{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-30_5_StR_79_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-30","aktenzeichen":"5 StR 79/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 79/57\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Helene MD zeborene Sb aus BEE.\ngeboren am EEE 1906 in > ‚\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 21.Dezember 1956\naufgehoben.\n\nDie Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen\nYalscheides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechtes.\n\nDas Rechtsmittel hat ürfolg.\nI.\n\nDer Angeklagten. war zur Last gelegt worden, vor dem\nAmtsgericht in Osterholz-Scharmbeck am 17.Dezember 1954\nwissentlich einen falschen Offenbarungseid geschworen zu\nhaben. Anklage und Eröffnungsbeschluß gingen davon aus,\ndie angeklagte habe in dem beschworenen Verzeichnis zwei\nvon ihrem ersten Ehemanne stammende Wohnzimmereinrichtungen\nverschwiegen.\n\nDie Strafkammer stellt zunächst fest, daß die Angeklagte nach dem Tode ihres ersten Ehemannes Eigentümerin\nzweier Wohnzimmereinrichtungen gewesen ist. Das Landgericht hat jedoch nicht aufklären können, ob die beiden\nkinrichtungen noch ihr Eigentum waren, als sie den Offenbarungseid leistete. Es ließ sich nämlich nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegen, daß die Angeklagte die\neine Wohnzimmereinrichtung am 19.November 1954 ihrem Sohne\nzur Hochzeit geschenkt, die andere am 24.November 1954\nihrem jetzigen Ehemann, den sie am 29.Oktober 1955 geheiratet hat, zur Tilgung eines Darlehens übereignet habe.\n\nDennoch ist nach der Überzeugung des Landgerichts\nder Offenbarungseid auf jeden Fall falsch. Denn wenn die\nAngeklagte nicht mehr Eigentümerin der beiden Wohnzimmereinrichtungen war und sie deshalb nicht in dem beschworenen\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nVermögensverzeichnis als ihr Ligentum anzugeben brauchte,\nzo wäre das Verzeichnis dennoch unvollständig und der Eid\ndemnach falsch. Die Angeklagte hätte im Abschnitt E des\nVermögensverzeichnisses jedenfalls die anläßlich seiner\nhochzeit zugunsten ihres Sohnes getroffene Verfügung anführen müssen.\n\nan der angegebenen Stelle des Vordruckes zum Vernögensverzeichnis wird unter Nr 1 gefragt, welche entgeltlichen Veräußerungen seit Beginn des letzten Jahres\nvor dem Termin zur Eidesleistung unter anderem zugunsten\nVerwandter absteigender Linie vorgenommen worden sind.\nUnter Nr 2 ist anzugeben, welche unentgeltlichen Verfügungen mit den genannten Verwandten im angegebenen Zeitraum\ngeschlossen worden sind (vgl hierzu auch § 807 Abs 1 Nr 1\nund 2 -3PO). In der Antwort auf eine dieser beiden Fragen\nhätte die Angeklagte nach der Meinung der Strafkammer die\nZuwendung an ihren Sohn erwähnen müssen. Deshalb - so heißt\nes in den Urteilsgründen - könne es dahingestellt bleiben,\nob die Angeklagte die Wohnzimmereinrichtung ihrem Sohne\nels Ausstattung, also entgeltlich, oder als Geschenk übergeben habe. Im Falle der Schenkung habe es sich nicht um\nein \"gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk\" (vgl § 807 Abs 1\nNr 2, 2.Halbs ZPO) gehandelt. Um die eine oder andere Art\nder Verfügung habe es sich auf alle Fälle gehandelt, so daß\ndie Angeklagte die ihr gestellten Fragen nicht beide Kätte\nverneinen dürfen.\n\nII.\n\n1.) Dieser Ausgangspunkt der Strafkammer ist nicht\nzu beanstanden. Denn es ist zur Verurteilung wegen Eidesverletzung - wenn zunächst der innere Tatbestend außer acht\ngelassen wird - ausreichend, daö nach der Überzeugung der\nstrafkammer der Eid entweder in der einen oder in der anderen Hinsicht unrichtig war. Hierbei war - was die Straf-\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nYewmer jedoch nicht näher darzulegen brauchte - der Lid\n“llerdings auch noch dann falsch, wenn beide Verträge nur\nvorgetäuscht waren und die angeklaste noch Eigentümerin\n»uider “ohnzimmereinrichtungen war.\n\n2.) Das Landgericht brauchte von seiner Überzeugung\nsus auch nicht dazu Stellung zu nehmen, ob die Zuwendung\nsiner angemessenen Ausstattung an ihren Sohn nicht stets\neine unentgeltliche Verfügung im Sinne der Frage Nr 2 und\ndes § 3 Nr 3 AnfG bildet (bejahend Planck 3.Aufl Bem 5 zu\n§ 1624 BGB, verneinend z.B. Staudinger 9.Aufl Anm 3e zu\n§§ 1624 BGB). Denn auch eine nach der besonderen Gesetzesvorschrift des § 1624 BGB von den Eltern einen Kinde zuecwendete Ausstattung kann, selbst wenn man grundsätzlich\ncine Ausstattung als entgeltlich, weil auf einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht beruhend ansieht, eine\nSchenkung sein, mag sie auch nach § 1624 BGB in gewissen\nGrenzen nicht als eine solche gelten (vgl RGZ 62,273/2757).