{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-30_5_StR_556_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-30","aktenzeichen":"5 StR 556/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 556/56 2187 064\n\nInNanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heilpraktiker Jakob O0\naus HE Kreis: m\ngeboren am WE 1895 in SED \\reio >\n\n- Sachbezeichnung: Su.\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ii»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten OD wira\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27.Juli 1956\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen\nAngeklagten verurteilt.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nKörperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt\nund die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nAuf die Verfahrensrüge, die nach verschiedener\nRichtung Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts\nrügt, braucht nicht eingegangen zu werden, da das Urteil\naus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß. Der\nVerteidiger wird Gelegenheit haben, einen Antrag in der\nHauptverhandlung auf Erhebung derjenigen Beweise zu\nstellen, die er für erforderlich hält.\n\nII.\nDie Sachrüge greift durch.\n\n1.) Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte Olwist zugelassener Heilpraktiker. Von Sommer 1950 bis September 1952 behandelte\ner die Ehefrau SiB. Wie alle seine Patienten untersuchte und behandelte er sie ausschließlich magnetopathisch.\nSein Verfahren besteht darin, daß er \"den Patienten auf\nsich und dann seine, des Angeklagten, Kräfte auf den\nPatienten einwirken\" läßt, wobei er sich manchmal, so\nauch im Fall der Frau SiWw, zur Verstärkung des Kontakts\neines Pendels bedient.\n\nFrau Sig war, ehe sie 'zu dem Angeklagten kan,\nzunächst bei dem Arzt Dr. WEB in Behanalung gewesen\nund dann anschließend bei dem früher mitangeklagten Heilpraktiker SB, üer von der Anklage der fahrlässigen\n- 3 -\n\n- 3.\n\nKörperverletzung in diesem Verfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist. Von beiden hatte sie sich an ihrem\nrechten Ohr behandeln lassen. Sie war von Dr. Vie\nfortgegangen, als er ihr erklärt hatte, er müsse zum\nZwecke einer mikroskopischen Untersuchung ein kleines\nGewebestück aus ihrem rechten Ohr entnehmen.\n\nStibi hatte von September 1945 bis April 1950 Frau\nSi an einer Geschwulst behandelt, die sich unter\ndem rechten Ohr in der Ohrgrube befand. Um eine außerdem\nvorhandene De:!’ormierung der rechten Ohrmuschel hatte er\nsich nicht gekümmert. Während der ganzen Zeit der Behandlung bei SW@war periodisch aus der Geschwulst Blut\nund Eiter geflossen.\n\nDem Angeklagten sagte Frau Si niemals etwas\ndavon, daß sie Beschwerden am Ohr habe, obgleich der\nZustand des Ohres sich ständig verschlimmerte. Bei\nsämtlichen Besuchen bei ihm trug sie ein Kopftuch, das\ndie Ohren vollständig bedeckte. Sie erklärte dem Angeklagten, daß sie ihn wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes aufsuche. Ihr Allgemeinbefinden war damals schon\nsehr schlecht, sie konnte nur an Stöcken gehen.\n\nDer Angeklagte stellte mit Hilfe seines Pendels bei\nihr eine skrofulöse Konstitution, allgemeine Schwäche,\nSchlaflosigkeit, Magen-, Leber- und Gallenstörungen fest.\nEr sagte ihr auch, daß sie \"ein chronisches Ohrenleiden\ngehabt habe\". Das Allgemeinbefinden der Frau Sin\nbesserte sich während der Behandlung durch den Angeklagten,\nder neben seiner magnetopathischen Behandlung ihr Stärkungswittel verschrichb, zeitweilig. Das teilte sie dem Angeklagten wit, während sie von ihrer Ohrmuschel nichts\nsarte.\n\nAls sich Frau Si schließlich im Oktober 1952 in\närztliche Behandlung begab, wurde eine krebsartige Erkrankung des Ohres festgestellt. Zu dieser Zeit fehlte das\n\n-4-\n\n-4-\n\nrechte Ohr vollständige; an seiner Stelle befand sich\n\nein etwa 5 “-Stück-zroßes vertieftes Geschwür. Eine\ndaneben bestehende besondere Fistel oder Geschwulst wurde\nnicht festgestellt. Durch Röntgenbestrahlungen des erkrankten Ohrces trat zunächst bis etwa Juni/Juli 1953 eine\nBesserung ein. Alsdann wuchs das Geschwür wieder an,\nwobei die Beschwerden wieder größer wurden. Bis heute\n\nist eine Heilung nicht eingetreten.