{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-30_5_StR_80_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-30","aktenzeichen":"5 StR 80/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 nor\n55 7 090\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landgerichtsrat Werner re\ns BEE, sort geboren am EEE 1895,\n\nwegen Unzucht mit Männern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr,Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED in aer Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr’ EEE bei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.0ktober 1956\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nNachäsm der Angeklagte bereits rechtskräftig der\nUnzucht mit ijännern !n drei Fällen schuldig gesprochen\nworden war, hat ihn das Landgericht zu einer Gesamtstrafe\nvon zehn Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision greift den Strafausspruch mit sachlichrechtlichen Rügen wid die Kostenentscheidung mit Ausführungen an, die sie als Verfahrensbeschwerde bezeichnet.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Strafzumessungsgründe des Landgerichts enthalten keinen Rechtsirrtum.\n\na) Die Strafkammer kommt in eingehenden Darlegungen\nzu dem Ergebnis, \"daß bei dem Angeklagten eine echte\nvererbte Homosexualität nicht vorliegt. Seine Perversion\nerscheint jedoch dadurch teilweise erbbedingt, daß sie\nsich auf einer besonderen atnermen (psychopathischen)\nKonstitntion von schizoid-sensitivem-ästhetisierenden\nCharakter und einer angeborenen Kontaktschwäche entwickelt\nnat, die offenbar in seiner Familie gehäuft in Erscheinung\ntritt\" (UA S 24,25). Das Landgericht berücksichtigt daher\ndie geschlechtliche Abartigkeit des Angeklagten zu seinen\nGunsten, Das Gewicht dieses und anderer Strafmilderungsgründe \"verliert jedoch nach der Überzeugung der Kammer\ngegenüber den straferschwerenden Gesichtspunkten erheblich\nan. Bedeutung\" (TA 3 25). Als letztlich entscheidend für\nden Schulädgehalt als Grundlage der Strafzumessung sieht\ndas Landgericht die Frage an, \"wie stark die geistigen\nKräfte dieses Angeklagten waren, seine sexuellen Triebe\nzu beherrschen!\" (UA S 27). Es kommt zu dem Ergebnis, daß\ner seine ursprünglich vorhandenen Hemmungen allmählich\nbewußt abgebaut hat, indem er immer wieder Sachlagen herbeiführte, die seine Widerstandskraft schließlich schwächten\n(UA S 28).\n\nZu Unrecht meint die Revision, diese \"alsbaldige\nWiederausräumung eines auf fast 20 Seiten des Urteils\nfestgesteliten Strafmilderungsgrundes!\" sei \"ein Widerspruch in sich selbst\" und mit der früheren Entscheidung\ndes Senats in dieser Sache unvereinbar.\n\nDie Veranlagung des Angeklagten und ihre Ursachen\nso eingehend zu untersuchen, ist die Strafkammer durch\ndas Revisionsurteil vom 15.Dezember 1955 veranlaßt\nworden. Sie widerspricht sich nicht selbst, indem sie\ndiesem Strafmildsrungsgrund, den sie anerkennt, aus\nanderen Erwägungen im Ergebnis keine ausschlaggebende\nBedeutung beilegt.\n\nDie Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 1955\nhat beanstandet. daß sich das Landgericht auf die allgemeine Erwägung gestützt hatte, es sei in der Wissenschaft noch urgeklärt, ob die Gleichgeschlechtlichkeit\nausschließlich auf eine Erbanlage zurückzuführen sei.