{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-05-07_5_StR_62_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-05-07","aktenzeichen":"5 StR 62/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 058\n\n5 StR 62/57\n\nIm Namen es Volkes\n\nIn der Strafsache\ngezen\n\ncen faufmann Robert W EEE zu: LE,\n‚eboren ange 1908 in De (Österreich),\n\nwezen Untreue\n\nhst der 5.Strafsenat des Jundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Mai 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.&offka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Nichter,\n\nZundesanwalt Dr (REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n„auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lanägerichts in Lübeck vom 27.November 1956\naufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Landes-\n\nkasse auferlegt. .\n\n- Von Jechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nder Angeklagte hatte durch seinen Bruder Rudolf Frau\nICE kennengelernt, deren iunsch es war, möglichst\nbald ihr gehörige 30.000 Dä gewinnbringend anzulegen.\nler Anguklagte bot Frau Im an, \"ihm das Geld zum\nkufbau einer neuen Existenz, zur Gründung eines Geschäftes\nenzuvertrauen\", Zwischen beiden kam es zu Vereinbarungen,\ndie folgenden schriftlichen kortlaut erhielten;\n\n\"Geldvertrag!\n\nIch bescheinige hiermit, von Frau Eleonore Lim. - -\nD4 25.000\n(Fünfundzwanzigtausend DM)\nerhalten zu haben.\n\nIch verpflichte mich, den Betrag ab\n15.sebruar 1954 jährlich mit 9% zu verzinsen.\nDer Zinssatz soll jeweils 442% über dem amtlichen\nZinssatz für Kassenkredite nach der Ancrädnung\nder Bank Deutscher Länder oder deren Nachfolgerin liegen (15.2,52 amtlich: 312%).\n\nDas Darlehen wird zunächst unkündbar für.\neinen Zeitraum von 10 Jahren gewährt.\n\nDer Betrag wird verwendet in einer aufzubauenden Großhandlung mit tierischen und\n»flanzlichen Rohstoffen,\n\nSicherheiten werden im Zuge des Aufund Ausbaues gewährt. .\n\nIB, den 15.Februar 1954\ngez. Robert VW, ZB\n\n-3-\n\ningefähr einen Monat später erhielt der Angeklagte von\nrcu ID weitere 5000 DM, die er uls verzinsliches\nDerlehen quittierte; das „andgericht sieht beide Verein-Burungen als einen einheitlichen Vertrag an.\n\nDer Angeklagte kaufte zunächst für 7500 DM ein Grundstuck. Dieser Kauf stand in Zusaumenhang mit dem Bestreben\ndes angeklagten, sich eine neue „xistenz zu schaffen.\n.inen weiteren \"Teil des ihm gewährten „esamtdarlehens\"\nverbrauchte der Angeklagte dazu, \"un sich außerhalb von\nLübeck nach für ihn geeigneten und in Frage kommenden\nObjckten umzusehen!. Ferner bestritt der Angeklagte von\ndem ihm gegebenen Geld seinen Lebensunterhalt und kaufte\nsich Möbel. Alle diese Ausgaben waren, wie sich aus den\nUrteil ergibt, gerechtfertigt, weil sie entweder den\nzwucken des Vertrages entsprachen oder von Frau LUD\n“infolge ihres besonderen Verhältnisses zu den Mitgliedern\nder Familie WPD\" möglicherweise gebilligt wurden.\n\nUm diese Gelder wieder hereinzubekommen, begann der\ningiklagte, im Spielkasino Travemünde zu spielen. Dabei\nvirlor er rund 15.000 DU.\n\nVor der Geldhingabe hatte Frau ICE aus einer\nZeitungsnotiz urfahren, daß die Prokura des Angeklagten\nbei der Firma SB-H@WW erioschen war. Frau LED,\ndiv zu dem Bruder des Angeklasten \"ein jahrelanges freundschiftliches Vertrauensverhältnis\" unterhalten hatte,\nbrachte auch dem Angeklagten großes Vertrauen entgegen.\n„ie verfuhr, wie das Urteil sazt, \"vertrauensselig, wenn\nnicht gar leichtsinnig\".\n\nBei der rechtlichen ‚Jürdigung führt die Strafkammer\nUs... folgendes aus:\n\n\"Durch das Verspielen der rund 15.000 DM sowie\ndurch das Nichtleisten der abredegemäßen Sicherheiten hat sich der Angeklagte der Untreue\n\nschuldig gemacht.