{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-05-07_5_StR_70_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-05-07","aktenzeichen":"5 StR 70/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Rechtsberater in Wohnungssachen\n\nKarl-Heinz > HE zu: SCHE\ngeboren am EEE 1920 ir run\n\nwegen Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBunäüesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltscha?t wird das Urteil des Landgerichts\nin Stade vom 6.September 1956 samt den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1.) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im\nFalle Hugo Fe verurteilt worden ist,\n. 2\n\n2.) in sämtlichen Strafaussprüchen.\n\nIf. im übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\n- 2>-\n\nIII. Die Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung über den Fall Hugo FEB sowie\nzur Straffestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue\n(§ 266 StGB) in neun Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon neun Nonaten und zu Geldstrafen von 100 IM, 100 IM,\n50 DM, 50 IM, 100 IM, 100 M. 100 DM, 50 DM und 50 DM,\nersatzweise für je 10 DM einen Tag Gefängnis, verurteilt\nund das Verfahren in einem weiteren Fall auf Grund des\nStraffreiheitsgesetzes eingestellt.\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als\nauch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben nur zum Teil Erfolg.\n\nA. Revision des Angeklagten.\n\nI, Verfahrensrüge.\n\nDer Angeklagte rügt zu Unrecht, daß er in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger gewesen sei, weil ihm das\nGericht keine genügende Zeit gelassen habe, nach Niederlegung der Verteidigung durch Rechtsanwalt Fi@EB einen\nneuen Verteidiger zu bestellen.\n\nRechtsanwalt Fig hatte zunächst die Verteidigung\ndes Angeklagten übernommen. Etwa eine Woche vor der\nHauptverhandlung erkiärte ihm der Vorsitzende gelegentlich einer Besprechung, daß er sich überlegen müsse, ob\ner die Verteidigung behalten wolle, weil möglicherweise\nInteressenkollision in Frage käme. Bei den Strafakten\nbefand sich nämlich die Zivilprozeßakte ScB ./. SCHEEB-GEB. In dieser Sache hatte Rechtsanwalt Fischer den Kläger\n\nSCHE gegen den Angsklagten vertreten. Der Fall SciD\nist nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens.\n\nRechtsanwalt Fig nat daraufhin die Vertretung\nniedergelegt.\n\nDaraufhin schrieb der Angsklagte am 29. August 1956\nan das Gericht;\n\n-4-\n\n!In der Strafsache gegen mich bitte ich, den\nauf den 6.September 195€ anberaumten Termin\nabzusstzen, da mein Verteidiger, Rechtsanwalt Fi@WMB aus Stade, mir heute erklärte, daß er das Mandat infolge Verhinderung durch die Sache Se niederlegen müsse,\n\nIch möchte das Verfahren nicht ohne Verteidiger durchführen. Ein neuer Anwalt braucht\nmindestene zwei Wochen, um sich einzuarbeiten. \"\n\nDarauf erwiderte ihn am 31.August 1956 der Vorsitzendes\n\n\"In pp. sehe ich mich außerstande, den Termin\nvom 6.9. aufzuheben. Zine Verteidigung ist\ngesetzlich nicht vorgeschrieben. Ein Verteidiger braucht zur Durcharbeitung der\nAkten 3 Stunden und nicht 2 Wochen. Bei\nNichterscheinen ergeht Vorführbefehl gegen\nSie, !!