{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-30_5_StR_120_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-30","aktenzeichen":"5 StR 120/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 120/57\n\nMD\n—\n[® o\nSI\nup)\n\\O\nN)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tiefbauarbeiter Friedrich Fon aus SEND,\ngeboren am MEMMEEM 1915 in TE Kreis Om (05),\n\nwegen Körperverletzung nach § 223 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.,Koffka\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 13.Dezember 1956\naufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen,\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer\nKörperverletzung nach § 223 StGB zu einer Gefängnisstrafe\nvon 10 Tagen verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Freisprechung des Angeklagten.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklegte am 12.Juni 1956 seinen 12jährigen Sohn gezüchtigt,\nweil dieser seine Geschwister bei den Schularbeiten gestört und, nachdem seine Mutter ihn zurechtgewiesen hatte,\nsich an das offene Fenster gestellt und hinausgeschrien\nhatte, sie sei eine Mörderin.\n\nDer Angeklagte hat seinen Sohn zunächst \"mächtig\"\ngeohrfeigt, alsdann mit einer dünnen Leiste ein- bis\nzweimal geschlagen und schließlich mit einer Schuhbürste\nso auf beide Hände geschlagen, daß unter den Nägeln\nmehrerer Finger Schwarzverfärbungen eintraten.\n\nDie Strafkammer hält die Ohrfeigen und die Schläge\nmit der Leiste noch als im Rahmen des dem Angeklagten zustehenden Züchtigungsrechts liegend, meint aber, die\nSchläge mit der Schuhbürste auf die Hände hätten diese\nGrenzen überschritten. Sie führt aus, der Angeklagte habe\nauch erkannt, daß er mit der Schuhbürste dem Kind heftige\nSchmerzen verursachte. Ihm habe bei diesen Schlägen zwar\ndas Bewußtsein rechtswidrigen Handelns gefehit, er hätte\naber bei der notwendigen Gewissensanspannung die Schläge\nnit der Schuhbürste nicht für erlaubt halten dürfen.\n\nDiese Ausführungen der Strafkammer enthalter eine\n\nÜberspannung des Begriffs der Gewissensarspannung beim\nVerbotsirrtur.\n\n%\n\nDie Strafkammer stellt nämlich bei Erörterung des\n§ 51 StGB - sie billigt dem Angeklagten die Voraussetzungen\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\ndes § 51 Abs 2 StGB zu - fest, der Angeklagte leide an\neiner seit Jahren schleichend verlaufenden schizophrenen\nErkrankung ohne auffallende akute Schübe. Er habe eine\nNervenschwäche, sei sehr leicht erregbar und erschütterbar\nund ziehe allgemein im Leben aus richtig erkannten und\nbewerteten Tatsachen Schlüsse von auffallender Verschrobenheit,\n\nEine solche Persönlichkeit ist nicht in der Lage,\nwährend einer zunächst aus gerechtfertigtem Anlaß begonnenen Züchtigung durch Gewissensanspannung die Grenzen\ndes Züchtigungsrechts genau zu erkennen und aus diesem\nGrunde rechtzeitig mit der Züchtigung aufzuhören.\n\nAus diesem Grunde muß der Angeklagte freigesprochen\nwerden.\n\nEs bestand keine Veranlassung, die dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das Verfahren hat weder seine Unschuld ergeben\nnoch dargetan, daß ein begründeter Verdacht gegen ihn\nnicht vorlag.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siener\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-30/5-str-120-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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