\n\nZwar enthält nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich anzuschließen die Strafkammer keine Bedenken trägt, die Pflicht,\nVertragsbedingungen zu erfüllen, noch keineswegs grundsätzlich die Pflicht, im Sinne des\n\n5 266 StGB die Vermögensinteressen des Vertragsgegners - hier der Zeugin I -\nwahrzunehmen. Der Verstoö) gegen Vertragspflichten ist, wie das Reichsgericht in seiner\nEntscheidung vom 13.April 1941 (HRR 1941,983)\nüberzeugend ausgeführt hat, nicht ohne weiteres\neine Untreue, sondern nur dann, wenn die Verpflichtung, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, den wesentlichen Inhalt des Rechtsgeschäftes bildet, durch das sie begründet wird\n(vgl auch RGSt 71,90/91). Ob über die Vertragspflicht hinaus ein Treueverhältnis entstanden\nist, das den Besitzer zur Wahrnehmung der Ver-\n\n' mögensinteressen des Eigentümers i.S. des\n\n§ 266 StGB verpflichtet, kann, wie das Reichsgericht in der angeführten Entscheidung weiter\nüberzeugend dargelegt hat, nur von Fall zu Fall\nentschieden werden.\n\nUnter Berücksichtigung dieser Rechtsausführungen,\ndie sich die Strafkamer zu eigen macht, ist\nvorliegend ein solcher besonderer Fall gegeben.\n\nWie oben ausführlich dargelegt, war dem Angeklagten von der Zeugin I das Gesamtdarlehen im Betrage von 30.000 DM nur zu dem\nZweck gegeben worden, um’mit diesem Gelde ein\nneues Unternehmen aufzubauen, aus dessen Einkünften die vereinbarten Zinsen fristgemäß zu\nzahlen und der Darlehnsgeberin im Zuge des\n\n5.\n\n„uf- und Ausbaues Sicherheiten, wie z.B.\nMaschinen, Kraftfahrzeuge u.ä. zu gewähren\n\nwaren. Die Zeugin IB wolite,wie die Beweisaufnahme einwandfrei ergeben hat, ihr Privatvermögen sicher zu den Bedingungen des 'Geldvertrages'\n- und nur so - anlegen, um ihren ferneren Lebensunterhalt sicherzustellen. Keinesfalls durfte\nsich der Angeklagte dieser übernommenen Verpflichtung dadurch entziehen, daß er rund die\nHälfte des Gesamtdarlehens in einem Spielkasino\nverspielte, denn durch eine solche Handlungsweise war die erstrebte Sicherstellung sowie\n\ndie Verzinsung des als Darlehen hingegebenen\nBetrages unmöglich. “ie Oben festgestellt, hat\nder Angeklagte der Zeugin ICE nur 500 DM\n\nauf das empfangene Darlehenskapital zurückerstattet und an sie auf die Zinsen einen Betrag\nvon etwa 3000 DM, diesen noch nicht einmal\nterminsgerecht, gezahlt; Sicherheiten hat er\nüberhaupt nicht geleistet. Dadurch hat er die\n\nihm kraft Rechtsgeschäftes gegenüber der Frau\nICE oblicgenden Pflicht, ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen, in diesem besonderen\nFalle verletzt und ihr einen Nachteil zugefügt.\nEr hat sich somit der Untreue im Sinne des\n\n§ 266 StGB schuldig gemacht.\"\n\nDes Landgericht bestraft den Angeklagten deswegen mit einem\nJahr und sechs Monaten Gefängnis und mit einer Geldstrafe\nvon 500 DM.\n\nSeine Revision bekämpft diese Verurteilung mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Eine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen,\nlag nach den Feststellungen ersichtlich nicht vor.\n\n- 6 -\n\nAber äuch eine besondere, in einem Treueverhältnis\nbegründste Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,\nist hier nicht gegeben. iie dcs Landgericht zunächst richtig\neusführt, reicht dafür die cinem Vertrage allgemein innewohnende Pflicht, den Vertrag zu erfüllen und auf die\nInteressen des anderen Vertragsteiles nach Treu und Glauben\n„ücksicht zu nehmen, nicht zus (BGHSt 1,186). Vielmehr\ngenießen nur solche Rechtsbeziehungen den Schutz des\n5 266 StGB, bei denen gerade die Wahrnehmung fremder\nvermögensinteressen den Hauptzu,,enstand bildet und bei\ndenen deshalb der eine Vertrcgsteil in besonderem Maße\ndus Vertrauen des anderen leilcs in Änspruch nimmt, wie\nvs vor allem bei auftr«gsähnlichen Verhältnissen geschieht.