{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-05-14_5_StR_145_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-05-14","aktenzeichen":"5 StR 145/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung:\n\nne ee an man an nn rn mn a tn mn ie a m re\n\nBesetz: StPO §§ 203, 207;\neve 8 52\n\nDi\n\nKRechtssatz: bin Eröffnungsbeschluß ist nicht schon deshalb unwirksam, “weil ein Landgerichtsdirektor\nmitgewirkt hat, der durch Beschluß des Präsidiuns statt durch Entscheidung des Landgerichispräsiäüenten und der Direktoren zum\nVorsitzenden der 3sschlußkammer bestellt\nworden war. Das Revisionsgericht hat einen\nsolchen Verfahrensfehler deshalb nicht von\nAmts wegen, sondern nur auf Rüge zu ermitteln.\nDie nüge ist nur zulässig erhoben, wenn die\nTatsachen angegeben werden, aus denen sich\nergibt, daß die Geschäftsverteilung gesetzwidrig war. Der Angeklagte, der den Verfahrensfehler mit zwei früheren Revisionen nicht beanstandet hat, kann ihn mit einer äritten\nRevision nicht mehr rügen.\n\nAktenzeichen: 5 StR 145/57\nUrteil des BGH vom 14.MNai 1957 LG Berlin\n\n5 StR 145/57\n\n(alt: 5 StR 585/53\n5 StR 123/56)\n\nIm Namen des vo ikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Fachärztin für Frauenleiden\nDr.med. Therese 5 HE zeborene VB aus SEE:\ngeboren an EB 302 in zu\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.KXoffka\n: Bundesrichter Siemer\nBundesrichter. Schmitt\nBundesrichter Dr.3Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr EB hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n- Justizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 5.Dezember 1956 nebst\nden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte\nwegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist.\n\n»\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Seche wird zur neuen Verhandlung\nund Iintscheidung über den Fell TEE an\ndas Landgericzt zurückverwiesen, dasauch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\n- Von lechts wegen -\n\nDie 8.Großs Strafkammer des jandgerichts hatte die\nAngeklagte durch Urteil vom 11.April 1953 unter Freisprechung im übrigen wegen fahrlässiger Tötung in zwei\nFällen, wegen Abtreibung und wegen Opiumvergehens unter\nAnrechnung von sechs Monaten der Untersuchungshaft und der\nZeit der einstweiligen Unterbringung zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\nkiuf die Revision der Angeklagten hatte der Senat dieses\nUrteil durch sein Urteil vom 25.Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt\nwar. Die 3.Große Strafkammer des Landgerichts, an diß er\ndie Sache zurückverwiesen hatte, verurteilte dieAngeklagte\ndurch Urteil vom 24.November 1955 unter Freisprechung im’\nübrigen wegen fahrlässiger Tötung (Fall Nora TB uni\nwegen Opiumvergehens unter Anrechnung von sechs Monaten\nGer Untersuchungshaft und der Zeit der einstweiligen Unterbringung zu einer Gesamtstrale von acht Monaten Gefängnis.\n„ie Vollstreckung der Strafe setzte sie zur Bewährung aus.\nAuf die Revision der Angeklasten hat der Senat dieses\nUrteil durch Urteil vom 3.Juli 1956 mit den Feststellungen\naufgehoben, a) soweit die Angeklagte wegen fahrlässiger\nTötung verurtsilt war, b) hinsichtlich der für das Opiumvergehen verlängten Einzelstrafe. Die 10.Große Strafkamer\ndes Landgerichts hat die Angeklagte nunmehr wegen fahrlässiger Tötung unter Anrechnung der Untersuchungshaft und\nder Zeit der einstweiligen Unterbringung zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten und wegen des Opiumvergehens zu\neiner Geldstrafe von 1200 IM, ersatzweise zu 30 Tagen Gefängnis, verurteilt. Die noch zb verbüßende Gefängnisstrafe\nnat sie unter der Bedingung erlassen, daß die Angeklagte\nnicht binnen eines Zeitraunes von drei Jahren ein Verbrechen\n\n-&-\n\noder vorsätzliches Vergehen verübt, des nicht nur auf\nIntrag zu verfolgen ist,.