\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ist\nder Angeklagte dann noch einen Tag vor dem Termin bei\ndem Vorsitzenden gewesen, hat aber nicht um Aussetzung\nder Verhandlung gebeten, sondern über eine eventuelle\nStrafaussetzung zur Bewährung gesprochen.\n\nIn der Revisionsbegründung führt der Angeklagte\naus, er habe einen anderen Verteidiger in Stade nicht\nfinden können, weil die meisten Anwälte aus Stade durch\nVertretung von Gläubigern, deren Forderungen Gegenstand\ndes Strafverfahrens gewesen seien, nicht mit seiner\nSeche hätten befaßt werden können. Seine Bemühungen,\neinen Hamburger Anwalt mit der Vertretung zu beauftragen, seien an der ihm noch bis zur Hauptverhandlung\nzur Verfügung stehenden Zeit gescheitert.\n\nMach § 228 StPO ist grundsätzlich, abgesehen von\ncen Fällen der notwendigen Verteidigung, die Ver-\n\n-5.\n\nhinderung eines Yerteidigers kein Grund zur Aussetzung\ndes Verfahrens. Es kann dahingestellt bleiben, ob trotzdem im Einzelfail aush Sei Verhinderung einer Verteidigers\nin Fällen, in denen die Verteidigung nicht notwendig ist,\ndas Gericht verpflichtet sein kann, einem Aussetzungsamtrag des Angeklagten stattzugeben, nämlich, wenn der\nAngeklagte an der Veıhinderunsg seines Verteidigers keine\nSchuld trägt, und er zeitlich nicht mehr in der Lage ist,\nsich bis zum Termin einen anderen Verteidiger zu nehmen\n(vgl OLG Hamm N:37 1954,933: OLG Oldenburg Nds Rpfl 1957,38).\nVon einer solchen Schwierigkeit hat der Angeklagte dem\nVorsitzenden und Jem Gericht keine Mitteilung gemacht,\nsondern er hat seinen Vertagungsamtrag anders begründet.\n\nUnter diesen Umständen bestand keine Verpflichtung\ndes Vorsitzenden oder des Gerichts, dem Vertagungsamtrag\nGes Angeklagten zu entsprechen.\n\nTI. Sachrüge.\n\n1.) Sachlichrech+lich gibt das Urteil im Schuldspruch\nnur in einem Fall, dem Fall Huso TEE, zu Bedenken Anlaß.\n\nDer Angeklagte war zsugelassener Rechtsberater in\nWohnungsangelegenheiten. Er wurde insbesondere in der\nWeise tätig, daß er im Auftrage von Vermietern, die ihre\nMieter oder Vätermieter loswerden wollten, um für sich mehr\nWohnraum zu erlangen, Ersatzwohnraum zu beschaffen und die\nFreigabe der Wohnräume dieser Mieter oder Untermieter zu\nerreichen suchte. Er ließ sich von den Vermietern für seine\nTätigkeit ein Honorar zahlen unä außerdem größere Beträge,\ndie als Freibaubeträge, Treimachungsgeld, Darlehen oder\nBaudarlehen bezeichnet wurden. Die Honorare schwankten\nzwischen 50 und 200 DM, die Freibaubeträge betrugen meistens\nmehrere 1000 DM. Nach den Ausführungen der Strafkammer\ndurfte der Angeklagte von den ais Freibaubeträge oder\nähnlich bezeichneter Summen zwar seine Unkosten, die\ndurch die Verhandlungen mit Jen Interessenten entstanden\n\n[ex\n\nrecht crhebliche Beträge\n\n5\n\n(es kandelte sich zum Tsil\nfür Reisen). zurächst =ntnenzer, Kam es aber nicht zur\nFrrimachung der Wchnung, so mußte er den gesamten\n\n\"Nreibaubstrag\" zurückzahlen, so da? dann diese Un-\n\n8\nkosten zu seinen Lasten singen.\n\nIn den Fällen, in Genun der Angeklagte verurteilt\nworden ist, hst er, nit Ausnalme des Falles Hugo FW,\ndie Wohnungen nicht freimachen können. Im Falle Feii>\nist es dem Äugeklagten gelungen, die bei diesem\nwohnende Fenilie zum Umzug nach Hamburg zu veranlassen,\nund er hat für einc Wohnung für diese 2200 IM als\nBaukostenzuschuß und 200 IM als Maklergebühr bezahlt.