{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-30_5_StR_99_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-30","aktenzeichen":"5 StR 99/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Otto R gW aus SED,\ngeboren am EB 1955 ir Tai Bezirk CE\n\nwegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ie»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 3.Dezember 1956\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n%\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewaltsamer\nVornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau und wegen\nKörperverletzung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten\nGefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) bedürfen keiner\nErörterung, weil folgende Sachrüge durchgreift:\n\nDie Strafkamner hat die Voraussetzungen des Abs 1 des\n§ 51 StGB verneint, die Voraussetzungen des Abs 2 dagegen\nals gegeben erachtet. Die Nichtanwendung des Abs 1 hält\neiner rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen auf Seite 2 UA hat der Angeklagte nach seinen Angaben in den letzten 9 Stunden vor\nder Tat mindestens 27 bis 29 Glas Bier getrunken. Darüber,\nob er in dieser Zeit etwas gegessen hat, sagt das Urteil\nnichts. In dem Teil der Urteilsgründe, in dem die Nichtanwendung des § 51 Abs 1 StGB begründet wird, heißt es,\ndaß es sich bei den angeführten Zahlen um eine Schätzung\ndes Angeklagten handele, \"die offenbar zu hoch erfolgt\"\nsei. Die Strafkammer meint, bei einem Genuß von 29 Glas\nBier ergebe sich ein Blutalkoholgehalt von höchstens\n2,5°/0o0 für die Tatzeit; ein solcher Blutalkoholgehalt\nkönne bereits eine völlige Enthemmung zur Folge haben.\n\nSie hat jedoch für den vorliegenden Fall die Zurechnungsunfähigkeit verneint, weil, wie sie aus eigener Sachkunde\nwisse, \"entscheidend das Fehlen der Amnesie und anderer\n\nauf Volltrunkenheit hindeutende’ Merkmale\" dagegen spreche.\nDabei hat sie, wie der Urteilszusammenhang ergibt,\nberücksichtigt, daß der Angeklagte selbst nicht der Meinung\n\n-3-\n\n-3-\n\nsei, sinnlos betrunken gewesen zu sein, und daß die Zeugin\nLCD (ie Verletzte) den Angeklagten nur für angetrunken gehalten habe.\n\nDiese Erwägungen geben zu durchgreifenden rechtlichen\nBedenken Anlaß. Sie erwecken den Eindruck, daß die Strafkammer der Auffassung gewesen ist, Alkoholgenuß könne eine\nZurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 1 StGB nur\nzur Folge haben, wenn der Täter \"volltrunken\" (\"sinnlos\nbetrunken\") sei. Das ist rechtsirrig (vgl BGHSt 1,384;\nebenso BGiI 4 StR 191/53 vom 25.6.1953), Das Strafgesetzbuch\nversteht zwar unter \"Volltrunkenheit\" einendurch Alkohol\nbewirkten Ausschluß des Einsichts- oder Hemmungsvermögens.\nDies ergeben die §§ 42c, 330a, 51 Abs 1 S5GB. Die Strafkammer hat aber das Wort \"Volltrunkenheit\" im Sinne\n\"sinnloser Trunkenheit!\" gemeint. Darunter versteht man\nim allgemeinen einen Zustand, in dem jemand überhaupt\nnicht mehr weiß, was er tut. Das ist etwas ganz anderes\nals die \"Volltrunkenheit\" im Sinne des Strafgesetzbuchs.\n\nEine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit liegt\nschon dann vor, wenn der Alkoholgenuß bewirkt, daß der\nTäter nicht mehr fähig ist, das Unerlaubte seiner Tat\neinzusehen oder nach einer solchen Einsicht zu handeln,\nG.h. wenn seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung, namentlich\nein Ausschluß des Hemmungsvermögens kann auch vorliegen,\nwenn der Täter nicht sinnlos betrunken ist. Ob das im\nEinzelfall zutrifft, hängt von den Umständen des Falles,\ninsbesondere von Art und Menge des genossenen Alkohols und\nvon der Alkoholempfindlichkeit des Täters ab. \"Sinnlose\nTrunkenheit\" bedeutet grundsätzlich, daß es dem Täter\nnicht nur an der Einsichtsfähigkeit und am Hemmungsvermögen,\nsondern am Handlungswillen fehlt. Das Verhalten eines\nsolchen Täters ist schon aus diesem Grunde keine strafbare\nHandlung. Das Fehlen von NVerkmalen, die auf \"Volltrunkenheit\"\nLindeuten, sowie der Umstand, daß der Angeklagte nach\n\n-4-\n\nDr en\n\nseiner kolnun? richt \"sinnlos betrunken\" war, können\ndaher die Möglichkeit nicht ausschließen, daß sein\nHonmungsvzermösen aufgehoben war. Das Urteil kann auf der\nrechtsirrigen Auffassung beruhen, daß nur bei sinnloser\nTrunkenheit die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB\ngegeben seien.\n\nHieran ändert auch der Hinweis auf das Fehlen der\nAmnesie und der Unustand, daß die Zeugin Lim den\nAnzeklagten nur für angetrunken sehalten hat, nichts.\n\nAus dem durch keine Tatsachen belegten Eindruck eines\n\njungen Mädchens können keine zuverlässigen Rückschlüsse\n\nauf den Grad der Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens\ngezogen werden (vgl BGH 5 StR 74/55 vom 8.3.1955). Das\nFrinnerungsvermögen (Fehlen der Amnesie) ist für sich\nallein kein Beweis Tür das Vorhandensein eines Hemmungsvermözens (vgl BOCH 1 StR 780/52 vom 23.6.1953 bei Dallinger\nMDR 1953,596; ebenso BGH Gol”“äArch 1955,269 mit Nachweisen).\n\nDas Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.\nDie Tatscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen:\n\nDie Nichtanwendung des § 51 Abs 1 StGB ist nur\ngerechtfertigt, wenn der Tatrichter als erwiesen ansieht,\n\ndaß bei dem Angeklagten zur Tatzeit weder die Einsichtsföhigkeit roch das Hemmungsvermögen ausgeschlossen war.\n\n-5-\n\nDas Vorhandensein sowohl der Einsichtsfähigkeit als auch\ndes IHemmungsvermögens muß festgestellt sein.\n\nDer Verteidiger wird in der neuen Hauptverhandlung\nGelegenheit haben, durch entsprechende Beweisamträge\ndarauf hinzuwirken, daß die Beweise erhoben werden, die\nnach Auffassung der Revision die Strafkammer von Amts\nwegen bereits in der letzten Hauptverhandlung hätte\nerheben müssen,\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-30/5-str-99-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-30/5-str-99-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:48.980982+00:00"}}