\nDamit war es den, was der Angeklagte zu seiner Entlastung\nvorgebracht hatte, nicht gerecht geworden. Der Senat\nhielt es für nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter,\nhätte er diesen Fehler vermieden, zu dem Ergebnis gelangt wäre, die abartige Veranlagung des Angeklagten sei\nüberwiegend angeboren und ihm daher bei der Strafzumessung in stärkerem Maße zugute zu halten. Jenes Ergebnis hat die neue Hauptverhandlung nicht gehabt. Aus\ndem Urteil des Senats kann schon aus diesem Grunde nicht\nhergeleitet werden, das Landgericht hätte den verkehrten\nNeigungen des Angeklagten mehr strafmilderndes Gewicht.\nbeimessen müssen. Im übrigen entscheidet darüber das\ntatrichterliche Eruessen, in das der Senat mit seiner\nfrüheren Entscheidung nicht eingreifen konnte oder wollte.\n\nb) Weitere Angriffe der Revision gehen von einer\nunrichtigen Deutung dessen eus, was das Landgericht ausführt. Das kann nicht an den vielen, zum Teil unwesentlichen Eiazelieiten, mit denen sich die Revision be-\n\nschäftigt, sondern nur an folgenden Hauptpunkten gezeigt\nwerden,\n\nMit den \"geistigen Kräften\", die den Angeklagten\nbefähigten, seine Triebe zu beherrschen, meint die Strafkammer hauptsächlich die Stärke des Willens. Sie sagt das\nsehr deutlich (UA S 27 unten).\n\nDie Strafkammer macht dem Angeklagten nicht, wie die\nRevision es auffaßt, \"aus seinem von ihr festgestellten\nverdienstlichen Verhalten einen Vorwurf, zu dem sonst\nein zu tadelndes Verhalten herhalten muß\". Vielmehr\nschließt sie aus der Tatsache, daß sich der Angeklagte\nlange beherrscht hat, auf seine Fähigkeit, sich auch in\nder späteren Zeit im Zaume zu halten.\n\nAls einen gefährlichen Verführer Jugendlicher bezeichnet das Landgericht den Angeklagten deshalb, weil er\n\"seine Perversion in einer ästhetisierenden Weise durch\nSuche nach Wissensübertragung und Bildung, künstlerische\nNeigung und platonische Freundschaft ... verbrämt\"\n\n(UA S 15) und seine \"begabte Persönlichkeit durch ihre\nIntelligenz und geistige Überlegenheit\" (UA S 16) Eindruck\nauf Jugenäliche macht. Diese Gefährlichkeit wird nicht\ndurch die übrigen Charaktereigenschaften beseitigt, die\ndas Urteil feststellt.\n\nDas Landgericht findet ein frivoles Verhalten des\nAngeklagten nicht allein darin, daß er seine berufliche\nStellung aufs Spiel setzte. Es meint vielmehr erkennbar,\nsie hätte ihm ein Rückhalt sein können und sollen.\n\nDer Erwägung, der Angeklagte habe den Ruf \"seiner\nbesonders ehreiwerten Familie und seines angesehenen\nBerufsstandes\" preisgegeben, liegt keine Verletzung des\nGleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) zugrunde. Dieser ändert\nnichts daran, da3 sich in der menschlichen Gemeinschaft\nnicht alle Fanilien gleich verhalten und daher einige\neinen besseren, andere einen schlechteren Ruf haben. Er-\n\n-5-\n\n-5-\n\nhöhte Pflichten gegen die Allgemeinheit können einem\nBerufsstand ein besonderes Ansehen geben. Nur in diesem\nSinne spricht das Landgericht von der Ehre der Familie\ndes Angeklagten und der Richterschaft. Es geht nicht,\nwie die Revision meint, von Vorurteilen aus, die sich\nauf Geburt oder Stand stützen.\n\nc) Die Strafkammer lehnt es ab, den § 51 Abs 2 StGB\nzugunsten des Angeklagten anzuwenden (UA S 14). Das ist\nentgegen den Ausführungen der Revision nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden.\n\nWie der Senat schon in seinem unveröffentlichten\nUrteil vom 8.Dezember 1953 - 5 StR 564/53 - hervorgehoben hat, haben Männer, die mit anderen Männern Unzucht treiben, in aller Regel ein gestörtes Triebleben.