{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-05-07_5_StR_420_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-05-07","aktenzeichen":"5 StR 420/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR_ 420/57\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Günther WED zu: ve,\ngeboren am ED 1929 in NEE (Oberschlesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: StWWö u.a. -\n\nwegen Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18.0ktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltc >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten WB. wird das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom 7.Mai 1957\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Fntscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels -— an das Landgericht in Hannover\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.-\n\ngGründes:\n\nAm EEE 1955 brachte die ledige Flla Vi aus\nVEREEED ein Kind zur Welt. Als Erzeuger dieses Kindes wurde\nder Angeklagte TBangesehen, weil er in der Empfängsniszeit der Kindesmutter beigewohnt hatte. \"Tg brachte im\nZivilverfahren vor, die Kindesmutter habe auch noch mit\nanderen Männern während der Fmpfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt. Hierfür benannte er unter anderem den\nNMitangeklagten StB. Der daraufhin als Zeuge gehörte\nStB erklärte vor Gericht, er habe allerdings in der\nfraglichen Zeit einmal mit Flla VA 2eschiechtlich\nverkehrt. Diese Aussage wurde von StB beschworen.\n\nIn einem Strafverfahren gegen die Kindesmutter\nerklärte er später, seine frühere Aussage sei nicht richtig\ngewesen. Er habe nicht mit der Kindesmutter verkehrt.\n\nIn einer Vernehmung durch das Amtsgericht in Winsen sagte\n\nStB über eine etwaige Beeinflussung durch Win\nfolgendes auss\n\n\"Ich habe mit Gürther Wh über diese Sache\ngesprochen. Es kann möglich sein, daß mich\nGünther TB in dieser Sache beeinflußthat.\nWie es damals dazu gekommen ist, daß ich\nEinzelheiten des Verkehrs mit der Kindesmutter geschildert habe, weiß ich nicht.\n\nIch nehme an, daß vielleicht Günther vg»\nmich beeinflußt hat, so auszusagen, wie\nes geschehen ist. ...\"\n\nt,.. es könnte sein, daß ich aus Großmannssucht und Prahlerei gegenüber\netwas gesagt habe, daß ich etwas mit der\nKindesmutter gehabt hätte. ...\"\n\nNach den Feststellungen des Urteils \"entspricht diese\nAussage im wesentlichen dem, was er auch in der\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nHauptverhandlung vorgetragen hat\". \"Geringfügige Abweichungen\" fänden \"ihre Erklärung in der ungewöhnlichen\nUnbeholfenheit des Ausdrucks StB\". Die Strafkammer\nist davon überzeugt, daß \"diese Darstellung\" Stelters\n\nwahr ist. An anderer Stelle des angefochtenen Urteils\n\nwird festgestellt, daß St nur durch \"die fortdauernden Bitten W@WBs veranlaßt\" worden sei, \"dem\nVB nit der falschen Aussage zu helfen\". Das Landgericht\n\"hat keinen Zweifel daran, daß spätestens in dem Ausenblick,\nin dem es um die Frage ging, ob der Angeklagte (St)\nbereit sei, für Wege die Hand zu heben, ... St\n\nden WW darüber unterrichtet hat, daß cr in Wahrheit\ngeschlechtliche Beziehungen zur VO richt cenabt habe!\nAuf Grund der Einlassung des StB in der Hauptverhandlung\nund der Bekundungen der Flla VB als Zeugin sowie\nunter Berufung auf Grundsätze der Lebenserfahrung sieht\n\ndie Strafkammer einen Meineid des StB und eine Anstiftung zu diesem Meineid durch vo» als erwiesen an;\n\nes sei \"kein vernünftiger Grund\" ersichtlich, aus dem\nSC sich wahrhceitswidrig eines Meineids hätte beschuldigen sollen.\n\nStWWist mit neun Monaten Gefängnis und wg nit\neinem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus bestraft worden.\n\nGegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte Tg\nRevision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung sachlichen Strafrcchts.\n\n1.) Schon die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung\nder Verurteilung dcs Angeklagten ww.\n\na) Nach der Sitzungsniederschrift ist das Unterhaltsurteil des Amtsgerichts Winsen/Luhe vom 6.Januar 1956 in\nder Hauptverhandlung verlesen worden. Dieses Urteil weist\ndie Klage des Kindes ab, weil \"EB unmözlich dcr Vater\ndes unehelichen Kindes sein könne; es müsse als \"erwiesen\"\n\n-4-\n\n-4-\n\nangeschen werden, \"daß dic KRindesmutter in der Empfängniszeit auch mit dem Zeugen St GCeschlechtsverkehr gehabt\nhat\". Das Zivilgericht bezieht sich hierfür auf ein in den\nUnterhaltsakten befindliches erbbiologisches Gutachten des\nProfessors Keiter/Hamburg vom 25.Januar 1955, der zu\nfolgendem Ergebnis kommt;\n\n\"Günther WW ist als Vater des Kindes\n\nHans Werner VW nit einer Wahrscheinlichkeit\nvon mindestens 99,73% offenbar unmöglich,\n\nEwald TB ist zlcichzeitig als Vater dieses\nKindes sehr unwahrscheinlich. Es ist daher per\nexclusionem anzunehmen, daß weder WEB noch\nTagp:; sondern der nicht untersuchbare Ste\nder tatsächliche Erzeuger des Kindes ist.