{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-05-07_5_StR_127_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-05-07","aktenzeichen":"5 StR 127/57","doktyp":null,"leitsatz":"mn m su mr Tun Dun mu de A re Ru pn is An Ehe mh N a mn ta an m m Art ar mr\n\nStGB § 330a\n\nDer Senat hält daran fest, daß der Vorsatz\noder die Fahrlässigkeit des Rauschtäters\nsich auch darauf beziehen müssen, er könne\nim Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen. Diese Voraussicht oder\nVoraussehbarkeit versteht sich aber in der\nRegel so sehr von selbst, daß es ausdrücklicher Urteilsfeststellungen hierüber nur\nin Ausnahmefällen bedarf. (Im Anschluß an\nEN 195/54 von 22.Juni 1954 in VRS\ny","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! r\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nun rn un un nm ne en mn mn\n\nGesetz;\n\nRechtssatz;\n\nmn m su mr Tun Dun mu de A re Ru pn is An Ehe mh N a mn ta an m m Art ar mr\n\nStGB § 330a\n\nDer Senat hält daran fest, daß der Vorsatz\noder die Fahrlässigkeit des Rauschtäters\nsich auch darauf beziehen müssen, er könne\nim Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen. Diese Voraussicht oder\nVoraussehbarkeit versteht sich aber in der\nRegel so sehr von selbst, daß es ausdrücklicher Urteilsfeststellungen hierüber nur\nin Ausnahmefällen bedarf. (Im Anschluß an\nEN 195/54 von 22.Juni 1954 in VRS\ny\n\nAktenzeichen: 5 StR 127/57 AG Oldenburg\n\nLG Oldenburg\n\nUrteil des BGH vom 7.Mai 1957 gemäß § 121 Abs 2 @VG\n\nvorgelegt durch\nOLG Cldenburg\n\n5_StR 127/57\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Maurer Alfred ı GEB -.: rau\ngeboren am EEE 1924 ir OD.\n\n2. den Fuhrunternehmer Alfred M EEE zus Nauen\nGE, sort geboren am Ep 1925;\n\nwegen Volltrunkenheit u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Mai 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten AB una\nMap gegen das Urteil des Landgerichts in\nOldenburg vom 22.November 1955 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels. \"\n\n- Von Rechts wegen -\n\ngründen\n\nDas Schöffengericht hat die Angeklagten AB und\nKG wie folgt verurteilt: AB wegen Volltrunkenheit und wegen Anstiftung zur Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von vier Wochen Gefüngnis, MB wesen Beihilfe\nzur Volltrunkenheit und wegen Anstiftung zur Begünstigung\nzu einer Gesamtstrafe von sechs Wochen Gefängnis.\n\nDie Strafkammer hat die Berufungen beider Angeklagter\nverworfen.\n\nDem Urteil des Berufungsgerichts liegt folgender\nSachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagie Addicks entschloß sich am 25.Dezember\n1954, einmal \"einen Kleinen über den Durst zu trinken\".\nIm Verlauf des Nachmittags und Abends besuchte er mehrere\nGaststätten, in denen er Wein, Schnaps und Bier in solcher\nMenge zu sich nalm, d=ß er schließlich in einen Zustand\nder Zurechnungsunfähigkeit geriet. In diesem Zustand bestieg er ein fremdes Motorrad und fuhr auf ihm nach Hause.\nSein Blutalkoholgehalt betrug zur Zeit der Tat 2,10°/oo.\nDer Angeklagte N ud AB immer wieder zum\nTrinken ein, obwohl er erkannte, daß dieser darauf ausging, sich zu betrinken. Am nächsten Tage bestimmten beide\nAngeklagten den Nitangeklagten Pannemann, vor Gericht zu\nbekunden, daß AB das Motorrad nicht gefahren, sondern\ngeschoben habe. Po sagte bei. seiner polizeilichen\nVernehmung am 2.Januar 1955 demgemäß aus.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des\nsachlichen Strafrechts, ohne nähere Ausführungen zu machen.\n\nDas Oberlandesgericht hält beide Revisionen für unbegründet, glaubt sich aber an einer Verwerfung der Revisionen durch das Urteil des erkennenden Senats\n\n5 Sta 195/54 vom 22.Juni 1954 in VRS 7,309 gehindert.