\n\nDie Strafkammer stelit fest, daß der Angeklagte\nbereits vor dem Fmpfang des Geldes nicht alles auf den\nBau zu verwenden gedachte\" (UA 5 557). Wie der Bundesgerichishof in seiner sosben erwähnten Entscheidung ausgesprochen hat, ist in einem solcien Falle \"das vertrags-\n\nwidrige Verhalten nur die Weiterführung des schon vollendeten,\n\naber noch nicht beendeten Betruges\" (B61NS5 6,67/687).\n\nDas Tandgericht meint, so liege es hier nicht. Denn\nwenn der Angeklagte das ganze Geld für die Weiterführung\ndes Baues verwendet hätte, wäre der Schade des Landes\nNiedersachsen erheblich geringer gewesen. Denn es hätte\ndann erwarten können, daß die Stadt Lüneburg, die schließlich einmal. für die Fertigstellung des Pauss werde sorgen\nmüssen, die Mietzinsvorauszahlungen anrechnen werde.\nDiese Aussicht bestehe aber nicht, soweit der Angeklagte\ndas Geld nicht für den Bau, sondern zu anderen Zwecken\nverbraucht habe. Durch diese Veruntreuung sei daher\n\"ein über den durch die Betrugshandlung verursachten\nSchaden hinausgshender weiterer erheblicher Schaden!\"\nherbeigeführt worden (UA S 557\\.\n\nDiese Ausfükrungen rechtfertigei es jedoch nicht,\neine mitbestrafte Nachtat zu verneinen. Daß die tatsächliche Möglichkeit des Landes, später eine Wiedergutmachung zu erlangen, geschnäälert worden ist, bedeutet\nkeinen im Rechtssinne nsuen Schaden, der über die nach-\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nteiliger Folger das Ectruges hinausgı ht. Fast jede\nVerwertungsha.udllung des Täters macht es dem, der durch\ndie Straftas geschädigt worden ist. schwerer, wieder\nzu zseinem Recht zu komnen. Selbst in Fällen, in denen\ndie Verschlechterung seiner Lage noch viel deutlicher\n\"ist als hier, nimmt die Rechtsprechung eine \"straflose Nachtst“ an.\n\nDas gili z.B. sogar für die Zerstörung einer\nunterschiagenen Sache (RsprRkG5st 10.488), die Vernichtung einer gcestohlenen Urkunde (RGSt 35,64; BGH\nNJwW 1955,876 = IM Vorben 5 [Gesetzeseinheit/ vor\n§ 73 StGB), die Weiterveräußerung betrügerisch erlangter Sachen (RGSt 62,61) und in zahlreichen ähnlichen Fällen. Schließt sich an den Betrug eine Untreue\nan, so ist es nicht anders, Auch hier hat die Recht-\n‘sprechung in Fällen, in denen die Lage des, betrügerisch\nGeschädigten durch die Verwertungshandlung fühlbar\nverschlechtert worden war, eine straflose Nachtat\nbejaht (RGSt 48,290; RG ERR 1937,63) oder wenigstens\nfür möglich erklärt (R6St 67,273/2757).\n\nDer Senat berichtigt daher den Schuldspruch,\nindem er die Verurteilung wegen Untreue streicht, Der\nStrafausspruch wegen dieses Falles und die ihn un-\n\n- 15 .-\n\nfassende Gesamtstrafe müssen aufgehoben werden.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision\n\nzu verwerten.\n\nSarstedt Dr.KoT’fka Siener\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-28/5-str-63-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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