\n\n2.) Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe\ndie Frau Si Aurch Unterlassung körperlich verletzt.\nDiese Unterlassung sieht sie darin, daß der Angeklagte,\nals Frau Sig® zu ihm kam, bei ihr weder eine Anamnese\nnoch eine klinische Untersuchung vorgenommen habe. Hätte\nder Angeklagte diese vorgenommen, so hätte er, so führt die\nStrafkamner aus, Frau Si zum Arzt schicken müssen,\nund wäre sie zum Arzt geschickt worden, so wäre der\nErfolg \"wesentlich später oder in wesentlich geringerem\nUmfanse eingetreten\".\n\n3.) Die Ausführungen, mit denen die Strafkamner ihre\nAnsicht begründet, eine Fahrlässigkeit des Angeklagten habe\nden Zustand der Frau Sigg verschlimnert, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Urteil geht, vermeintlich zugunsten des Angeklagten, bei seinen Darlegungen davon aus, daß der\nKrankheitsprozeß, der zu dem im Oktober 1952 festgestellten\nFreebnis geführt habe, ein Jahr vorher, also im Oktober 1951\n\"im Keim entstanden war\". Dabei ergibt sich aus den Ausführungen des Urteils, daß der Oktober 1951 nicht der\nbestimmte, sondern nur der späteste Zeitpunkt ist, zu dem\ndie Krankheit im Keim entstanden sein kann.\n\nAus den Ausführungen, mit denen die Strafkammer den\nfrüheren Mitangeklagten SW freispricht, ergibt sich,\ndaß sich nicht ausschließen ließ, daß bereits im April\n1950, also ein Vierteljahr ehe Frau Si zu dem Angeklagten kam, ihr Ohr zu einem Drittel oder bereits zur\n\n-5-\n\n-5-\n\nhälfte zerstört war. Die Strafkammer hat dies nur nicht\nfeststellen können, und sie hat deshalb SW freigesprochen. Sie hat aber ausdrücklich ausgeführt, daß er\nnur mangels Beweises freigesprochen werde, weil sich ein\nVerdacht gegen ihn nicht habe ausschließen lassen.\n\nBei dieser Sachlage durfte die Strafkammer die Frage,\nob eine Unterlassung des Angeklagten, die sie in der\nfehlenden klinischen Untersuchung und der fehlenden\nAnamnese sieht, kausal für eine Verschlimmerung des Zustandes der Frau SiWvar, nicht nur von dem Standpunkt\naus prüfen, daß der Krankheitskeim erst im Oktober 1951\nentstanden war.\n\nSie mußte vielmehr auch prüfen, ob es gerade vom\nStandpunkt der Kausalitätsfrage aus für den Angeklagten\nnicht günstiger war, wenn man von dem frühest denkbaren\nZeitpunkt des Entstehens des Krankheitskeims ausging oder\nvon irgendeinem zwischen dem frühesten und spätesten\nliegenden Zeitpunkt.\n\nGeht man davon aus, daß schon zur Zeit, als Stibi\ndie Behandlung aufgab, das Ohr der Frau Si zur Hälfte\nzerstört war, so läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß es zum Zeitpunkt, als der Angeklagte die\nBehandlung übernahm, noch weit mehr zerstört war. Daß aber\nunter dieser Voraussetzung, auch wenn der Angeklagte die\nFrau Si@WBsofort zum Arzt geschickt hätte, und wenn\n\nPe EN\n\nhis\n\n-5-\n\nFrau Si einen solchen Rat gefolgt wäre, der Krankheitsverlauf noch in irgendeiner Weise günstiger hätte beeinflußt werden können, als dies im Oktober 1952 geschehen\n\nist, hätte dargelegt werden müssen. Dies um so mehr, als\n\ndie Strafkammer feststellt, daß sich während der Zeit der\nBehandlung durch den Angeklagten das Allgemeinbefinden der\nFrau Si wenigstens zweitweise gebessert hat, was\n\ndafür sprechen könnte, daß gerade während dieser Zeit\nmindestens zeitweise ein Stillstand in dem Prozeß eingetreten ist.\n\n4.) Da das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden\nmuß, bedarf es zur Zeit keines Eingehens auf die weiteren\nvon der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-30/5-str-556-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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