-\n\nDie kevrisicn der Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nErfolg, soweit sis die Verurteilung wegen fahrlässiger\n\n2\nü de\nHi,\n\nTötung angr\nI. Verfehransrügen;\n\n1.) Die Revision meint, 38 Tehle an einem ordnungs-\n„äaßigen Eröffnungsbeschlus. Der von der 8.Großen Strafxkamuner des Landgerichts erlassene Eröffnungsbeschluß\nvom 25.Septenber 1952 sei kein solcher Beschluß, weil der\nVorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Si ,\nauf Grund seines Geschäftsverteilungsplanes bestelit worden\nsej, der dsn Vorschriften ücs Gerichtsverfassungsgesetzes\n\nicht entsprochen habe, Das häbe der Senat bereits in\noinem Urteil - gemeint ist das Urteil des Senats von\n26.Januar 1954 in dieser Sache - entschieden, äurch das\ner ein Urteil der Strafkınmer aufgehoben habe, weil Landgerichtsdirektor SEE << in ordnungsmäßig bestellter\nVorsitzender gewesen sei.\n\nLandgericntsdirektor SW var, wie 3as Urteil\ndes Senats von 26.Janmuar 1954 ergibt, zur Zeit der Hauptvernendlung, in dsr das damals engefochtene Urteil der\n8.Großen £trafkammer von 11.apr il 1955 erging, nicht\nordnungsmäßig. bestellt, weil ar entgegen der Torschrift\n\ndes § 62 Abs 2 Satz 2 GYF nicht durch Entscheidung des Land-\n\n‚gerichtspräsidenten und der Jirektoren, sondern durch\n\n3es chluß des Präsidiuns bestellt worden war.\n\nDer Einwanä greift schon dushalb nicht durch, weil\nkeine ordnungsaä3] ige ksvisionsrüge erhoben worden ist.\n\nDas Revisionsgericht hast allerdings von Auts wegen\nzu prüfen, ob ein Er Pmungsbes chiuß (3§ 205, 207 StPO)\n\n-5.-\n\n-5.-\n\nvorliegt. Er ist Voraussetzung und Grundlage der Hauptverhandlung. Fehlt es an ihn, so’ muß das Verfahren eingestellt werden.\n\nDas gleiche gilt grundsätzlich, wenn der Eröffnungsbeschluß an so schweren Hängeln leidet, daß er nicht als\nrechtsgültig angesehen werden kann (vel R6t 43,217/2187).\nDiese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes gegeben, wenn der Eröffnungsbeschluß statt von drei nur von zwei oder gar\neinem Richter erlassen worden ist, wobei es nicht auf die\nZahl der Unterschriften, sondern nur auf die Zahl der\nhichter ankomnt, die bei der Beschlußfassung mitgewirkt\nhaben (RG aa0; BGH NW 1954,360'°,; BGH JR 1957,69). In\ndiesen Fällen liegt in Wahrheit gar kein Beschluß, sondern\nnur der Entwurf zu einem solchen vor. „inen Mangel, der\nden Eröffnungsbeschluß als nicht rechtsgültig erscheinen\n1äß8t, hat die Rechtsprechung ferner angenommen, wenn bei\nder Beschlußfassung ein lichter mitgewirkt hat, der von\nder Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen\nwar (vgl RGSt 55,113; ebenso BGE 1 StR 283/54 vom 9.7.1954).\nOb an dieser Rechtsansicht festzuhalten ist, braucht im\nvorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Bei einen\nEichter, der gemäß den §§ 22,. 23 StPO von der Ausübung des\nRKichteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, liegen\nUmstände in der Person des Richters vor, die geeignet sind,\nihn als befangen erscheinen zu lassen. Das mag vielleicht\nwie Auffassung rechtfertigen, daß der Eröffnungsbeschluß,\nbei dem'er mitgewirkt hat, nicht als rechtsgültig angesehen\nwerden kenn. So liegt es hier aber nicht. Den Umstand, daß\nbei der Bestellung des Lanägerichtsdirektors Schilling zum\nVorsitzenden der Strafkanmer die Vorschrift des § 62 Abs 2\nSatz 2 GVG nicht beachtet worden war, kann eine so weitgehende Wirkung nicht zuerkannt werden. Eine fehlerhafte\nBesetzung der Beschlußkanner, die nur deshalb fehlerhaft\n\n.