{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-30_5_StR_134_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-30","aktenzeichen":"5 StR 134/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚StR 134257 2187 055\n\nInmNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Adolf r CHEND zu: Hamm;\ngeboren ar EEE 1925 in IgWw(Lipve),\n\nwegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 14.Januar 1957 nit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB in Tateinheit\nmit einem vollendeten Vergchen nach § 175 StGB zu einer\nGefärgnisstrafz von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.\n\nNie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des\nUrteils.\n\nDie Anwendung der §§ 175a Nr 3, 43, 175 StGB findet\nin den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze.\n\nDie Vorschrift des § 175a Nr 3 StGB setzt der inneren\nTatseite nach u.a. voraus, daß der Täter mit Verführungsvorsatz handelt. Dieser muß darauf gerichtet sein, den\nMinderjährigen durch Einwirkung auf dessen Willen zur\nUnzucht, die er von sich aus nicht will, geneigt zu machen.\nNimmt dor Täter an, daß der Minderjährige ohne Beeinflussung\nscines Willens schon zur Unzucht bereit sei, so fehlt es\nam Verführungsvorsatz. Daß der Angeklagte mit einem solchen\nVorsatz gehandelt habe, stellt das Urteil nicht fest. Es\nkann auch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Dem steht entgegen, was das\nUrteil über die Umstände ssgt, unter denen der Angeklagte\nden zur Tatzeit 16 Jahre alten Gatz kennenlernte und mit\nin die Yohnung nahn.\n\nEin Unzuchttrciben im Sinne des § 175 StGB hat die\nStrafkamner drin gesehen, daß der Angeklagte nach dem\nGeschlechtsteil des Gatz gegriffen und versucht habe, daran\nzu onanieren. Auch diese Annahme findet in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze. Das Tatbestandsmerkmal des Unzuchttreibens setzt voraus, daß der\nTäter unzüchtige Handlungen von einer gewissen Dauer und\nStärke vornimmt (vgl BGHSt 1,293). Daß dies hier der Fall\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\ngewssen wäre, läßt sich den Urteilsfeststellungen nicht\nobnc weiterss entnchmen. Das Urteil sagt, daß Gatz den\nGriff nach dem Geschlechtsteil sofort abgewehrt habe.\n\nFin Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB könnte\nallerdings darin liesen, daß der Angeklagte anschließend\nin Gegenwart des >. der sich auf seine, des Angeklagten,\nAufforderung hin entkleidet hatte und nur mit einem Mantelfutter bedeckt neben ihm auf dem Bett lag, bei sich selbst\nonanierte (vgl hierzu die Ausführungen zum Tatbestandsmerkrial des Unzuchttreibens mit einem anderen in BGHSt\n4,323; 8,1). Daß dies geschehen sei, hat ausweislich der\nUrteilsgrrürde G@BDals Zeuge bekundet. Dem Urteil kann\naber nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden,\nob die Strafkammer auch diesen Teil der Zeügenaussage des\nGEB :eslaubt hat. Der Umstand allein, daß’ sie Ge für\nglaubwürdig gehalten hat, ergibt nicht ohne weiteres, daß\n‚sie auch alle von ihm bekundeten Tatsachen als erwiesen\nerachtet hat. Soweit es sich um das von Gatz bekundete\nOnanieren des Angeklagten handelt, bestehen Zweifel hieran,\nweil das Urteil diesen Vorgang bei der rechtlichen Würdigung\ndes Verhaltens des Angeklagten überhaupt nicht erörtert.\n\nTas Urteil muß aus den dargelegten Gründen aufgehoben\nwerden. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDas Urteil gibt im übrigen noch zu folgender\nBemerkung Anlaß:\n\nDer Teil der Urteilsgründe, in dem der Sachverhalt\nmitgeteilt wird (II), enthält nur Feststellungen über die\nBesleitumstände der Tat. Es fehlt hier jede Angabe über\nGie äußeren und inneren Tatsachen, in denen die Strafkammer\ndie Straftat gesehen hat, die den Gegenstand der Verurteilung dildet. Hiervon erfährt der Leser erst in\nsräteren Teilen der Urteilsgeründe, insbesondere in dem\nTeil, in dem die Aussage des Zeugen G@@® ihrem Inhalte\n\n-4-\n\n-4-\n\nnach wisdergegeten wird (IV). Ein solcher, den üblichen\nGepflo.enheiten widersprechender Aufbau der Urteilsgründe\nkann es dem Revisionsgericht weitgehend unmöglich machen,\nzu erkennen, was der Tatrichter eigentlich als erwiesen\nerachtst hat (RGSt 71,25). Das trifft, wie bereits oben\ndargelegt worden ist, im vorliegenden Falle zu.\n\nDie Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils schließt\nmit folrendem Absatz (UA S 7):\n\n\"Das Gericht hatte um so weniger Veranlassung, dem\nZeugen GB nicht zu glauben, als sich der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben höchst merkwürdig verhalten hat. Gegen den Angeklagten spricht\n- seine eigene Darstellung einmal unterstellt -\ninsbesondere, daß er sich vor dem Jungen entkleidet\nhat, um sich zu duschen, daß er sich nackt auf dem\nKlappbett niederlegte, nur mit einem Mantel bedeckt,\ndaß er ferner dort liegen blieb, als der Junge sich\nebenfalls nackt zu ihm legte, und daß er schließlich\ndem Jungen anbot, in der ihm anvertrauten Wohnung\nzu übernachten. Fr hat auf Vorhalt des Gerichts angegeben, daß er auf dem Bett mit dem Jungen zusammen\nzu schiafen beabsichtigte. Allein diese jedem natürlichen Schamgefühl widersprechende Handlungsweise\ndes Angeklagten erscheint im höchsten Maße verdächtig. Sie ist vom Gericht mit als ein Indiz dafür\ngewertet worden, daß die Schilderung des Zeugen Gatz\nder Wahrheit entspricht.\"\n\nDiese Ausführungen verstoßen gegen den Rechtssatz,\ndaß nur festgestellte Tatsachen als Indizien benutzt werden\ndürfen. Die schamlose Aufführung des Angeklagten kommt als\nIndiz regen ihn nur in Betracht, wenn die Strafkammer überzeugt ist und nicht nur \"unterstellt\", daß er insoweit die\nWahrheit sagt. Freilich ist die Strafkammer nicht gehindert,\nauch seine schanlose Darstellung selbst ungeachtet ihrer\n\n-5 -\n\n-5-\n\nWahrheit oder Unwahrheit als Indiz dafür zu benutzen,\ndaß Schamlosigkeit ihm nicht wesensfremd ist. Aber dann\n\nmuß das gesagt werden, ohne die dargestellte \"Handlungsweise\" als \"verdächtig\" zu bezeichnen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-30/5-str-134-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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