{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-05-14_5_StR_129_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-05-28","aktenzeichen":"5 StR 129/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 054\n\n5 StR 129/57 :\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Koch Kurt S Ep zus HE dei SHEEEEEED,\ngeboren am EB '902 in ui,\n\nwegen Unzucht mit Personen unter 21 Jahren\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 14.Mai 1957 in der Sitzung vom 28.Mai 1957,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 1&.Januar 1957 samt\nden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der\nAngeklagte im Fall HB verurteilt und eine\nGesamtstrafe gebildet worden ist.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\n-2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Personen unter 21 Jahren in 2 Fällen nach § 175a\nNr 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.\nI.\n\nGegen die Verurteilung im Fall Peter Sc bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken. Die Revision macht insoweit\nauch keine ETinzelausführungen.\n\nII.\nAnders liegt es im Fall Ho:\n\nDie Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte\nhabe sich diesem Jugendlichen gegenüber eines fortgesetzten\nVerbrechens nach § 175a Nr 3 StGB. schuldig gemacht, wobei\nein Einzelakt vollendet, ein weiterer versucht worden sei.\n\nSie stellt insoweit folgendes fest:\n\nDer Angeklagte beschäftigte den damals 14jährigen\nAED in seiner Kantine und ließ ihn mangels sonstiger\nUnterbringungsmöglichkeit in seinem eigenen Wohnraum auf\neiner Doppelbettcouch schlafen, auf der er auch selbst\nschlief.\n\nNachdem der Angeklagte, als Hi sich gegen\n22 Uhr niederlegte, zunächst sich neben ihn auf die Couch\ngesetzt und unzüchtige Gespräche mit ihm geführt hatte,\nentfernte er sich und ließ Hg schlafen. \"Gegen\n1 Uhr morgens begab sich der Angeklagte zu Bett und legte\nsich neben den Zeugen auf die Couch. Während der Zeuge\nschlief, griff :r unter der Bettdecke an dessen Geschlechtsteil und rieb daran, so daß der Zeuze erwachte. Tr setzte\n\n-4-\n\nu nn ET\n\nsein Tun dann so lange fort, bis es bei dem Zeugen zum\nSamenerguß kan. Darauf führte cr die Hand des Jungen an\nseinen, des Angeklagten, Gesählechtsteil, damit er bei\nihm onaniere. Der Junge zog jedcch seine Hand weg, wobei\ner dem Angeklagten aus Widerwillen einen Schlag in die\nGegend des Geschlechtsteils versetzte. Als der Junge am\nanderen Morgen erwachte, war der Angeklagte bereits beim\nKüchendienst. Am Abend dieses Tages wiederholte der Angeklagte sein Treiben. Als der Zevge dies merkte, stand\n\ner auf, verbat sich dieses Tun und setzte sich auf einen A.\nSessel, in dem er dann den Rest der Nacht verbrachte.\"\n\nDiese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen,\ndaß der Angeklagte am zweiten Abend den How. dessen\nEinstellung er kannte, nur okne dessen Wissen im Schlaf\n\nzu seiner Frregung oder Befriedigung benutzen wollte. Das\nwäre kein Verführungsversuch. Zur Unzucht mißbrauchen\nläßt sich nur derjenige, der das aktive Tun des anderen\nbewußt duldet. Deshalb verführt der Täter auch nur dann\neinen anderen, sich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen,\nwenn er ihn zu diesem bewußten Dulden veranlaßt, und er\nversucht nur, ihn zu verführen, wenn er darauf abzielt\noder mindestens billigend damit rechnet, daß der andere A\nsein Handeln bewußt dulde. | |\n\nDie Strafkammer hätte bei der besonderen Lage des\nFalles ausdrücklich erörtern müssen, ob sich der Vorsatz\ndes Angeklagten am zweiten Abend hierauf erstreckte. War\ndas der Fall, so konnte allerdings, in Gegensatz zur\nAuffassung der Revision, die Strafkammer schon in dem\n\nunzüchtigen Treiben des Angeklagten an dem schlafenden\nJugendlichen den Anfang der Ausführung einer Verführung\nsehen, weil sie ein Mittel zur urmittelbar anschließenden\nwWillensbeeinflussung des Herzberrz sein konnte.\n\n5 -\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil in Fall Hu»\naufgehoben werden. Die Ausführungen der Strafkammer zum\nStrafausspruch im Fall ScliWlassen erkennen, daß die\nHöhe der Strafe in diesem Fall nicht durch die Verurteilung\nim Fall HB beeinflußt ist. Der Strafausspruch im\nFall Sc konnte daher bestehenbleiben.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-28/5-str-129-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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