\nSeine Betätigung sollen die Strafdrohungen der §§ 175,\n175a StGB bekämpfen. Das Gesetz verlangt zum Wohle der\nAllgemeinheit, daß jeder, der solche verkehrten Neigungen\nhat, sie unterdrückt, geht also grundsätzlich davon aus,\ndaß das möglich ist. Gleichwohl mögen Triebverirrungen\nunter ganz besonderen Voraussetzungen eine krankhafte\nStörung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB sein\nkönnen. Auf diese Frage braucht der Senat aber nicht\nnäher einzugehen. Denn wenn es solche seltenen Ausnahmefälle gibt, gehört jedenfalls der Angeklagte nicht dazu.\n\nDie Strafkammer räumt ihm zwar ein, daß er \"es zur\nTatzeit auf Grund seines damaligen sexuellen Zustandsbildes wesentlich schwerer hatte, sich gesetzmäßig zu\nverhalten, als andere, weniger eindeutig homosexuell\nfixierte Täter, soweit ihm nicht im besonderen Maße\nerhebliche Hemmungsfaktoren ausgleichend zur Verfügung\nstanden\" (UA S 26). Aber schon dieser einschränkende\nNachsatz ist wichtig. Mit eingehenden Darlegungen (UA\nS 28-30) kommt die Strafkammer dann zu dem Ergebnis, daß\ndem Angeklagten \"eine große Energie und überdurchschnittliche Willenskräfte zu eigen waren!, daß er aber \"die\n\n-6-\n\nihm in besonderem Maße zur Verfügung stehenden Kenntnisse,\nErfalirungen und Hemmungen mißachtet hat\" (UA S 30). Diese\nrechtlich fehlerfreien Feststellungen schließen es aus,\nden § 51 Abs 2 StGB auf ihn anzuwenden.\n\nd) Die Strafkammer wirft dem Angeklagten vor, er\nhabe charakterlos ein heuchlerisches Doppelleben geführt,\n\"indem er in dem einen, Öffentlichen Erscheinungsbild\nseiner Persönlichkeit im Namen des Volkes, das ihn auf\nLebenszeit zum Richter gewählt hatte, Homosexuelle verurteilte und die Jugend vor jenen zu schützen vorgab,\nwährend er selbst in dem anderen, privaten Erscheinungsbild seiner Persönlichkeit sich nicht scheute, Jugendliche,\ndie kaum über das Schutzalter des Kindes hinausgewachsen\nwaren, als Partner zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu\nmißbrauchen und so mit dazu beizutragen, daß deren sexuelle\nAnfälligkeit und Entartung noch verstärkt worden ist\"\n(VA S 31).\n\nAuch hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht.\n\nEin Richter hat zwar das Gesetz auch dann anzuwenden,\nwenn es seinen persönlichen Auffassungen nicht entspricht.\nEs geht hier aber nicht ganz allgemein um die Einstellung,\ndie der Angeklagte als Richter zu dem strafrechtlichen\nVerbot der Unzucht mit Männern hatte. Daß das Strafrecht\nJedenfalls die Jugend auf diesem Gebiet schützen muß, wird\nauch von allen Kritikern des § 175 StGB anerkannt, soweit\nsie ernst zu nehmen sind. Es ist so sehr die allgemeine\nsittliche und rechtliche Überzeugung, daß sie auch und\ngerade bei einen Strafrichter vorausgesetzt werden muß.\n\nEr ist in seinem Amte unter anderem dazu berufen, den\ngleichgeschlechtlichen Mißbrauch junger Männer zu ahnden.\nDiesen betrieb aber der Angeklagte in seinem persönlichen\nLeben selbst. Daß ihm dies strafschärfend als heuchlerisches\nDoppelleben angerechnet wird, ist aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden.\n\ne) Nach der Ansicht der Strafkamner \"offenbart die\nUnzuchtsform der gegenseitigen Onanie durch die beiderseitige Enttlößung der Geschlechtsteile und deren Berührung eine deutliche Bereitschaft zu aktivem gesetzwidrigem Handeln\" (UA S 33). In ihr sieht das Landgericht\nteine besonders schamlose Aktivität\" (UA S 34).