\n\nEs ist im Gegensatz zu der Rechtsansicht, die der Senat\n\nin diesem Urteil vertreten hat, der Auffassung, § 330a\nStGB setze der inneren Tatseite nach nur voraus, daß\nder Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen die\nZurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetze.\nEs hat die Sache daher nach § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nDie Revisionen sind unbegründet.\n\nIn seinem vom Oberlandesgericht angezogenen Urteil\nhat der erkennerde Senat zunächst die Trage geprüft,\nob § 330a StGB erfordere, daß sich der Vorsatz oder die\nFahrlässigkeit des Täters auch darauf bezieht, daß er\ndie Neigung habe, im Rausch strafbare Handlungen irgendwelcher Art zu begehen. Dies» Frage hat der Senat verneint, Im Anschluß hieran hat er ausgeführts\n\n\"Erforderlich aber auch genügend ist, wenn der\nTäter weiß oder infolge Fahrlässigkeit nicht\nweiß, daß er sich durch den Genuß geistiger\nGetränke in einen Rausch versetzt, in dem\ner wegen Ausschlusses des Einsichts- oder\nHemmungsvermögens möglicherweise strafbare\nHandlungen irgendwelcher Art begehen wird.\nIn der Regel wird der Täter, wenn nicht\nvorsätzlich, so doch jedenfalls fahrlässig\nin diesem Sinne handeln. Ob das zutrifft,\nhängt im übrigen vorwiegend von den Umständen des Einzelfalls ab.\"\n\nAn dieser Rechtsansicht hält der Senat grundsätzlich\nfest. Daß sie keine Abweichung von dem Urteil BGHSt 1,124\nbedeutet, hat der Senat bereits in seinem früheren\nUrteil dargelegt. Sie widerspricht auch nicht der Entscheidung BGH GSSt 2/56 vom 15.10.1956 in NJW 1957,711©,\nWenn es in dieser Entscheidung heißt, § 330a StGB enthalte eine Auffangstrafäaärohung, die immer dann zum Zuge\nkommen solle, wenn der Betrunkene wegen der im Vollrausch begangenen Tat nicht aus der hierfür geltenden\n\n&\n\nStrafvorschrift bestraft werden könne, so ist dies nicht\ndahin zu verstehen, daß § 330a auch dann zum Zuge kommt,\nwenn es an einem strafbaren Verschulden des Täters fehlt.\nDie gegenteilige Auffassung würde gegen den Rechtsgrundsatz verstoßen, daß der Täter nur bestraft werden\nkann, wenn und soweit ihn ein strafbares Verschulden\ntrifft. Gerade dieser Rechtsgrundsatz ist es gewesen,\n\nder den Senat veranlaßt hat, die Ansicht zu vertreten,\nder innere Tatbestand des § 330a StGB müsse sich auch\nauf den Umstand erstrecken, daß der Täter im Rausch\nmöglicherweise strafbare Handlungen irgendwelcher Art\nbegehen werde. Daß jemand sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch im Sinne des § 330a StGB versetzt,\nbedeutet für sich allein nocaı keine strafbare Schuld. Es\nmuß ein Verschulden vorliegen, das sich in irgendeiner\nwenn auch noch so losen Form auf die im Rausch begangene\nTat bezieht. Es muß für den Täter mindestens vorhersehbar\nsein, daß er im Rausch irgendweiche Ausschreitungen\nstrafbarer Art begehen kann.\n\nDieser Rechtsansicht kann im Gegensatze zur Auffassung des Oberlandesgerichts nicht entgegengehalten\nwerden, daß sie zu unterschiedlichen Beurteilungen führe,\ndie vom Gesetz nicht gewollt seien. Das Oberlandesgericht\nsieht eine solche vom Gesetz nicht gewollte unterschied-.\nliche Beurteilung darin, daß ein Täter, der sich vorsätzlich in einen Vollrausch versetzt, nachdem er alle\nmöglich erscheinenden Vorkehrungen zur Vermeidung strafbarer Handlungen getroffen hat, sich dann aber im Vollrausch einer unvorhersehbaren Lage gegenübersieht und\nin dieser eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht,\n\n2.B. einem totgeglaubten Feind begegnet und ihn erschlägt,\nnach § 51 Abs 1 StGB straflos ausgehe, ein anderer dagegen, der mit einer Verkehrsübertretung rechnen muß und\nsie auch begsht, nach § 330a St&B bestraft werde. Diese\nErwägungen gehen fehi. Sie beruhen entscheidend auf dem\nWertunterschied der Rechtsgüter, die in beiden Fällen\n\n-5-\n\nverletzt werden. Das ist nicht angängig. Wer ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut verletzt, kann, wie bereits oben ausgeführt worden ist, nur bestraft werden,\nwenn und soweit ihn ein strafbares Verschulden trifft.