\n\nist, weil kei der Bestellung ihrer kitgzln.eder Vorschriften\n‚ger hier in Kede stehenden ArTt verletzt worden sind, macht\nden kröffnungsbeschlu3 nicht ohne weiteres rechtsungültig\n(vgl hierzu auch RG JW 1930,2141'°),\n\nDie P£licht des Revisionsgerichts, von Amts wegen zu\nprüfen, ob ein - rechtsgültiger - sröffnungsbeschluß vorliegt, bedeutet daher nicht, . de3 das Revisionsgericht auch\nvon Amts wegen prüfen müßTe, ob der Vorsitzende unä die\nanderen Richter, dis bei der Beschlußfassung mitgewirkt\nhäben, ordnungsmäßig zu Mitgliedern der Beschlußkanmner\nbestellt worden sind. Die gegenteilige Auffassung würde\nbedeuten, daß das Fevisionsgericht in jeder Sache von\nAnts wegen Ermittlungen darüber anstellen müßte, .b etwa bei\nder Bestellung er Richter zu kitgliedern der beschließengen Sammer irgendwelche Rechtsfehler unterlaufen sind.\nDiese Pllicht hat das Gesetz ihm zweifellos nicht auferlegen wollen. Wo der Revisionsführer selbst sich durch\neinen solchen Rechtslehler nicht beschwert fühlt, sind\nkeine sachlichen Gründe vorhanden, die eine so zeitraubende\nund umständliche Arbeit rechtfertigen könnten. Mängel dieser\nArt, welche die Besetzung des erkennenden Gerichts betreffen, sind Zür das Revisionsgericht zuceh nur beachtlich,\nwenn sie gerügt werden. Das muß ebenso gelten, wenn es\nsich um die Beschlußkammer handelt, die das Hauptverfahren\nsröffnet hat. Gründe, die den Eröffnungsbeschluß rechtsungültig machen und die von Amis wegen zu berücksichtigen\nsind, können im übrigen nur in Mängeln liegen, die der\nSröfinungsbeschluß gleichsan an der Stirn trägt; das sind\nsolche, die sich seinem Jeser ohne weiteres aufdrängen,\n\n7\n\nnicht dagegen solche, die erst ermittelt werden müssen.\nr t\n\n„uch his es in vorliugenden Fall.\nEine den Erfordernissen des 8 344 Abs 2 Satz 2 StPO\n\nertsprechende Rüge 15% nicht erhoben worden, Die Behauptung,\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nLandgerichtsdirektor SEE s:i auf Grund eines\nGeschäftsverteilungsplanes bestellt worden, der den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht entsprochen\nhabe, ist keine hinreichende Tatsachenangabe. Es fehlt die\nBezeichnung der Tatsachen, aus denen sich nach Ansicht der\nRevision ergibt, daß der Geschäftsverteilungsplan den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht entsprach.\nDie Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 26.Januar 1954\nkann den Mangel nicht ersetzen. Das gilt um so mehr, als\n\nin diesem Urteil nur entschieden ist, daß Landgerichtsdirektor Si zur Zeit der Hauptverhandlung, in der\ndas Urteil der 8.Großen Strafkammer vom 11.April 1953 erging, kein ordnungsmäßig bestellter Vorsitzender war.\nDarüber, ob dies auch für den Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses vom 25.Septenber 1952 (also für ein anderes\nGeschäftsjahr) zutrifft, sagt das Urteil nichts,\n\nAber auch wenn man der Auffassung sein wollte, die\nhüge sei ordnungsmäßig erhoben worden, greift sie nicht\ndurch. Der Mangel kann in diesem Stadium des Verfahrens\n(es handelt sich um die dritte Revision der Angeklagten\nin dieser Sache) nicht mehr gerügt werden.\n\n2.) In der Sitzungsniederschrift über den ersten Tag\nder Hauptverhandlung vor der Strafkammer heißt es:\n\n\"Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte,\ngegen die Angeklagte auf eine Oränungsstrafe von\neinem Tag Haft wegen Ungebühr vor Gericht zu\nerkennen, und zwar weil die Angeklagte auf die\nFrage des Staatsanwalts erklärte, daß dieser\nvon medizinischen fragen im Gegensatz zu ihr,\ndie bereits 16 Jahre Fachärztin für Frauenleiden\nsei, keine Ahnung habe,\n\nF\n\nFerner beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Angeklazte auf ihren Geisteszustand\n\n-8.\n\n-8.\n\nuntersuchen zu iassen, weil sie deutliche\nZeichen von Hysteris bei der Befragung habe\nerkennen lassen.