\n\nDer Revision ist zwar zuzugeben, daß die gegenseitige Selbstbefriedigung allgemein als eine leichtere\nForm der gleichgeschlechtlichen Unzucht gewertet wird.\nIn den beiden Sätzen des Urteils, um die es sich hier\nhandelt, liegt aber der Nachdruck erkennbar auf der\n\"Aktivität\", die sich im gegenseitigen Berühren der\nGeschlechtsteile zeigt. In diesem Punkte unterscheidet\nsich die wechselseitige Onanie in der Tat von anderen\nArten gleichgeschlechtlichen Verhaltens, die ebenfalls\nstrafbar sind (vgl BGHSt 4,323; 5,88; 8,1). Die Strafkammer bleibt also mit ihrer Erwägung noch im 3ereich\ndes rechtlich Zulässigen.\n\nf) Das Landgericht legt der Strafzumessung die\nrechtskräftigen Feststellungen über den Schuldspruch\nzugrunde. Was die Revision als \"freie Hinzufügungen,\nAuslegungen und Ausschmückungen des Gerichts\" bezeichnet, sinä in Wahrheit Folgerungen, die die Strafkammer\nin zulässiger Weise aus jenen Feststellungen zieht.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision liegt insbesondere kein Widerspruch in folgenden. Über die allgemeine Wesensart des Angeklagten sagt die Strafkamer,\nbei seinen Straftaten sei \"nichts von tieferen Bindungen\noder gar Freundschaften zu seinen Sexualpartnern zu bemerken\" (UA 5 17). In den rechtskräftigen Feststellungen\nüber den Sachverhalt, die das Landgericht wiederholt,\nheißt esı \"Nunmehr kam es zwischen Cp und\nREES zur gegenseitigen Onarie. CE fühlte\nsich zu Re besonders hingezogen\" (UA S 6). Hier ist\nganz deutlich nur ein triebhaft geschlechtliches Gefühl\n\nund keine innere Zuneigung und menschliche Wertschätzung\ngemeint.\n\n8) Im Falle Kr perücksichtigt die Strafkammer\nstrafschärfend, daß der Angeklagte \"dem Jungen nach Abschluß der Handlungen wunschgemäß Geld zur Verfügung\nstellte und damit direkt oder indirekt dazu beigetragen\nhat, diesen Jungen sittlich aufs schwerste zu gefährden,\nindem er seine Entwicklung zum 'Strichjungen' unterstützte\" (UA S 35).\n\nDie Revision bemängelt, es sei nicht festgestellt,\ndaß Kr wirklich ein \"Strichjunge\" geworden sei. Der\nAngeklagte könne daher eine solche Entwicklung des Jungen\nnicht \"unterstützt\" haben; allenfalls habe er sie \"ermöglicht\".\n\nDas ist ein Spiel mit Worten. Der Ausdruck, eine\nEntwicklung sei \"unterstützt\" worden, bedeutet nicht notwendig, daß sie zum Abschluß gekommen ist. Auch wenn sie\nihr Ziel nicht erreicht hat, kann jemand sie \"unterstützt\"\nhaben.\n\nEin Jugendlicher, der nach gleichgeschlechtlichen\nHandlungen um Geld bittet, kann dadurch, daß er es erhält,\nin dem Gedanken bestärkt werden, daß er sich auf diese\nWeise etwas verdienen kann. Diese Auffassung, von der\nauch die Strafkammer ausgeht, widerspricht nicht der\nLebenserfahrung, wie die Revision meint.\n\nh) Für die Vermutung der Revision, das Landgericht\nhabe eine Gesamtstrafe von mehr als neun Monaten Gefängnis\nverhängt, um eine Strafaussetzung zur Bewährung von vornherein auszuschließen, fehlt es an Anhaltspunkten. Diese\nkönnen nicht in der Bemerkung gefunden werden, daß \"die\nin der Tat offenbarte gewissenlose Einstellung des Angeklagten nicht die Gewähr dafür bietet, daß er in Zukunft\nauf diesem Gebiet ohne weiteres ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird\" (UA S 32).\n\n9.