\nWie nun der gesamte Inhalt der Urteilsgründe ergibt, ließ\nsich nicht feststellen, ob die eine oder die andere Möglichkeit zutraf. Die Strafkaumer mußte daher auch prüfen,\nob der Eid (zunächst objektiv) falsch war, wenn sie davon\nsusging, daß eine Schenkung vorlag, also die vollen Erfordernisse des § 516 Abs 1 BGB gegeben waren.\n\n3.) Aus den bisherigen Ausführungen erhellt zugleich,\ndub die Verurteilung nur dann bestehenbleiben kann, wenn\nder Eid in allen denkbaren Fällen falsch war. Das beschworene Vermögensverzeichnis mußte somit auch dann unvollständig\nsein, wenn eine Schenkung vorlag. Das setzte voraus, daß es\neich nicht um ein \"gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk\"\nhandelte. Das Landgericht hat das verneint. In den Urteilsgründen heißt es hierzu. \"Bei der damaligen finanziellen\nund wirtschaftlichen Lage der Angeklagten stellte die Wohnziumereinrichtung, mag sie auch alt gewesen sein, einen\n\n-5-\n\n-5-\n\nverhältnismäßig großen Wert für die Angeklagte dar, Eine\nSchenkung mit einem derartigen \"lert ging daher über das\n.inaus, was man sich gebräuchlicherweise in der Vermögenslage der Angeklagten zu derartigen Anlässen zu schenken\n„Elegt.\"\n\nEiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit\näccht. Zwar geht die Strafkamaer zunächst zutreffend davon\naus, daß es für die Frage der Gebräuchlichkeit auf die\nVcrmögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der Schenkung\nınkormt (RGZ 124,60). Das bed.utet jedoch nicht, daß von\ncinem gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenk stets dann nicht\ndie kKede sein kann, wenn der Tert des Geschenkes im Verhältnis zum Vermögen des Spenders hoch ist. Auch eine Gabe,\ndie für den Zuwendenden einen erheblichen Teil seines Vernösens ausmacht, kann eine gebräuchliche Schenkung sein,\nwenn nach allgemeiner vernünftiger Auffassung die Grenze\ndes Lblichen nicht überschritten wird (vgl hierzu: Jäger\nAnfG § 3 Anm 57). In diesem Sinne ist der Revision zuzustiunen, wenn sie ausführt: 'Ycnn eine solche Gabe nicht\nGen in kleinen Verhältnissen üblichen Wert übersteigt, so\nwuß ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk angenommen\nwerden, das die Angeklagte nicht anzugeben brauchte.\"\n\n4.) Der Urteilszusammenhang ergibt nun hinreichend\ndeutlich, daß die Strafkammer nicht etwa der Meinung ist,\n“ic Zuwendung der schon im Jahre 1925 angeschafften Wohnzimmereinrichtung habe an sich nach den Lebensverhältnissen\nder ‚ngeklagten ihrem Werte nach den Rahmen des Üblichen\nüberstiegen. Das Landgericht meint nur, bei der damaligen\nschlechten wirtschaftlichen Lage der Angeklagten habe es\nsie in ihrem Vermögen zu sehr belastet. Eine derartige\nYerhaltnismäßigkeit zwischen dem Vermögen und dem Wert des\nGescLenkes ist aber, wie oben dargelegt worden ist, nicht\nVoraussitzung für den Begriff dos \"gebräuchlichen Gelegenmuitsgeschenkes\",\n\nı®\n\n-56 -.\n\n5.) Für den Fall, daß die Angeklagte die Wohnzimmer-\n\neinrichtung ihrem Sohne geschen!it hat, läßt sich daher\ndie kuffassung der Strafkaamer nicht halten, die An-\n‚eklagte habe einen falschen Lid geleistet. Die Anseklagte hat dann nichts verschwiegen; das Vermögens-\n\nverzeichnis war nicht unvollständig und damit unrichtig.\n„uf den inneren Tatbestand, die Vorstellung der Angeklag-\n\nten kam es dann nicht mehr an.\n\nIst aber nur eine der in Betracht kommenden\n; öglichkeiten nicht geeignet, die Verurteilung zu\ntragen, so muß diese aufgehoben werden.\n\nIII.\n\nDer Senat brauchte die Sache nicht zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die\nUrteilsgründe ergeben, daß sich weitere Feststellungen\nnicht treffen lassen. Die getroffenen Feststellungen\naber lassen, wie dargelegt worden ist, aus Rechtsgründen eine Verurteilung nicht zu. Das Revisionsgericht hatte daher gemäß § 354 Abs 1 StPO selbst\nzu entscheiden und die Angeklagte freizusprechen..\n\n- 7-\n\nDie Kosten des Ver.ahrens waren gemäß § 467\ni.bs 1 StPO der Landeskasse aufzuerlegen; ein Anlaß\nzur Anwendung des § 467 Abs 2 StPO lag nicht vor.\n\nSarstedt Dr.soffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-30/5-str-79-57","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1624","ref_norm":"1624","n":4},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-30/5-str-79-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:48.929059+00:00"}}