\n\nDer Vertreter der Staatsanwaltschaft nahm im\nHinblick darauf seinen Antrag auf Verhängung\neiner Ordnungsstrafe zurück.\n\n‚ Die Angeklagte und ihr Verteidiger wurden zu\ndem Antrage der Staatsenweltschaft auf psychiatrische\nUntersuchung der Angerrlagten gehört.\n\nDie Entscheidung über diesen Antrag der Staatsanwaltschaft wurde zurückgestellt.\"\n\nDie Revision meint, durch das Verhalten, das der\ngitzungsvertreter der Steetsenwaltschaft und das Gericht\nbei diesen Vorgängen beobachtet hätten, sei § 136a StPO\nverletzt worden. Die Rüge greift nicht äurch.\n\nDafür, daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft\ndie Anträge auf Verkängung siner Ordnungsstrafe und auf\neine psychiatrische Untersuchung der Angeklagten nicht\nernst gemeint, sie vielmehr nur gestellt habe, um der Angeklagten einen Schrecken eirzujagen, besteht kein Anhalt.\nDie Revision behauptet derartiges auch gar nicht mit Bestimmtheit, bezeichnet es vielmehr nur als möglich. Auf\ndie Schlußfolgerungen, die die Revision aus diesem von ihr\nnur als möglich bezeichneten Sachverhalte zieht, braucht\nnicht näher eingegangen zu werden.\n\nDie vom Sitzungsvertreter Ger Staatsanwaltschaft\ngestellten Anträge zielten zwar auf Naßnahren ab, die für\ndie Angeklagte ein Übel bedeuteten. Die ihr mit den Anträgen angedrohten Maßnahmen waren aber verfahrensrechtlich\nzulässig. Die Anträge enthielten auch die Gründe, aus denen\nder Sitzungsvertreter der Stzatsanwaltschaft die beantragten\n\n- 9 -\n\n- 9 -\n\nlaßnahmen für erforderlich hiclt. In der Stellung solcher\ninträge kann eine unzulässige Vernehmungsmaßnahnme im Sinne\ndes § 136a StPO nicht gefunden werden (vgl hierzu BGH\n\n4 StR 115/53 von 18.6.1953 bei Dallinger MDR 1953,723;\n\n5 StR 77/55 vom 5.4.1955 = Goltdärch 1955,246).\n\nEin Verstoß gegen § 135a StPO kenn auch nicht daraus\nhergeleitet werden, daß die Strafkammer es unterlassen hat,\nüber den Antrag auf psychiatrische Untersuchung sofort zu\nentscheiden. Zuzugeben ist der Revision allerdings, daß\ndie Ungewißheit darüber, wie über einen solchen Antrag\nentschieden wird, einen Angeklagten bedrücken kann. Das\nist jedoch kein Gesichtspunkt, der geeignet ist, die Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag als eine\nnach § 136a StPO schlechthin unzulässige Beeinträchtigung\nder Willensfreiheit des Angeklagten zu kennzeichnen.\n\nEs gibt keine auslrückliche gesetzliche Vorschrift,\ngie es dem Tätrichter gebietet, über einen Antrag auf\npsychiatrische Untersuchung des Angeklagten sofort zu\nentscheiden. Das hat seinen guten Grund. Ob es angebracht\nist, über solche Anträge sofort oder zu einem späteren\nZeitpunkt der Hauptverhandlung zu entscheiden, hängt weitgehend von der jeweiligen Verhandlungslage ab. Sie kann\nzwar so sein, daß gegen eine sofortige Entscheidung keine\nBedenken bestehen. Die Verhanälungslage kann aber auch\nderart sein, daß Umstände, die wichtiger sind als die Ungewißheit des Angeklagten, wie über den Antrag entschieden\nwird, es zweckmäßig erscheinen lassen, die Entscheidung\nzurückzustellen. Ob im Einzelfall dies oder jenes zutrifft,\nkann allein der Tatrichter beurteilen. Es muß daher seinen\npflichtgemäßen Ermessen überlüssen bleiben, den Zeitpunkt\nder Entscheidung zu bestimmen, Eine im Rahmen dieses Ermessens liegende Zurückstellung der Entscheidung ist eine\nverfährensrechtlich zulässige Naßnehue. Der Umstand allein,\n\n- 10 -\n\naß sie eine den Angeklagten bedrückende Ungewißheit zur\nolge hat, macht sie zu keiner unzulässigen Maßnahme im\ninne des § 1362 StPO. Dafür, gaaß im vorliegenden Falle\nale Strafkamer ihr Ermessen mißbraucht hätte, besteht\nkein Anhalt. =\n\nDaß die Angeklagte in der Eauptverhandlung im Sinne\ndes % 136& StPO Gurch ZIrmüdung beeinträchtigt gewesen wäre,\nist nicht erwiesen. Der blose Umstand, daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ihre psychiatrische\nUntersuchung bvantragt hat, urgibt dies nicht.