\n\nEr hatte aber von FEW -inen Betrag von 3500 IM als\nBaudarlehen erhalten. lie Strafkammer verurteilt ihn\n\nwegen Untreus, weil er über dıs restlichen 1100 DM zu\nseinen Gunsten oder zum Zweck der Abwicklung anderer\n\nBauaufträge verfügt habe.\n\nInsoweit ergeben die Urteilsfeststellungen nicht\neindeutig, das der Angeklagte nicht wenigstens geglaubt\nhat, nach Erledigung seines Auftrages über diese 1100 DM\nfrei verfügen zu können.\n\nwie das Urteil ausführt. hatte sich der Angeklagte\nallgemein dahir. eingelassen, er habe jeweils gehofft,\ndie anderweitig verbrauchten Beträge rechtzeitig im\nBeäsrfsfall äurch \"Überschüsse aus anderen Aufträgen!\"\nwieder decken zu können. Deß der Angeklagte mit den\nÜt erschüssen\" sein Honorar gemeint haben kann, ist bei\nLage der Sache wenig wahrscheinlich. Vielmehr hat er\noffenbar geusint, dem Risiko, des für ihn in der Verpflichtung lag, beim Scheitern eines Auftrages die entstandenen Urkosten entgegen der Regel der §§ 670, 675 BGB\naus eigener Tasche tragen zu müssen, habe die Chance\nsegenübergostanden, Übersckisse behalten zu dürfen, soweit Gie notwendig werdenden Baukostenzuschüsse hinter\nden verenschlagten zurückblieben,\n\nVe,\n\na\n\nung des Angeklagten\n\nG\n\nDie S*rafkamzer siei.t die Einla\n\nacer nicht mit der\n\n[798)\n\nnich+ als widerlegt an. Sie seiz\" sic\nFrage auseinander, on» der Angeklagte etwa geglaubt hat,\ner dürfe, wenn er die Wohnungen zu einen geringeren als\ndem zunächst veranscnlagten Ferrag freimachen könne, die\nÜberschüsse behalten, Hisrauf kan es aber im Falle Ton\n\nan.\n\n2.) In allen übrigen Fällen hat der Angeklagte die\nWohnungen nicht freimuchen können, trotzdem aber über\ndie hingegebenen Beträge außer für Unkosten, was er\ndurfte, auch für sich selbst oder für andere Bauvorhaben\nverfügt.\n\na) Daß hierin nach dem äußeren und inneren Tatbestand eine Untreue liegt, hat die Strafkamner zutreffend aargelegt.\n\nb) Zu Unrecht rügt der Angeklagte, die Strafkammer\nhätte eine einzige Tat und nicht neun Einzeltaten annehmen müssen. Aus den Urteilsausführungen ergibt sich\neindeutig, daß der Angeklagte nicht von vornherein einen\neinheitlichen Vorsatz gehabt hat, wie ihn die Rechtsprechung für Annahme des Fortsetzungszusammenhanges\nverlangt.\n\n3.) Im Strafausspruch muß das Urteil in allen Fällen\nschon deshalb aufgehoben weräen, weil sich nicht ausschließen läßt, daß die Höhe der Sirafe in den übrigen\nFällen durch die Verurteilung im Fall Hugo FEWWB nit\nbeeinflußt ist.\n\n4.) Im übrigen wird zum Strafaucspruch noch auf\nfolgendes hingewiesen;\n\na) Die bisherigen Ausführungen lassen nicht mit\nSisherheit erkennen, ob die Strafkammer bei der Berechnung\ndes entstandenen Schadens diejenigen Beträge, über die\nder Angeklagte zu eigenen Gunsten oder zugunsten fremder\nBauvorhaben verfügt hat, von denjenigen unterschieden hat,\n\ndie er zur Berehlung von Uckosten verwandt hat, die\nbei den vergeblichen Yersuckh:n entstanden sind, den\nAuftrag. für den er den betruffenden Betrag erhalten\nhatte, auszuführen,\n\nEine ausdrückliche Interschaidung zwischen diesen\nbeiden Gruppen wäre jedenfalls zyecknäßig. Die