\nuntgegen der «einung des Tatrichters ist das hier nicht der\nFell, weil es sich bei dem \"Guldvertrag\" zwischen dem An-Geklägten und Frau IB un seinen gewöhnlichen Darlcheusvwertrag handelt. Das ergeben sowohl Wortlaut als\nauch Zweck des Vertrages. Den Angeklagten war das Darlehen\ndeshälb gegeben worden, \"um sich mit dem Gelde im Rahmen\nder niedergeschriebenen Zweckbcstimmung ein Geschäft oder\n‚in neues Unternehmen, 2.3. eine knochenmühle, jedenfalls\nsine neue Existenz aufzubauen\" (UL S 13). Die Darlehensläubigerin Sollte also an den Erträgnissen des Unternehmens in keiner Wcige beteiligt werden. Der von ihr für\ndie Hingabe des Geldes beanspruchte Zinssatz war weder vom\nGewinn noch vom Verlust des aufzubauenden Geschäfts abhängig, er richtete sich allein nach dem amtlichen Zinssatz für Kassenkredite. Hierdurch erhält der gesamte Vertrag\nseine entscheidende Prägung, an der auch die Vereinbarungen\nüber die später zu gewährenden Sicherheiten und über die\nFflicht zur Verwendung bein Geschäftsaufbau nichts ändern.\nDiese Zusagen begründen keine besandere Treupflicht im\nSinne dus § 266 StGB, weil sie sich im Rahmen der bei\nDarlehensverträgen üblichen Sonderabreden halten. Es ist\n\n- T-\n\n- T-\n\nnicht „aufgabe des Strafrechts, die Erfüllung gewöhnlicher\nvertreglicher Verpflichtungen zu erzwingen.\n\n2.) Nach den erschöpfenden und in sich widerspruchsfreien Feststellungen des Urteils kann der Angeklagte auch\nnicht wegen Betruges bestraft werden.\n\na) Zwar waren Frau Il nicht alle Einzelheiten der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten\nvor der Geldhingabe bekannt; sie hatte jedoch genügend\niberblick, um die Größe ihres Risikos abschätzen zu\nkönnen, zumal sie durch eine Zeitungsnachricht rechtzeitig über das Erlöschen der Prokura des Angeklagten\nbei der Firma SWWB-HE@WW unterrichtet worden war. Im\nübrigen entsprach es gerade der Absicht beider Parteien,\ndaß der Angeklagte sich mit den Mitteln der Frau Lohrmann\ncine neue Existenz schaffen sollte. Die Grundlagen seiner\nbisherigen Existenz, insbesondere seine Arbeitslosigkeit,\nhatten also keine Bedeutung für die Darlehenshingabe,\nKierfür spricht auch das vom Landgericht als unwiderlegt angesehene Einverständnis der Frau IB nit äer\nteilweisen Verwendung der Gelder zum Unterhalt und zu\n;öbelkäufen. Auf Grund eines Irrtuns über die wirtschaftlichen Verhältnisse des 3eschwerdeführers hat sie das\nDarlehen also nicht gegeben.\n\nb) Dem Angeklagten kann cuch nicht der Vorwurf\ngemacht werden, er habe über seine Absicht, die Gelder\nzweckwidrig zu verwenden, in betrügerischer Weise getäuscht. Denn nach den Urteilsfeststellungen ist in ihm\nerst später der Gedanke aufgekommen, Verluste und sonstige\nveldausgaben durch Spielgewinne wieder einzubringen. Sein\nVorsatz war also nicht von vornherein darauf gerichtet,\ndie Gelder zu Spielzwecken zu erlangen.\n\nDie Möglichkeit einer 3estrafurg wegen Betruges hatte\ndeshalb ebenfalls auszuscheiden,\n\nu\n\n-8-\n\nDer Angsklaste war daher freizusprechen (§ 354 Abs 1\n\n5t20). —\n\nDer venäat hat die notwendizen kuslagen des Angeklagten\nnicht der Staatskasse auferlegt; denn die zur Untersuchung\nsezoscne Tat schloß eine grobe Unredlichkeit in sich\n(§ 467 abs 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs 2 des\nGesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig\ncrlittene IUntersuchungshaft).\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchuitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-07/5-str-62-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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