{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-05-14_5_StR_117_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-05-14","aktenzeichen":"5 StR 117/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 117/57 2187 052\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Arbeiter Heiko O0 EEEEEEEEEEND>\naus Lg Kreis Ver\ndort geboren am EB 1950,\n\n2.) den Arbeiter Klaus W EEENEEEEEED\naus IL Kreis VEREEB.\ngeboren am EEE 1925 in re\n\nwegen gemeinschaftlich begangenen Verbrechens\nnach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 14.Mai 1957 in der Sitzung vom\n28.Mai 1957, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.3örker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr EBD >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n{ür Recht erkannt: °\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Oi\nund WEB wird das Urteil des Landgerichts in\nAurich vom 18.Dezember 1955 nit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nKr\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEnts heidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n\\N\n\nja\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat die ıngeklagten Op und\nMED vezen gemeinschaftlichen Verbrechens nach\n§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB zu Gefängnisstrafen von einem Jahr\nund zwei Monaten (Oi) und zehn Monaten (Vi)\n\nverurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie führen zur Aufhebung des\nUrteils.\n\nDie Anwendung des § 176 äbs 1 Nr 1 StGB findet in\nden Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze.\nDie Strafkammer hat die unzüchtigen Handlungen, die die\nAngeklagten mit Gewalt an der. zur Tatzeit 14 Jahre alten\ndelga I@Wvorgenommen haben sollen, darin gesehen, daß\nbeide Angeklagten dem Mädchen an den Geschlechtsteil\nfaßten (S 4 UA) und daß sie es am Geschlechtsteil berührten (S 7 UA). Daß diese Handlungen objektiv unzüchtig\nwaren, bedarf keiner Erörterung. Das Tatbestandsmerkmal\nder unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 1\nStGB setzt aber außerdem in subjektiver Hinsicht voraus,\ndaß der Täter in wollüstiger Absicht handelt. Er muß die\nHandlung in der Absicht vornehmen, eigene oder fremde\nGeschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Daß diese\nVoraussetzung hier erfüllt wäre, ist nicht festgestellt.\n\nDas Urteil sagt zwar, die Angeklagten hätten das\nEädchen zum Westdeich in der „bsicht gelockt, sich unsittlich an ihm zu vergehen (S 7 unten UA). den widerspricht aber, daß auf Seite 7 oben UA ausgeführt ist, es\nsei immerhin möglich, daß die ingeklagten mit dem Mädchen,\ndessen geringe geistige Fähigkeiten sie erkannt hätten,\nnur einen groben Scherz vorgehabt hätten.\n\n—\n\na...\n\nHieran ändert auch nichts, daß rach den Feststellungen\ndes Urteils bei dem in Rede stehenden Vorfall einer der\nAngeklagten sein Glied aus der Hose nahm und Samenerguß hatte.\nüs fehlt an einer Feststellung darüber, welcher der beiden\nAngeklagten dies war und ob der andere das überhaupt bemerkt hat.\n\nDas Urteil muß aus diesen Grunde aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen;\n\n: \"Täßt sich nicht feststellen, daß die Angeklagten in\nwollüstiger' Absicht gehandelt haben, so können sie nicht\nwegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB, sondern\nallenfalls wegen tätlicher Beleidigung und Nötigung nach\nden §§ 185, 240 StGB verurteilt werden. Das wird die\nStraäfkanmer gegebenenfalls prüfen müssen. Ba\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-14/5-str-117-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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