\n\nDas Urteil fährt an dieser Stelle fortiı \"Es ließen\nsich auch nicht die geringsten Symptome von Reue oder\nernsthaftem Besserungswillen erke:inen, sondern ausschließlich ein Bedauern seines stra®baren Verhaltens\naus der Perspektive der beruflichen Folgeerscheinungen.\"\n\nDiese Feststellung kann dis Revision nicht mit\nfolgenden Ausführungen erschüttern;s Der Angeklagte habe\nals früherer Richter, der als Angeklagter vor seinen\nehemaligen Kollegen stand, bawußt ein !!völlig neutrales,\nzurückhaltendes benehmen! gezeigt, \"alle üblichen\nGefühlskundgebungen wie Reueversicherungen usw.\" vermieden und geglaubt, damit verstanden zu werden, Die\nSchlußfolgerung der Strafkammer sei daher \"falsch und\nunbillig\". Allein daraus, daß ein Angeklagter keinen\nBesserungswillen zeige, könne nicht hergeleitet werden,\ndaß er nicht vorhanden sei.\n\nAlle diese Angriffe liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind daher unzulässig (§ 337 StPO). Für die\nAuffassung der Revision, das Landgericht habe seinen\n\"Schluß einfach aus dem Bekenntnis des Angeklagten zu\nseiner Veranlagung gezogen\", bietet das Urteil keinen\nAnhalt,\n\ni) Soweit die Revision die Berücksichtigung bestimnter Umstände vermißt, denen sie strafmildernde Bedeutung beilegt, wendet sie sich in unzulässiger Weise\ngegen die Ausübung des pflichtgemäßen tatrichterlichen\nErmessens. Ihr Vorwurf, daß die Strafkammer von vornherein \"zu den gleichen Strafen gelangen wollte\", hat\nkeine Stütze im Inhalt des Urteils.\n\nk) Soweit der Senat einzelne Punkte aus den breiten\nAusführungen der Revision nicht behandelt, sind die Beanstandungen so haltlos, daß des nicht erforderlich ist.\n\n2.) Das Landgericht hat dem Angeklagten \"die Kosten\ndes Verfahrens einschließlich der Kosten des zweiten\n\n- 10 -\n\n- iO -\n\nkevirionsverfahrens\" insoweit auferlegt, als er verurteilt worden ist.\n\nDie Revision macrıt geltend, die Strafkammer habe den\n§ 55 4XG übersehen und nicht geprüft, ob von § 473 Abs 1\nSatz 3 StPO Gebrauch zu machen sei, nach dem das Gericht,\nwenn ein Rechtsmittei teilweise Erfolg hat, die Gebühr\nermäßigen und die Auslagen angemessen verteilen kann.\n\nDiese Einwendungen sind unbegründet.\n\nIn seinem crstsn Urteil hatte das Landgericht den\nAngeklagten wegen Unzucht mit einem Manne in vier Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahre Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten richtete sich gegen\nden Schuldspruck im Falle Hai und gegen die Straf-\n\n'aussprüche in den Fällen Hip, Alwund zn In\n\ndiesem Umfange hob der Senat am 2,November 1954 das Urteil\nauf.\n\nDarauf sprach das Lenägericht am 13.Mai 1955 den Angeklegten im Talle Hailierrei und verhängte wegen der\ndrei übrigen Fälle eine Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis. Die kosten des Verfahrens wurden dem Angeklagten,\nsoweit er verurteilt worden war, im übrigen der Landeskasse auferlogt.\n\nzugleich eimäßigte das Landgericht die Gebühr für\ndas Revisionsvarfahren auf ein Drittel. Das war _unrichtig.