{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-05-03_5_StR_52_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-05-03","aktenzeichen":"5 StR 52/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Ermächtigung des Verteidigers, Rechtsmittel zurückzunehmen, erlischt, wenn der\nAngeklagte sie mündlich gegenüber dem\nVerteidiger widerruft. Läßt sich jedoch nicht\nklären, ob das geschehen ist, ehe die\nRücknahmeschrift beim Gericht eingegangen\nist, so ist das Rechtsmittel zurückgenommen.\nEs kann auch innerhalb der Anfechtungsfrist\ngrundsätzlich nicht wieder eingelegt werden.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! ‚\nFür die Amtliche Sammlung! 2187 057\n\nGesetz: StPO § 302\n\nRechtssatz: Die Ermächtigung des Verteidigers, Rechtsmittel zurückzunehmen, erlischt, wenn der\nAngeklagte sie mündlich gegenüber dem\nVerteidiger widerruft. Läßt sich jedoch nicht\nklären, ob das geschehen ist, ehe die\nRücknahmeschrift beim Gericht eingegangen\nist, so ist das Rechtsmittel zurückgenommen.\nEs kann auch innerhalb der Anfechtungsfrist\ngrundsätzlich nicht wieder eingelegt werden.\n\nAktenzeichen: 5 StR 52/57\nBeschluß des BGH vom 3.Mai 1957 LG Hannover\n\n5 StR 52/57\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Korbmacher August W ED aus Heim,\ngeboren am EMS :9:15 ir An,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofes den Oberbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom 3.Mai 1957\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten August Weg gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n17.September 1956 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nGegen dus Urteil vom 17.September 1956 hatte der\nVerteidiger des Angeklagten August Wan 19.Septenber\n1956 Revision eingelegt. Am 22.September 1956 nahm er\nsie zurück. Am 24.September 1956 legte er erneut Revision\nein. Nachdem ihm das Urteil am 15.Dezember 1956 zugestellt\nworden war, rechtfertigte er die Revision am 28.Dezember\n1956 mit der allgemeinen Sachrüze.\n\nWie die vom Senat veranlaßten Ermittlungen ergeben\nhaben, hat der Angeklagte WEB an 22.September 1956 einer\nAngestellten im Büro des Verteidigers erklärt, die Revision\nsollc zurückgenommen werden, weil ihm ein Verwandter gesagt habe, sie habe doch keinen Zweck. Die Zurücknahmeerklärung des Verteidigers vom 22.September 1956 war, wie\ndieser sich geäußert hat, \"kaum aus dem Büro herausgegangen,\nals WEB anrief und telefonisch darauf bestand, daß die\nRevision auf jeden Fall durchgeführt werden müsse. Seine\nanderslautende Erklärung vom Vormittag des gleichen Tages\noder vom Tage vorher sei unwirksam gewesen\".\n\nDas Rechtsmittel ist nicht mehr zulässig.\n\nDas folgt allerdings nicht schon daraus, daß die\nschriftliche Vollmacht, die schon am 24.November 1955,\nalso vor Erlaß des Urteils, ausgestellt worden ist, unter\nanderen den vorgedruckten Satz enthält, der Verteidiger\nsei ermächtigt, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen.\n0b dies überhaupt als \"ausdrückliche Ermächtigung\" im\nSinne des § 302 Abs 2 StPO anzusehen wäre, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Diese Frage kann\njedoch hier auf sich beruhen. Denn die erforderliche ausdrückliche Ermächtigung lag jedenfalls in der Erklärung,\ndie der Angeklagte am 22.September 1956 im Büro des Verteidisers mündlich abgab und die diesem alsbald zur Kenntnis kam (vgl BGH NJW 1952,273).\n\n- 3.\n\n53 -\n\nDer Angeklagte nahm sie mit seinem Ferngespräch vom\nselben oder vom nächsten Tage zurück. Dieser Widerruf\ngegenüber dem Verteidiger genügt. Er ist aber nur wirksam,\nsolange die Rücknahmeerklärung des Verteidigers nicht bei\ndem zuständigen Gericht eingegangen ist (RGSt 64,164/167/).\nStände die Rechtzeitigkeit des Widerrufs fest, so wäre\ndamit übrigens zugleich die allgemeine Ermächtigung aus\nder schriftlichen Vollmacht, wenn diese den Anforderungen\ndes § 302 Abs 2 StPO genügen sollte, erloschen.\n\nEs 1ä8t sich jedoch nicht feststellen, daß der Angeklagte widerrufen habe, ehe die Rücknahmeerklärung von |:\n22.Septenmber 1956 am selben Tage beim Landgericht eingegangen war. Es kann nicht einmal mehr sicher geklärt\nwerden, ob der Angeklagte noch am 22,September 1956 oder\nerst am nächsten Tage im Büro des Verteidigers angerufen\nhat.\n\nDa feststeht, daß der Angeklagte die Ermächtigung\nerteilt hatte, geht es zu seinen Lasten, daß ungewiß ist,\nob er sie rechtzeitig zurückgenommen hat, Geht der Senat\nnicht so weit, dem Widerruf überhaupt erst von dem Zeitpunkt an, in dem er dem Gericht bekannt wird, Bedeutung\nbeizulegen (so RG JW 1932,3112 Nr 63), erkennt er vielmehr\nauch einen Widerruf gegenüber dem Verteidiger als grund- N\nsätzlich ausreichend an (RGSt 64,164/7677), so muß doch\ngewiß sein, daß die Ermächtigung widerrufen worden war,\nehe die schriftliche Zurücknahme des Rechtsmittels dem\nGericht zuging. Ist das zweifelhaft, so muß die Ermächtigung\nals fortdauernd angesehen werden.\n\nDie Zurücknahme des Rechtsmittels ist unwiderruflich.\nDie zurückgenommene Revision kann auch nicht bis zum Ablauf\neiner Woche seit Verkündung des Urteils erneuert werden.\nDieser Auffassung des Reichsgerichts (Goltd Arch 74,283)\ntritt der Senat grundsätzlich bei. Es kann dahingestellt\nbleiben, ob eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Beschwerdeführer bei der Zurücknahme zum Ausdruck gebracht hat, er\n\n- A -\n\n-4-\n\nbehaltc sich vor, das Rechtsmittel innerhalb der Anfechtungsfrist zu wiederholen (vgl OLG Königsberg Goltd\nArch 71,268/2707). Diesen Willen hat der Angeklagte nicht\ngehabt, Er käme auch in der Erklärung des Verteidigers vom\n22.September 1956 nicht zum Ausdruck.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-03/5-str-52-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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