{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-05-09_5_StR_473_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-05-09","aktenzeichen":"5 StR 473/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2216 021\n\n5 StR_473/57\n\nIm Namen des Wolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker Rudolf rw aıs SED\ngeboren am EB 1921 in TEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungsha”t,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.0ktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Kofika\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 9.Mai 1957 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer.des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n„ Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines tateinheitlichen sittlichkeitsverbrechens bezw. -vergehens\nnach §§ 174 Nr.1, 176 Abs.1 Nr.3, 173 Abs.2 StGB zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\nSeine Revision, die Verletzung des Verfahrens- und\ndes sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge dringt durch.\n\nI.\n\nDie Strafkammer sieht als erwiesen an, daß der Angeklagte mit seiner am EEE 1945 geborenen Stieftochter Monika IE in der Zeit von 1954 bis 1956\nverschiedene unzüchtige Handlungen vorgenommen und auch\neinige Male den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeführt habe.\n\nIhre Feststellungen beruhen im wesentlichen auf den\nBekundungen der Monika.\n\nDer Angeklagte hatte die Vorfälle bestritten und sich\ndamit verteidigt, daß Monika unglaubwürdig sei. Monika\nhatte u.a. bekundet, sie onaniere bereits seit längerer\nZeit und habe auch mit ihrer Freundin Bärbel und davor\nmit ihrer Cousine Anita Lugi@ gesenseitige Onanie getrieben.\n\nDie dazu vernommene Freundin Bärbel hat in Abrede\ngestellt, mit Monika Onanie getrieben zu haben; daraufhin\nhat Monika ihre diesbezügliche Aussage widerrufen.\n\nDer Verteidiger hat alsdann folgenden Beweisamtrag\ngestellt: .\n\n\"Hilfsweise Anhörung der Cousine der Monika\n\nCE - Anita LUD; _ ai2®\nse», Heino Stabsoffiziersbaracke iP -\n\nwen\n\ndarüber, daß auch Adiescs Mädchen mit Monika\n- entgegen deren Angaben - keine sexuellen\nSpielereien vorgenonaen habe. !!\n\nDiesen Hilfsbeweisamtrag hat die Strafkamner im\n\nUrteil abgelehnt und kierzu sowie zu der Aussage der\nMonika über ihr Verhältris zu Bärbel folgendes ausgeführt:\n\n\"Wenn auch die Beweisaufnahns, hierbei insbesondere die Gegenüberstellung Honikas mit\nihrer Freundin Bärbel, nicht zweifellos ergeben hat, ob zwischen den Mädchen gegenseitige Onanie ausgeübt worden war, da sich\ndie Aussagen Konikas mit denen der Bärbel\nnicht deckten, so hat die Kammer diesem\nUmstand, daß hier Monika lügen könnte, keine\ngewicktige Bedeutung beimessen können, da\ndie Mädchen als Freundinnen miteinander vereinbart hatten, über ihre Erlebnisse nichts\nauszusagen. Konika hat behauptet, mit Bärbel\nonaniert zu haben, hat später aber auf\nweinenden Vorwurf Bärbels diese Aussage:\nwiderrufen, Die Kammer war der Ansicht, :\ndaß dieser Umstand nicht gegen die Glaubwürdigkeit Monikas spricht und daß hier\nmöglicherweise nach anfänglicher wahrer Dar--\nstellung Monikas später nur ein Widerruf\nder Aussage mit Rücksicht auf das verletzte\nSchamgefühi ihrer Freundin Bärbel erfolgt\nist. Die Kammer hat aus diesem Grunde auch\nden Beweisamtrag der Verteidigung, die\nCousine Monikas, Anita LEW, zu hören,\nals ungeeignet zurückweisen müssen. ...\n\nBei der Entscheidung über diesen Beweis-\n\nantrag hatte die Kammer zu prüfen, inwieweit\ndie Aussage Anitas, welches Ergebnis sie auch\nhaben mochte, gceignet war, die Glaubwürdigkeit\n\n-Ah-\n\n- A.