{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-05-28_5_StR_141_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-05-28","aktenzeichen":"5 StR 141/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 091\n\n5 StR 141/57\n\nImNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näie Lhefrau Naria T En zeborene Top aus Hu,\nseboren am Ep 1918 in CE Kreis OihhrOberschlesien)\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung\nvon 14.Mai 1957 in der Sitzung am 28.Mai 1957, an denen teilsenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsacwmslt Win der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr EEE vei ier Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte mn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfir Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 15.November 1956 samt\nden Teststellungen aufgehoben. ”\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung\nim übrigen ais gefährliche Gewohnheitsverbrechörin wegen\neines vollendeten und eines versuchten Diebstahls, beide\nbegangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des\nwiederholten Rückfalles, zu einer tesamtstrafe von drei\nJahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es der Angeklagten\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren\naberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nSie kevision der Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das\ntechtswittel hat Erfolg.\n\nFolgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des\nUrteiles;\n\nDer Verteidiger der Angeklagten hatte in einem an die\nStrafkanmer gerichteten Schriftsatz vom 9.November 1956\ndie Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens beantragt. Lr hat diesen Beweisamtrag in der Hauptverhandlung\nwiederholt. Das Landgericht hat hierauf den Beschluß\nverkündet:\n\nDer Antrag wird abgelehnt«\"\n\nDie auf Verletzung der §§ 244 Abs 6, 34 StPO gegründete Verfahrensbeschwerde greift durch. Mit Recht weist\nder Verteidiger darauf hin, daß ein Beweisamtrag durch\neinen nicht nur zu verkündenden, sondern auch zu begründenden Gerichtsbeschluß abgelehnt werden muß. Das folgt\naus $% 34 StPO, nach dem Entscheidungen, durch welche ein\nAntrag abgelehnt wird, mit Gründen zu versehen sind. Diese\nmüssen erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und\nrechtlichen Erwägungen das Gericht dis begehrte Beweiserhebung für unnötig hält. Nur dann wird der Antragsteller\n\n-3-\n\nin die Lage versetzt, dis weitere Verteidigung danach einzurichten (vgl hierzu BGä NJW 1951,368 Nr 24; ferner\nLberh. Schmidt Lehrkomm. II § 244 Anm 27).\n\nHieraus erhellt, daß die Verteidigung des Angeklagten\ndurch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt\nworden ist, und zwar in einen für die Entscheidung wesentlichen Punkt (Anwendbarkeit des § 51 StGB).\n\nDas Urteil mußte daher gemäß § 338 Nr 8 StPO aufgehoben werden. Auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und\ndie Sachrüge brauchte nicht eingegangen zu werden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-28/5-str-141-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-28/5-str-141-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:50.421523+00:00"}}