\nFehlt es hieran, so darf er nicht bestraft werden,\ngleichgültig, ob das verletzte Rechtsgut mehr oder\nminder wertvoll ist.\n\nDer vom Senat vertretenen Rechtsansicht kann weiterhin auck nicht entgegengehalten werden, daß sie die Vorschrift des § 330a StGB überflüssig mache, weil in den\nverbleibenden Fällen der Täter ohnehin unter dem\nGesichtspunkt der sogenannten actio libera in causa\nbestraft werden könne. Die actio libera in causa setzt,\nsoweit sie hier in Betracht kommt, voraus, daß der\nTäter in einem Zeitpunkt, in dem er noch zurechnungsfähig ist, ein bestimmtes unter Alkoholeinwirkung\nstehendes Tun voraussieht oder zumindest voraussehen\nmuß (vgl BGH 4 StR 75/55 vom 21.4.1955 bei IM Nr 7 zu\n§ 51 Abs 1 StGB). Bei ihr müssen Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Täters sich auf einen bestimmten Straftatbestand beziehen. § 330a StGB verlangt nach der vom\nSenat vertretenen Rechtsansicht aber nur, daß der Täter\nweiß öder wissen muß, er könne im Rausch irgendwelche\nAusschreitungen strafbarer Art begehen. Das ist etwas\nganz anderes.\n\nZuzugeben ist nun allerdings, daß sich eine solche\nVoraussicht oder Voraussehbarkeit in aller Regel derart\nvon selbst versteht, daß im allgemeinen davon abgesehen\nwerden kann, vom Tatrichter besondere Urteilsfeststel-\n‚lungen hierüber zu verlangen, Auch Menschen von geringer Lebenserfahrung pflegen in aller Regel zu wissen,\ndaß ein Rausch sie zu irgendwelchen Ausschreitungen .\nstrafbarer Art führen kann. Es mag zwar Menschen geben,\nbei denen ec ausgeschlossen erscheint, daß ein Rausch\nsolche Folgen hat. Olne besondere Anhaltspunkte, die\n\n.6-\n\na\n\nhier nicht vorliegen, darf sich aber niemand darauf\nverlassen, daß er zu diesen Menschen gehört. Besonderer\nUrteilsfeststellurgen bedarf es daher nur in Ausnahmefällen, Besitzt ein Täter jene Lebenserfahrung ausnahnmsweise nicht, etwa weil er sehr jung und unerfahren ist,\nund richtet ein solcher Täter gleich in seinem ersten\nRausch irgend etwas Strafbares an, zo kann es einmal\nbesonderer Feststellungen über die Voraussicht oder\nVoraussehbarkeit bedürfen, Entsprechendes gilt, wenn\nein Trinker bescndere Zurüstungen getroffen hat, die\nihn nach menschlicher Voraussicht daran hindern mußten,\nwährend des Rausches irgendwelche strafbaren Handlungen zu begehen,\n\nDer Vorlegungsfall ist jedoch kein solcher Ausnahmefall. Bei dem Angeklagten Addicks handelt es sich um\neinen Maurer, der zur Tatzeit 30 Jahre alt war. Der Angeklagte Ni ist Tuhrunternehner. Er war im Zeitpunkt der Tat 29 Jahre alt. Daß diese Angeklagten\nwußten oder zumindest wissen mu3ten, Alb könne\nim Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art\nbegehen, ist mangels besonderer entgegenstehender Umstände - solche Umstände liegen nach dem vom Tatrichter\nfestgestellten Sachverhalt nicht vor - ohne weiteres\nanzunehmen. Daß der Angeklagte AB sein eigenes\nMotorrad zu Hause gelassen hatte, war keine Maßnahme,\ndie ihn nach menschlicher Voraussicht schlechthin an\nAusschreitungen strafbarer Art hindern mußte. Daß es\nim Urteil an einer ausdrücklichen Feststellung über\ndie Voraussicht oder Vorsussehbarkeit irgendwelcher\nstrafbaren Ausschreitungen fehlt, kann daher die Sachrüge nicht rechtfertigen.\n\n- T-\n\nAuch sonst läßt das Urteil keine Verletzung\nsachlichen Strafrechts erkennen, durch die die Angeklagten beschwert wären.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-07/5-str-127-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-07/5-str-127-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.360357+00:00"}}