{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-05-14_5_StR_95_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-05-28","aktenzeichen":"5 StR 95/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 055\n\n5 StR 95/57\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Georg G UEEEEEEEEEEED zus CE,\ngeboren am EB 19:0 in re:\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 14.Mai 1957 in der Sitzung vom 28.Mai 1957,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter!in Dr.koffka\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr.’ bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 20.Dezember 1956\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründäej3z3\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB in Tateinheit\nmit Nötigung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechts, wendet sich im einzelnen jedoch nur gegen die Verurteilung des Angeklagten auf\nGrund des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen\ngegen § 240 StGB. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte\nhabe allenfalls wegen Nötigung, nicht aber als Sittlichkeitsverbrecher bestraft werden dürfen.\n\nT,\n\n1.) Die Verurteilung aus § 176 Abs 1 Nr 1 StGB ist\nnicht zu beanstanden. Was die Revision im einzelnen hiergegen vorgebracht hat, stellt sich als unbeachtlicher\nTatsachenangriff dar. Rechtliche Bedenken, die jedoch im\nErgebnis unbegründet sind, könnten nur zu folgenden Punkten\n. auftauchen.\n\na) Die Strafkammer sieht § 176 Abs 1 Nr 1 StGB als\nerfüllt an, weil der Angeklagte sowohl durch Gewalt\nunzüchtige Handlungen an Frau VD vorgenommen, als\nauch durch Drohung diese zur Duldung unzüchtiger\nHandlungen genötigt habe.\n\nHinsichtlich der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger\nHandlungen ergeben sich insofern Bedenken, als der Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB voraussetzt, daß die\nGewaltanwendung der unzüchtigen Handlung vorausgeht (vgl\nRGSt 63,227). Die Strafkammer sieht nun aber die Gewalt-\n\n. anwendung und die unzüchtigen Handlungen in dem gleichen\nTatgeschehen (Aufreißen von Bluse, Büstenhalter und Hemd,\nZerkratzen der entblößten Brüste, Anfassen und Zerreißen\ndes Schlüpfers). Hieraus karn jedoch im vorliegenden Falle\n\n- 3-\n\nnichts gegen die Anwendbarkeit ües § 176 Abs i Nr 1 StGB\ngeschlossen werden. Der Angrifi des Angeklagten zog\nsich längere Zeit hin, jedenfalls war ein Teil seiner\nHandlungen unzüchtig im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB\nund auch durch die vorangegangene Gowalt ermöglicht.\nDann bestehen gegen die Anwendung des § 176 Abs I Nr1\nStGB keine Bedenken. Daß der Angeklagte die Gewaltanwendung noch während der unzüchtigen Handlungen fortgesetzt hat, schließt die Annahme, er habe schon vorher\nim Sinne des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB Gewalt angewenäet,\nnicht aus (so Urteil des Senats 5 StR 78/56 vom\n24.April 1956). |\n\n-b) Im übrigen hat der Angeklagte den Tatbestand\ndes § 176 Abs 1 Nr'1 StGB auch dadurch erfüllt,: daß er\nFrau WEB iurch Drohung zur Duldung unzüchtiger\nHandlungen nötigte. Im Gegensatz zur Auffassung der\nStrafkammer war dieser Tatbestand auch noch dadurch\nerfüllt, daß der Angeklagte die eine Hand der Wohllebe\nnahm und sie an sein Glied führte. Die Strafkamner hat\ndiese Handlungen nicht als unzüchtige Handlung im Sinne\ndes § 176 Abs 1 Nr 1 StGB angesehen, sondern nur als .\nNötigung gewürdigt. Dem kann . nicht gefolgt werden,\n\nDer § 176 Abs 1 Nr 1 StGB erfordert allerdings\neine unzüchtige Handlung an der Frau. Das Vorliegen\ndieser Voraussetzung könnte dann zweifelhaft sein, wenn\nder Täter dis Frau‘ - ohne gewaltsame Führung ihrer j\nHand - dazu genötigt hätte, ihn unsittlich zu berühren\n(vgl RG HRR 1940 Nr 186). im vorliegenden Fall hat der\nAngeklagte jedoch durch das Ergreifen ihrer Hand ihren\nKörper mit äem seinen zu unsittlichen Zwecken in Verbindung gebracht. Das ist zur Anwendung des § 176 Abs 1\nNr 1 StGB ausreichend (ebenso RGH 4 StR 15/54 vom\n1.4.1954). |\n\nScmit ergeben die Urteilsfeststellungen, daß sich\nder Angeklagt.ı des Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 1 StB\n\nin beiden Begehungsfornen schuldig gemacht hai.\n\n2.) Aus den Ausführungen zu 1 ergibt sich bereits,\ndaß die Rechtsansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe\nsich der Nötigung schuldig gemacht, insoweit nicht haltbar\nist, als sie hiermit auch das unter 1 b) behandelte Tun des\nAngeklagten einbezogen hat. Soweit der Angeklagte Frau WE\nEB äurch Drohung bewogen hat, sein Glied anzufassen, geht\nvielmehr der Tatbestand des § 240 StGB in demjenigen des\n8 176 Abs 1 Nr 1 StGB auf (sogenannte Gesetzeskonkurrenz).\n\nAnders iiegt es jedoch .hinsichtlich der weiteren von\nder Zeugin äurch Drohung erzwungenen Handlungen. Soweit der\nAngeklagte sie veranlaßt hat, in seinen After zu fassen,\nwaren das keine an dem Körper der Frau vorgenommenen Handlungen. In diesem Umfange war nur eine Bestrafung aus\n§ 240 StGB möglich (RG HRR 1940 Nr 186).\n\nIm Ergebnis ist Gaher die tateinheitlicha Verurteilung\naus § 176 Abs 1 Nr 1 StGB und aus § 249 StGB nicht zu beanstanden. Da nach wie vor der gesamte Tatbestand, den die\nStrafkammer der Verurteilung zugrunde gelegt hat, strafbar\nbleibt, erscheint es ausgeschlossen, daß sich die Verschiebung in der Anwendbarkeit der beiden Straftatbestände\nim Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nII.\n\nGegen die Verurteilung wegen Diebstahles in zwei\nFällen hat die Revision keine Einzelangriffe vorgetragen.\nBedenken sind auch nicht vorhanden, jedenfalls nicht im\nSchuldausspruch.\n\nIn den Strafzumessungsgründen hat der Tatrichter\nzwar trotz der Festsetzung der Einzelstrafen auf je einen\nMonat Gefängnis nicht ausdrücklich zu § 27b StGB Stellung\ngenommen. Daraus kann jedoch im vorliegenden Falle nicht\ngeschlossen werden, daß die Strafkammer den § 27b StGB\nübersehen hai. Es ist vielmehr anzunekmen, da3 der Tat-\n\n- Don\n\nrichter die Anwendbarkeit des § 27b StGB stillschweigenä\nverneint hat, weil er zugleich wegen der Verurteilung\naus §§ 176 Abs 1 Nr 1, 73 StGB eine den Rahmen des\n\n§ 276 StGB erheblich übersteigende Strafe verhängt hat\n(vgl hierzu IM Nr 1 zu § 27b StGB).\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstelt Dr.Koffka Siener\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-28/5-str-95-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-28/5-str-95-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.892460+00:00"}}