{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-05-14_5_StR_45_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-05-28","aktenzeichen":"5 StR 45/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 45/57 Y\n(altı 5 StR 104/55) 187 084\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie geschiedene Ehefrau Edith 3 (iin\n\ngeborene DEED aus Ki (Hannover),\ngeboren am EEE 1954 ir EEE pci Da,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 14.Mai 1957 in der Sitzung vom 28.Mai 1957,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nLanägerichtsrat Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller\nvom 29.September 1956 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nazEinder\nDie Tugenäkamnmer des Landgerichts Verder has die\nAngeklagte wegen Totschlags, begangen als Heranwachsende,\nzu sechs Jahren Cefängnis verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt. Sie rügt, daß die Angeklagte nicht\nwegen Mordes verurteilt worden ist.\n\nDas Rechisi.ittel hat keinen Erfolg.\n\n+\nLos\n\nDie Angeklagte hat ihr drei Wochen altes Kind dadurch getötet, daß sie ihn in Wasser aufgelöste Sekundal-Tabletten mit Zucker vermischt zu trinken gegeben hat.\n\nDie Revision beanstandet, das hierin nicht eine heimtückische Tötung gesehen worden ist.\n\n1.) In seinem Urteil vom 7. Juni 1955 (5 StR 104/55),\ndas ein früherss Urteil der sugendkammer in dieser Sache\naufüob, hat der Senat folgendes ausgeführt:\n\nDer Senat halte an der Rechtsprechung fest, daß\ngrundsätzlich die Tölung eines sehr kleinen Kindes, das\ninfoige seiner natürlichen Arg- und Wehrlosigkeit gegen\neinen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen könne,\nnicht heimtückisch sei, weil seine Wahrnebmungsfähigkeit\nnoch nicht ausgebildet und es deshalb nicht fähig sei,\nanderen Vertrauen entgegenzubringen. Trotzdem handele\naber, wer ein Schlafmittel unter die Nahrung eines\ndrei Wochen alten Kindes mische, dann heimtückisch, wenn\ner es tue, weil das Kind das Schlafmittel wegen seines\nGeschmacks anderenfalls nicht zy sich nehmen, sondern\nausspeien würde. In einem soichen Fail werde durch ein\nheimliches Verhalten der natüriiche Abwehrinstinkt des\nKindes ausgeschaltet. Unter diesen Gesichtspunkt müsse\ndie Strafkammer den Sachverhalt nochmals prüfen.\n\n)\n\\N\nı\n\n2.) Die Jugendkammer ist nunmehr zu dem Ergebnis\ngekommen, es lasse sich nicht feststellen, daß das getötete Kind, wenn die Angeklagte keinen Zucker in die\naufgelösten Sekundal-Tabletten gemischt hätte, diese\nnicht genommen hätte. Das Verhalten kleiner Kinder\ngegenüber gezuckerten und ungezuckerten aufgelösten\nSekundal-Tabletten sei verschieden.\n\nDa es schon aus diesem Grunde an den objektiven\nGrundlagen einer heimtückischen Tötung fehle, komme\nes auf die innere Einstellung der Angeklagten nicht\nmehr an. Im übrigen fehle es aber auch an der inneren\nTatseite der Heimtücke. Diese sei im allgemeinen gegeben,\nwenn der Täter die Umstände kenne, die das äußere Bild\nder Heimtücke ergeben. Nütze er diese von ihm erkannte\nLage planmäßig aus, so beweise er hierdurch regelmäßig\neine durch Falschheit und Verschlagenheit gekennzeichnete innere Haltung, durch die er den inneren Tatbestand der Heimtücke erfülle. Hieran fehle es im vorliegenden Falle. Die Angeklagte habe der Sekundallösung\nden Zucker rein routinemäßig, entsprechend ihrer\nständig geübten Gewohnheit, alle Speisen des Säuglings\nzu süßen, beigegeben, wobei sie ganz allgemein und\nebenso auch hier im Falle der Sekundalaufschüttelung\ndavon ausgegangen sei, etwas Ungesüßtes werde der\nSäugling nicht annehmen, ohne daß sie jedoch insoweit\naus Falschheit und Verschlagenheit heraus gehandelt\noder auch nur vorher irgendwelche Versuche angestellt\nhabe.\n\n3.) Die erwähnte frühere Entscheidung des Senats\nin dieser Sache geht davon aus, daß ein Säugling dann\naus \"Arglosigkeit\" wehrlos gegenüber einer Giftbeibringung ist, wenn er das Gift nur infolge einer\nTäuschung über den Geschmack zu sich nimmt, und es\nohne die Geschmackstarnung nicht zu sich nehmen würde.\n\n- A -\n\nIE\n\n| )\n\na) Die Jugendkammer hat nicht feststellen können,\ndaß das Kind shre die Geschmackstarnung das Sekundal nicht\nzu sich geilommen hätte.\n\nb) Das Urteil ergibt zwar, daß die Angeklagte davon\nausgegangen ist, das Kind werde die Sekundallösung ohne\ndie Geschmackstarnung nicht zu sich nehmen. Trotzdem kann\ndie Verurteilung nur wegen Toischlags bei der besonderen\nLage des Falles aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nEs kann dakingestellt bleiben, on» eine Tötung auch\ndann heimtückisch sein kann, wenn das Opfer nicht wirklich,\nsondern nur nach der Auffassung des Täters aus Arglosigkeit wehrios ist, oder ob in einem solchen Falle etwa ein\nversuchter Norä in Tateinheit mit vollendetem Totschlag\nbegangen wird. Denn beides würde jedenfalls voraussetzen,\ndaß der Täter die vermeintliche Arglosigkeit des Opfers\nbewußt ausnntzt. Das aber hat die Angeklagte nach den Feststellungen nicht getan. Sie nat, wie das Urteil an anderer\nStelle eingehenä darlegt, auf Grund eines plötzlichen Entschlusses in einem Zustand tiefster Depression genandelt,\nin der ihr die besondere Bedeutung, die die Zuckerbeimischung ihrer Tat gab, nicht bewußt wurde und nicht\nbewußt werden konnte.\n\n4.) Daß die Angeklagte auch nicht die Arglosigkeit\nihres schutzbereiten Ehemannes zur Tat bewußt ausgenutzt\nhat, ergibt das Urteil eindeutig.\n\nII.\n\nDas Urteil legt auch rechtsirrtumsfrei dar, daß die\nAngeklagte nicht nach der Giftbeibringung ihren schutzbereiten Ehenann heimtückisch mit Tötungsvorsatz daran\ngehindert hat, dem Kind Hilfe zu bringen. Das wird für\ndie Tage nach der Tat, nämlich den 23. und 24.Dezember\n1953 eingehend ausgeführt.\n\nDic Revision vermiß+ entsprechende Darlegungen für\nden Abend des 22.Dsesember 1953.\n\nDas Urteil ergibt aber eindeutig, daß nach Auffassung der Jugendkammer die Angeklagte in keinem Zeitpunkt nach Beibringung der Sekundal-Tabletten mehr mit\nTötungsvorsatz gehandelt hat. Schon aus diesem Grunde\nentfällt die Möglichkeit, in dem späteren Verhalten der\nAngeklagten einen Mord oder Morädversuch zu sehen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-28/5-str-45-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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