\"\n\nSt war zu der Zeit, als der Sachverst\"ndige seine\nUntersuchungen machte, in Kanada. In den Gründen des\nangefochtenen Urteils werden das Sachverständigengutachten\nund diejenigen Teile des Zivilurteils, die sich mit diesem\nGutachten befassen, nicht berücksichtigt. Eine erbbiologische\nUntersuchung des St - die nun möglich gewesen wäre -\nhat das Landgericht nicht durchführen lassen. Wie die\nStrafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils zeigen,\nscht es davon aus, WilWWsei der Frzeuger des Kindes\n\n(\"... WEB hat auch Unrecht gegenüber dem Kinde Vom,\ndas durch dic Aussage St@Ws um seine Ansprüche gebracht\nwerden sollte. ...\" UA 8.22).\n\nb) Bei dieser Sachlage wirft die Revision dem\nLandgericht mit Recht vor, es habe die ihm von Amts wegen\nobliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des\nSachverhalts verletzt (Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO),\nindem es keine crbbiologische Untersuchung des St»\nveranlaßt habe.\n\nDie Notwendigkeit einer erbbiolcrischen Untersuchung\n\n-5_-\n\n-5-\n\ndes Mitangeklagten StWw durch Professor Keiter (oder\neinen anderen Sachverstänfcisen) mußte sich der Strafkammer allerdings aufdrängen, nachdem cin so gewichtigcs,\nvom Zivilgericht auch beachtstcs Gutachten dafür sprach,\ndaß weder WB noch Tag als Trzeuger des unehclichen\nKindes in Betracht kommen könnten. Von der Pflicht, die\nAussagen der Bcelastungzszeugin und des Mitangeklagten\nStB durch ein allgemein ansrkanntes und daher\nbeachtliches Boweismittel überprüfen zu müssen, wurde die\nStrafkammer nicht durch die bloße Annahme entbunden, der\nMitangeklagte StB h:be \"keinen vernünftigen Grund\"\ngehabt, sich durch eine wahrheitswidrige Aussage selbst\n\nzu belasten. Im übrigen macht der Beschwerdeführer dieser\nErwägung gegenüber nicht zu Unrecht geltend, St könne\nmit seiner falschen Aussage den Zweck verfolgt haben, von\neiner zivilrechtlichen Inanspruchnahme für die Unterhaltszahlung freizukommen. Zur Zeit der Hauptverhandlung legten\ndie Gründe des Zivilurtcils es allerdings nahe, daß nunmehr sti> auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommen\nwerden würde. StB kann es daher für das kleincre Übel\ngehalten haben, sich der Gefahr einer Bestrafung wegen\nMeineides auszusetzen, als sechzehn Jahre lang Unterhalt\nfür das Kind zahlen zu müssen,\n\nDie angefochtene Entscheidung kann auf dem dargelegten\nVerstoß auch beruhen. Hätte die erbbiologische Untersuchung\n\nnämlich ergeben, daß St Vater des Kindes ist, so\nhätte er keinen Meineid geleistet und der Beschwerdeführer\nkönnte allenfalls wegen versuchter Anstiftung zum Meineid\nbestraft werden. Hiervon abgesehen, könnte ein solcher\n\nAusgang der erbbiologischen Untersuchung auch die allgemeine\n\nGlaubwürdigkeit des St und der Kindesmutter in Frage\nstellen, deren beider Bekundungen das Landgericht - wie\nerwähnt - den Vorzug gegenüber der Finlassung des\nAngeklagten WW zcschen hat.\n\n-6 -\n\n2.) Auf die anderen Verfahrensangriffs und auf die\nsachlichrechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht\nmehr an. Soweit sich dic Verteidigung in unzulässiger\nWeise auf Aktenwidrigkeit beruft, wird sie in der neuen\nVerhandlung Gelegenheit haben, durch entsprechende Vorhalte\nund Fragen an Flla Vw und an Stw etwaige Widersprüche zu früheren Bekundungen aufzuklären oder darzulegen.\n\nFür die neue Verhandlung sei nur auf folgendes\nvorsorglich hingewiesen:\n\nDie frühere Aussage des St vor dem Amtsgericht in\nWinsen kann nicht nahezu uneingeschränkt als wahrheitsgemäß angesehen und dann ohne nähere Darlegungen lediglich\nzu Ungunsten des Angeklagten verwertet werden. Um den\nVerdacht der Widersprüchlichkeit zu vermeiden, bedarf es\nbei solcher Beweiswürdigung zumindest einer Auseinandersetzung mit den ebenfalls in der Niederschrift dieser\nAussage St@ws enthaltenen, den Angeklagten entlastenden\nErklärungen.\n\n- 7 -\n\nDer Senat hielt es für zweckmäßig, die Sache gemäß\n§ 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht\nzurückzuverweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schnidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-07/5-str-420-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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