Darlegungen zum Schuldspruch erzoben. daß die Strafkammer\nmit Recht die Verwendung der letztgenannten Beträge\nnicht als Untreue angesshen hat, auch wenn der Anseklagie sie bai Mißlingen der Aufträge zurückzahlen\nmußte. Wenn auch grundsätzlich die Strafkammer nicht\ngehindert ist, auch eine Schäüigung der Gläubiger, die\nrur in eirer Nichterfüllung der zivilrechtlichen\n„orderungen bestand, strafschärfend zu berücksichtigen,\nsoweit sich daraus die allgemeine Unzuverlässigkeit\ndes Angeklagten oder sonstige Momente zu seinen Ungunsten ergaben, so muß sie sich jedenfalls auch bei\nder Strafzuressung des Unterschiedes zwischen den\nbeiden in Betracht kommenden Schadensgruppen bewußt\nsein.\n\nb) Di: Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nneun Fällen verurteilt, die sie auch im einzelnen abgehandelt kat, sie hat abar in den Urteilsgründen\nFinzelstrafen für zwei Fälle, nämlich die Fälle 7\n(PB) una 5 (VW, nicht Zestgesetzt.\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nrügt nur die Verletzung dcs sachlichen Strafrechts.\nSie ist nur in deuselben Umfang begründet wie die\nRevision des Angeklagten.\nI.\n\nDie Stoaatsanwaltschaft Tührt aus, der Angeklagte\nhätte su? Grund der von der Strafkamner getroffenen\n\nFoetstellungen wegen 3Betruges rerurtsilt werden müssen.\nDen vermag dar Senat in Vbrreinstiumung mit dem Ober-\n\nbundesinwalt n’cht zuzustiomen.\n\nDie Strafkanıer verkennt zwar nicht, daß die\nschwierige finanzielle Lage, in der sich der Angeklagte bei Entg:gernahne der einzelnen Beträge beland,\ndie Annaıme nahe legte, daß er schon bei Erhalt der\nBeträge die Absicht hattc, sie zweckwidrig zu verwenden. Zwingen“. wer ein solcher Schluß aber nicht,\nzumal der Angeklagte 35 weitere Aufträge zur Zufriedenheit seiner Eunden abgewickelt hat, also jedenfalls\nnicht regelmäßig von vornherein die Absicht zweckfremder Verwendung gehabt haben kann.\n\nUnrichtig sind die Ausführungen der Revision,\ndas Urteil habe festgestellt, daß der Angeklagte gehofft habe, die anderweitig verauslagten Beträge jeweils rechtzeitig aus !!itteln anderer Aufträge wieder\nbeschaffen zu köunen.\n\nInsoweit kat das Urteil keine Feststellungen getroffen, sondern nur die Einlassung des Angeklagten\nals nicht widerlegt angesehen, Solche Tatsachen bilden\nJedoch keiie geeignete Grundlage für eine Terurteilung.\nIu übrigen ging die Einlassung des Angeklagten, auf\ndie die Strafkammer in der von der Revision angeführten\nStelle des Urteils offensichtlich Bezug nimmt, noch\nnicut einnai dahin, daß er gehofft habe, die verausgabten Beträge jeweils aus Mitteln anderer Aufträge\nwieder beschaffen zu können, sondern dahin, sie aus\nÜberschüssen anderer Aufträge wieder beschaffen zu\nkönnen. Das ist, wie die obigen Ausführungen zur Revisiou des Angeklagten ergeben,* etwas anderes.\n\nIF:\n\n- 10 -\n\nII.\n\nIm Falle Hugo FEB una im Strafausspruch muß\ndas Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aus\nden gleichen Gründen aufgehoben werden wie auf die des\nAngeklagten.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-07/5-str-70-57","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-07/5-str-70-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.424730+00:00"}}