\n\nMonikas in Zweifel zu ziehen. Die Kammer hat\ndeshalb, ohne eine Beweiswürdigung vorwegzunehmen, alle Möglichkeiten der Aussagen\nAnitas unterstellt und geprüft, inwieweit auch\ndie für die Wahrheitsliebe Monikas ungünstigste\nAussage Anitas, daß gegenseitige sexuelle\nSpielereien nicht stattgefunden haben, die\nGlaubwürdigkeit Monikas erschüttern könnte.\nDie Kammer war der Auffassung, daß die Glaubwürdigkeit Monikas hauptsächlich von den dargelegten Gründen getragen wird, die auch dann\nnicht in Fortfall kommen, wenn Nonikas Aussage zum Punkte Onanie mit Anita sich nicht\nbestätigen sollte.\n\nDabei war davon auszugehen, daß es sich um die\nStellungnahme zu Vorgängen handelt, die ihrer\nNatur nach bei Jugendlichen dieses Alters einerseits nicht ausgeschlossen sind, andererseits\naber noch von einer derart starken Scham beherrscht werden, daß selbst sonst voll glaubwürdige Kinder sich nicht überwinden können,\ndie Wahrheit einzugestehen. Es muß hier berücksichtigt werden, daß die Aussage über sexuelle\nVerfehlungen eines Erwachsenen im Blickpunkt\ndes Kindes eine ganz andere Bedeutung hat als\nBekundungen über sexuelle Spielereien verhältnismäßig harmloser Natur mit Altersgenossen, wie\nsie häufig mit dem Pubertätsalter einhergehen.\nWährend Verfehlungen Erwachsener früher oder\nspäter als schweres Unrecht empfunden werden,\nüber das zu Dritten schließlich hilfesuchend\noffen gesprochen wird, fallen Erlebnisse\nsexueller Art im Pubertätsalter mit Altersgenossen in das Bereich intimsten eigenen Erlebens. Dieses wird in diesem Alter meistens\nausgefüllt von dem langsamen Erwachen eigener\n\n-5.-\n\n-5.\n\nSexualität, gepaart mit einem intensiven\nSchuldgefühl infolge des stark ausgeprägten\nkindhaften Schamempfindens. Da die Kinder\nauch nicht zu übersehen vermögen, ob ihre\ndiesbezüglichen sexuellen Spielereien mit\nGleichaltrigen strafbar sind oder irgendwelche\nunangenehmen Erziehungsmaßnahmen zur Folge\nhaben könnten, lassen sich mitunter auch\nsonst offene und ehrliche Kinder nicht dazu\nbewegen, Einblick in diesen Erlebnisbereich\nzu geben. Es würde bedeuten, an diesen\nRealitäten kindlicher Fsyche vorbeizugehen,\nwollte das Gericht allein aus Aussagedifferenzen auf diesem Gebiet entscheidende\nRückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit eines\nKindes ziehen. Demertsprechend erscheint es\nder Kammer für die Frage der Glaubwürdigkeit\neines Kindes ohne entscheidende Bedeutung,\nwenn es auf Befragen nach sonstigen sexuellen\nErlebnissen angibt, mit Altersgenossen\nsexuelle Spielereien ausgeführt zu haben, die\ntypisch pubertätsbedingt sind und sich in\nihrem Umfang und in ihrer Art wesentlich von\nden sexuellen Erlebnissen mit einem Erwachsenen\nunterscheiden, und die betreffenden Altersgenossen derartige Eriebnisse trotz Vorhalte\nnicht bestätigen. u\n\nDie Kammer hat deshalb den Hilfsbeweisamtrag\nals ungeeignet zurückgewiesen. \"\nII.\n\nDie Revision bemängelt mit Recht, daß diese Ablehnung\ndes Beweisamtrages eine unzulässige, vorweggenommene\nBeweiswürdigung enthalte.\n\nAus welchen Gründen Deweisamträge abgelehnt werden\ndürfen, ist in § 244 Abs.3 StPO abschließend geregelt.\n\n-6-\n\n[5)\n\nVon den dori aufgeführten Gründen wären .m vorliegenden Fall allenfalls drei in Trage gekonnen, Bsdeutungslosigkceit der zu beweisenden Tatsache für die\nEntscheidung, Ungeeisretneit dis Boweisrittels. 3ehandlung der beraupteten Tatsache als wear.\n\nBewiesen werdien sollte, daß Morika die von ihr bekundeten sexuellen Spielereien mit Anita erlogen hätte.