\n\n3.) Die Revision erblickt cine Beschränkung der Verteidigung in der Ablehnung üss Gerichts, den zweiten Verbundlungstag zu verlegen. 5ie bshauptet hierzu, die Angeklagte sei infolgedessen am zweiten Verhandlungstag\nohne den Beistand ihres \"Aauptverteidigers\" gewesen, der\nCurch einen Termin vor dem RBundesgerichtshof in Karlsruhe\nverhindert gewssen sei. Die Rüge ist unbegründet.\n\nEs fehlt an einen Ferichtsbeschluß, durch den die\n„ngeklagte in ihrer Verteidigung beschränkt worden wäre\n(§ 338 Sr 8 StPO). Ein Gerichtsbeschluß in der Hauptverhandlung ist aber, wie Ger Senat bereits in seinen\nUrteil 5 StR 155/55 vom 24.5.1955 entschieden hat, grundsätzlich Voraussetzung für die Rüge unzulässiger Beschränkung der Verteidigung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz\ngilt nur, wenn gleichzeitig der Verstoß gegen eine besondere, zum Schutz des Angeklagten gegebene Vorschrift be-'\n\"hauptet werden kann, Das trifft hier nicht zu. Es gibt\nkeine Vorschrift, die dem Tatrichter gebietet, einen Ver-.\nhandlungstag zu verlegen, weil der \"Hauptverteidiger\" des\niIngeklagten verkindert ist. § 228 Abs 2 StPO besagt das\nGegenteil.\n\n11.\n\n4.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die\nVerteidigung in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer\nbeantragt, die Professoren Dr Te und Dr .TEMEB als\nSachverständige (Obergutachter) zum Beweise darüber zu\nvernehmen, daß das Fehlen von Blutungen ein beachtenswertes Indiz gegen die Annahnece einer Tuben-Ruptur sei\nund daß der gesamte Krankheitsverlauf gegen eine Tuben-\n\nRuptur spreche.\nDie Strafkammer hat den äntrzg wie folgt beschieden:\n\n\"Der Antrag der Verteidigung vom 26.November 1956\n(Anlage I zum Protokoll vom 27.November 1956)\nauf Anhörung zweier weiterer Sachverständiger\nals Cbergutachter wird abgelehnt. Die Kammer\nhat zu den in den Beweisentrag aufgeführten\nTatsachen bereits vier Sachverständige gehört,\nvon denen zwei, insbesondere der Sachverständige\nProfessor Dr.v.Mikulicz-Redecki, die in dem\nBeweisamtrag behaupteten Tatsachen als unrichtig\nbezeichnet haben. Obwohl die Sachverständigen\nDr.Töpfer und Professor Dr,Dönitz eine andere\nMeinung vertreten haben, besteht kein Anlaß\nzur Arhörung von Obergutächtern, da gerade der\nSachverständige Professor Dr.von Mikulicz-Radecki\nüber einen ganz bedeutenden Ruf und eine große\nSachkunde verfügt. Daß er von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder daß\nssin Gutachten Widersprüche enthält, oder daßdie benannten Sbergutachter über Forschungsmittel\nverfügen, die denen der bisher vernommenen Sachverständigen überlegen erscheinen, ist von der\nVerteidigung nicht geltend, gemacht worden und\nauch sonst nicht ersichtlich.\"\n\n- 12 -\n\n- 12.\n\nDie Revision meint, der 50 begründete 38schluß verstoße gegen das Gesetz, weil in ihm nicht gesagt sei, daß\nAurch die früheren Gutachten üss Gegenteil der behaupteten\nTetsachen bereits erwiesen sel, sondern nur euageführt\nwerde, daß Sachverständige von uf die behaupteten Tatsuchen als unrichtig bezeichnet hätten. Die Rüge ist\nbegründs#\n\nDie Vorschrift des § 244 StPO ergibt, daß Beweis-\n„nträge mur aus den in den übsätzen 5 bis 5 da0 aufgeführten Gründen & abgelehnt werden dürfen und da3 zu diesen Beweisenträgen auch die Anträge auf Vernchmung weiterer Säachverständiger gehören. Nach 5 244 Abs 6 StPO bedarf die Ablehnung eines Gerichtsbeschlusses, Er ist gemäß § 34 StPO\nait Gründen zu versehen, Ob und aus welchen der in den\n\nAbsätzen 3 bis 5 aaO aufgeführten Gründe der Tatrichter\nGen Sswolsamtrag ea Bun zus der Beschlußbegründung\n\nsein, damit sie \"ine weiters Yert ei digung entsprechend\neinrichten können,\n\nDiesen Erfordernissen genügt der hier in Rede stehende\nAblehnungsbeschluß nicht.