{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-05-07_5_StR_100_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-05-07","aktenzeichen":"5 StR 100/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 066\n\n5_StR 1009/57\n\nImNamaen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinz N EEE zu: BER,\nGort geboren an EEE 1932,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen räuberischen Angriffes auf einen Kraftfahrer u.a.\n\n„hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt.\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr .EEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (>\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 27.November 1956 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGrürde;s\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Autostraßenraubes\" in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und schwerem Raub zu neun Jahren Zuchthaus\nverurteilt.\n\nDie Revisicn beanstandet das Verfahren der Strafkanmer und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Auf die allgemeine Lachrüge hat der Senat das\nangefochtene Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft. Hierbei haben sich gegen die Bejahung des Tatbestandes eines Verbrechens nach § 316a StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach §§ 249, 250 Abs 1 Nr 3\nStGB und einem Vergehen nach § 223a StGB keine Bedenken\nergeben. Auch die Revision hat insoweit keinerlei Einzelangriffe erhoben.\n\n2.) Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen\ndie Ausführungen der Strafkanmer, die sich auf § 51 StGB\nbeziehen.\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe\nam Tage vor der Tat vom Mittag bis zum Abend nacheinander\ninsgesamt acht Veronal-Schlaftabletten eingenommen. Er\nhabe daher den ganzen 19.Novenber 1955 (Tattag) bei jedem\nSchritt wie ein Betrunkener geschwankt und könne sich\nan die Vorgänge an diesem Tage nur undeutlich erinnern.\nben Überfall auf den Kraftfahrer könne er sich nur damit\nerklären, daß er zur Tatzeit noch unter der Einwirkung\nder Überdosis von Veronal gestanden habe.\n\nDie Strafkanmer hat es offengelassen, ob der Anseklagte am 18.November 1955 wirklich acht Veronaltablettien eingenommen habe. Sie hat zber aus seinem\nplanmäßigen und folgerichtigen Verhalten auf seine volle\nZurechnungsfähigxeit geschlossen. ''Die Kammer gelangte\neuf Grund dieser Tatsachen zu der Überzeugung, daß eine\nZurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit\n(§ 5: Abs 1 S*GB! nicht vorgelegen hat, wie auch eine\nVerminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des\n§ 51 Abs 2 StGB ausschied.\" €\n\nDiese Begründung ist nicht ausreichend. Zu Bedenken\n3ibt zunächst Anlaß, daß die Strafkemmer die Zurechnungsfähigkeit nur aus dem zweckbestimmten und folgerichtigen\nVerhalten des Angeklagten gefolgert hat. Dergleichen\n„srkmale bezeugen wonl die Verstandes- und Erkenntnisfähigkeit, schließen abır eine Beseitigung der inneren\nHemmungen nicht aus (BGHSt 1,384/3857). Gerade hierzu\nrätte sich die Strafkammer jedoch näher äußern müssen,\nweil Veronaltabletten enthemmend wirken können. Wenn das\n„enägericht sich demgegenüber damit begnügt, vor den\nwiedergegebenen Ausführungen die Worte des Gesetzes zu\nwiederholen, der Angeklagte sei zur Tatzeit im vollen ‘\nUmfiange fähig gewesen, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, so ist das\nnicht ausreichend. Auch ist es ungenügend, wenn die Strafkammer nur auf das \"überzeugende Gutachten\" des ärztlichen\nvechverständigen Bezug nimmt, der sich \"im gleichen Sinne\"\ngcäußert hast.\n\nNach alledem muß das Urteil auf die Sachrüge aufzchoben werden. Die Strefkammer wird die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erneut prüfen müssen. Hierbei\nwird auf folgendes hingewicsen; Die Zeugin Stein\nhat nach den bisherigen Feststellungen geäußert, der Ansuklagte \"würds wis win Betrunkener schwanken\". Es wird\n\n-4h-\n\nzu prüfen sein, ob das tatsachlich zutraf. Andererseits\nwird zu beachten sein, daß es sich um ein Gewaltverbrechen\nhendelt. Bei solchen Straftaten ist an das Eemmunge»r .- ı\nvermögen, das vom Angeklagten zu erwartende Maß an\nEemmungen, ein besonders strenger Maßstab anzulegen.\n\n3.) Es mag zweifelhaft sein, ob auch die Verfehrensbeschwerde begründet ist, die darauf gestützt .\nist, das Gericht habe vs unterlassen, auch die Freundin\nder Zeusin StB zu vernehmen. Denn ausweislich\nder Sitzungsniederschrift wurden \"auf Befragen\" weitere\nBeweisamträge nicht gestellt, Der Senat braucht diese\nFrage nicht zu entscheiden. Der Verteidiger wird Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung einen\nBeweisamtrag in dieser Hinsicht zu stellen.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die erneute Verhandlung unter Umständen auch zu einer Anwendung des\n§ 51 Abs 1 StGB führen kann, mußte das Urteil in vollen\nUmfange aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchuitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-07/5-str-100-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-07/5-str-100-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.340522+00:00"}}