\nDaß die Strafkammer diese Tatsache als für die Entscheidung\nohne Bedeutung angesehen hätte, ergeben ihre Ausführungen\nzur Ablehnung des Beweisamtrages nicht.\n\nDaß die Strafkammer die bshauptete Tatsache, Monika\nhabe in diesem Punkt das Gericht angelogen, etwa als\nwahr unterstellt hätte, 1äß% sich den Ausführungen zur\nAblehnung des Beweisamtrages zbenfalls nicht entnehmen.\nAn keiner Stelle des Urteils wird gesagt, Monikas Glaubwürdigkeit würde nach Auffassung der Strafkammer auch\ndann nicht erschüttert sein, wenn sie dies frei erfunden\nhätte.\n\nAm ehesten lassen dis Ausführungen des Urteils den\nSchluß zu, die Strafkammer habe Anita ais völlig ungeeignetes Beweismittel bezeichnen wollen. Aber auch,\nwenn man die Ablehnung so auffaßt, ist sie rechtlich\nfehlerhaft. Der völlige Bignungsmangel eines Beweismittels muß aus sich selbst beurteilt werden; das\nsonstige Ergebnis der Beweisaufnalme darf nicht zur\nBeurteilung herangezogen werden (BGE JR 1954,310). Schon\nhiergegen hat die Strafkammer verstoßen, wenn sie ausführt, daß die Glaubwürdigkeit Monikas hauptsächlich\nvon den dargelegten Gründen getragen werde, die auch\ndann nicht in Fortfall kämen, wenn Honikas Aussage zum\nPunkt Onanie mit Anita sich nicht bestätigen sollte.\n\nDie Ablehnung einss Beweismittels als völlig ungeeignet, die das Gesetz zuläßt, enthält eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die das Gesetz sonst ver-\n\n—ı\n{\n\nbietet, Zus diesem Grimdoe muß: wie der Senat in dem\nangrlührien Urteil berelis dargziegi; Nat, die Entscheidung, die die Erhehung eines Beweises wegen völliger\nUngeeignethsit des Faweismittels ablehnt, besonders\neingeherd alls tatsächlichen Unstände darlegen, die\n\nfür sie maßgebend waren. Daran fehlt es hier.\n\nDie Strafkammer will, soweit ersichtlich, Anita\ndeshalb als völlig ungeeignetes Beweismittel für das\nin Rede stehende Beweistheina ansehen, weil, wenn sie\nandere Aussagen zu diesem Turist machen würde als Monika,\nsich doch nicht feststellen licße, wer von beiden die\nWahrheit gesagt habe. Dabei geht die Strafkammer von\nbestimmten Erfahrungen über eine Personensruppe aus,\ndie sie teils als Kinder, teils als Jugendliche bezeichnet, ohne daß sich mit einiger Sicherheit feststellen ließe, welche Altersgruppe überhaupt gemeint\nist. Weder wird gesagt, wie alt Anita zur Zeit der\nbeantragten Beweisaufnahme war, noch wird der Zeitpunkt der von Monika behaupteten sexuellen Spielereien\nmit Anita angegeben, der vor dem Beginn der angeblichen\nOnanie mit Bärbel seiegen haben soll.\n\nAber auch abgesehen davon handelt es sich bei\ndem von der Strafkammer aufgestellten Erfahrungssatz,\nKinder oder Jugendliche seien für die Frage; ob sie\nmit Gleichaltrigen sexuelle Spielereien vorgenommen\nhätten, keine zuverlässigen Beweismittel, höchstens\num eine Durchschnittserfahrung, nicht aber um einen\nallgemein und ausnahmslos gültigen Satz. Es läßt sich\nauch nicht allgemein und ausnahmslos sagen, daß ein\nGericht niemals bei einen Kind oder Jugendlichen des\nvon der Strafkanmer gemeinten Alters erkennen könne,\nob es zu diesem Punkt die Wahrheit sage. Anita war deshalb nicht von vornherein ein völlig ungeeignetes\n\nom nn are\n\nname sms,\n\n-8-\n\nBeweismittel für die behauptete Tatsache.\nAus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmict\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-09/5-str-473-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-09/5-str-473-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.638049+00:00"}}