\nEs durfte nicht deshalb geschehen, weii der Angeklagte\nin Falle HS freigesprochen und in den drei anderen\nFällen wieder zu den gleichen Strafen wie das erste Mal\nverurteilt wurde. Bei einem solchen Ausgange des Verfahrene ist § 473 Abs 1 Satz 3 StPO nicht anwendbar. Vielmehr bleiht es dann bei dem Grundsatz, daß der Angeklagte\nnicht die Kosten der Strafverfolgung wegen eines Falles\nzu tragen hat, in dem er freig.:sprochen worden ist\n(§§ 465 kbs 1 Satz 1, 467 Abs 1 StPO). Eine Ermäßigung\nder Gebühr für die Revision kommt nur in Betracht, wenn\n\n- il -\n\nein Rechtsmittel hinsichtlich einer Straftat im\nErgebnis teilweise Erfolg gehabt, z.B. zu einer milderen\nStrafe geführt hat. Allein diesen Fall regelt § 473\n\nAbs 1 Satz 3 StPO. Er liegt nicht vor, wenn es zu einer\ngeriageren Gesamtstrafe als früher kommt, weil der Angeklagte in einem Falle, in dem er verurteilt worden\nwar, nunmehr freigesprochen wird. Das alles ist ständige\nRechtsprechung (BGHSt 5,52 m Nachw).\n\nDei fehlerhafte Punkt in der Kostenentscheidung des\nUrteils vom 15.Mai 1955 ist nicht rechtskräftig geworden.\nDenn die zweite Revision des Angeklagten, die die Strafaussprüche zum Gegenstand hatte, erfaßte zugleich die\nEntscheidung über die Kosten, nach der diese dem Angeklagten insoweit auferlegt worden waren, als er verurteilt worden war. Dazu gehörte auch die Ermäßigung\nder Gebühr für das Revisionsverfahren.\n\nRechtskräftig ist jedoch der Teil des Urteils vom\n13.Mai 1955, nach dem die Kosten des Verfahrens insoweit\nder Landeskasse zur Last fallen, als der Angeklagte\nfreigesprochen worden ist. Es handelt sich dabei um die\nKosten der Strafverfolgung wegen des Falles Ha in\nbeiden Rechtszügen.\n\nIn dem Umfange, in dem die zweite Revision eingelegt worden war, nämlich \"soweit der Angeklagte nicht\nfreigesprochen worden\" war, hob der Senat am 15. Dezember\n1955 das Urteil vom 13.Mai 1955 auf. Er verwies die\nSache \"zur Neufestsetzung der Strafen und zur Entscheidung auch über die Rechtsmittelkosten\" an das Landgericht\nzurück.\n\nDieses hatte nunmekr also unter anderem über die\nKosten der ersten Revision, soweit diese die Fälle Higp,\nREED und Kr betroffen hatte, und über die Kosten\nder zweiten Revision zu entscheiden. Daran ändert nichts,\ndaß die gerichtliche Gebühr für das Revisionsverfahren (§ 55 GKG) nur einmal berechnet und erhoben\n\n- 12 -\n\nea\n\n. 12 -\n\nwird. Sie allein macht nicht die Kosten des Rechtsmittels aus. Dazu gehören vielmehr auch die Auslagen.\n\nDas übersieht die Revision.\n\nDa der Angeklagte in den genannten drei Fällen\nwieder zu den gleichen Strafen verurteilt worden ist,\nwaren die erste Revision, soweit über ihre Kosten noch\nzu befinden war, und die zweite \"erfolglos\" im Sinne\ndes § 473 Abs 1 Satz 1 StPO (RGSt 18,347). Ihre\nKosten waren deher dem Angeklagten aufzuerlegen.\n\nDas nat das Landgericht auch getan. Es hat ausgesprochen, daß der Angeklagte, soweit er verurteilt\nworden ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.\nDarunter fallen ohne weiteres die Kosten vorangegangener Revisionen (vgl RGSt 18,347/3487; RG JW\n1934,285312). Daß die Strafkammer dies für die \"Kosten\ndes zweiten Revisionsverfahrens! - nd nur für\nsie - ausdrücklich hervorhebt, ist ohne Bedeutung.\n\n§ 358 Abs 2 Satz 1 StPO hinderte das Landgericht\nnicht, eine Kostenentscheidung zu treffen, die dem\nAngeklagten ungünstiger ist als die frühere. Die\nBestimmung betrifft nur \"Art und Höhe der Strafe\",\nnicht die Kosten (BGHSt 5,52).\n\n—\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nDie Entscheidung entspricht den Äntrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffra Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-30/5-str-80-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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