\n\nDaß die Strafkammer die beantragte Vernehmung weiterer\nSachverständiger etwa deshalb ablehnte, weil sie das Gegenteil der mit dem Antrag behsuptesten Tatsachen bereits als\nsrwiesen erachtete (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO), konnten die\n„ngeklagte und its Verteidiger der Bueschlußbegründung nicht\nohne weiteres entnehnen. Tas es in ihr heißt, zwei der\nbereits vernommenen Sachverständigen, insbesondere der\nSachverständige Professor Dr.von Mikulicz-Radecki, der\nserede über einen bedeutenden Ruf vnä eine große Sachkunde\nverfüge, hätten die in den 3eweisäantrag behaupteten Tat-\n\nechcn als unrichtig bezeichnst, ergibt nicht, daß auch\n\na\n\naie Ltrafkammer das Gegenteil dieser Tatsachen bereits als\n\nı\n—\nN\n\n1\n\nerwiesen ansah. Das gilt um so mehr, als, wie das Urteil\nergibt, der andere der zwei Sachverständigen, der nach\n\nGer Beschlußbegründung die wit dem Antrag behaupteten\nTatsachen als unrichtig bezeichnet hatte, der Sachverständige\nkegierungsmedizinaldirektor Dr.Weimann war, dem die Strafkammer bei der späteren Urteilsfindung im wesentlichen gefolgt ist. Dieser hatte sich aber, wie das Urteil gleichjalls ergibt, u.a. dahin geäußert, daß er gewisse Bedenken\nhäbe, ob angesichts der aty»ischen Symptome der Beweis für\ndas Vorliegen einer geplatzten Lileiterschwangerschaft allein\naus dem Krankheitsbild geführt werden könne. Daß die Strafkammer das Gegenteil der mit dem Antrag behaupteten Tatsachen bereits für erwiesen halte, brauchten die Angeklagte\nund ihre Verteidiger unter diesen Umständen der Beschluß-\n\nbegründung nicht zu entnehmen.\n\nSie ergibt auch nicht, daß die Strafkammer den Antrag\nstwa deshälb abgelehnt hätte, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde besitze (§ 244 Abs 4 Satz 1 StPO). Damit,\ndaß in der Begründung gesagt wird, die Strafkammer habe zu\nden in dem Beweisamtrag aufgeführten Tatsachen bereits vier\nSachverständige gehört, ist nicht zum Ausdruck gebracht,\ndie Strafkammer halte sich nunmehr selbst für sachkundig.\nDem steht entgegen, daß die mit dem Antrag behaupteten Tat-\n‚sachen Fragen betreffen, deren Beantwortung, wie die Beschlußbegründung und insbesondere das Urteil ergeben, unfassende medizinische Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzt,und in deren Beurteilung die bereits gehörten Sachverständigen weitgehend vonsinander abwichen.\n\nDie weiteren in § 244 StPO aufgeführten Ablehnungssründe scheiden im vorliegenden Fall ohne weiteres aus.\n\nDaß die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf\nder rechtsfehlerhaften Begründung des Ablehnungsbeschlusses\nberuht, läßt sich nicht ausschließen. Dieser Teil des Urteils\nmuß daher aufgehoben werden.\n\n- 14 -\n\nih\n4>\n\nDie weiteren Verfchrensrügen und die Binzelausführungen\nzur Sachrüge, die nur die Verurteilung wegen fahrlässiger\nTötung betreffen, bedürfen hiernach keiner Erörterung.\n\nDie wegen Opiumrer_ ehens verhängte Strafe hat\ndagegen Bestand. Inre 3euessung läßt keine Verletzung\nsachlichen Strafrechts erkennen. Daß sie durch die\nrechtsirrige Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zun\nNachteil der Angeklagten beeinflu3t worden wäre, erscheint ausgeschlossen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision\n\nzu verwerfen, . _\n\nSarstedt Dr.Koffka Siener\n\nSchuiit Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-14/5-str-145-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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