{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-30_5_StR_109_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-30","aktenzeichen":"5 StR 109/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 109/57\n\nIm Namen des Volkes 187 99,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Richard G ED aus SED,\ngeboren am ED 1905 in EEE Kreis SEEN,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 30.April 1957 in der Sitzung vom\n7.Mai 1957, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr’ in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. dei der Verkündung\na:s Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Stade vom 13.0ktober 1956\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wird,\n\n2.) im Strafausspruch samt den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Neufestsetzung der Strafe\nund zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nI oım\n\nGründe:\n\nDas Schwurgszjcht hat den Angeklagte: wesen Mordes,\nim Zustaudl verminderter Zurschnungstähigkeit,\n\nzu einer Zuchthaussirafe von fünfzehn Jahren verurteilt\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\n\nbegaugcn\n\nre\n\nzehn Jahren uberkanıt,\n\nGeger. diescs Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechisuittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nIl.\n\nDas Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt;\n\nDer verkeiratete Angeklagte, dessen Ehefrau in der\nsowjetischen Besatzungszone wohnt, lebte seit August 1950\nmit der verwitweten Freu Agpin einem sheähnlichen Verhältnis zusammen. Er hat Frau AB an 14.März 1956 getötet.\n\nDas zunächst gute Verhältnis zwischen dem Angeklagten\nund Frau AB :rüb‘;e sich mehr und mehr, nachdem deren\nTochter Ingrid ihren jetzigen Ehemann Mi kernengelernt hatte, vor allem aber, nachdem NE nach seiner\nVerheiratung mit Ingrid Ag in das Haus der Frau Ag\ncinzog. NED konnte sich mit dem Angeklagten nicht vertragen. Das führte schließlich dazu, daß die Eheleute\n\"ED ser zrau Au erkennen gaben, sie würden aus\n“cm Hause ausziehen, wenn der Angeklagte dort bliebe. Dem\nAngeklagten wurde allmählich klar, daß Frau Ag sich\nzugunsten ihrer Tochter entschied und daß er ausziehen\nmüsse. ür blieb nach verschiedenen Auseinandersetzungen\nzwar zunächst wohnen, jedoch hörte die gemeinschaftliche\nHeushaltsführursz auf. |\n\nDie erwähnten Schwierigksiten im Hause Al führten\ndazu, daß der Angeklagte seit Anfang 1955 mehr und mehr\n\n3.\n\nGem Alkohol zusprach,\n\nAm 14.März 19556 suchte der Angeklagte vom Morgen\nan im Laufe des Tages mehrfach verschiedene Lokale auf\nund trank dort mehrere Lagen. d.h. jeweils ein Glas Bier\nund einen Korn, und außerdem mehrere Flaschen Bier.\nZwischendurch kehrte er mehrfach in die Wohnung der\nFrau AD zurück und versuchte in verschiedenen Unterredungen zunächst die Frau Ag später Ingrid Mi\nallein und schließlich die Eheleute MB zu einer\nÄnderung ihrer Haltung ihm gegenüber zu bewegen. Bei\neiner solchen Unterredung mit den Eheleuten Ne\nabends zwischen 19 und 20 Uhr gebrauchte Ingrid Mes\ndem Angeklagten gegenüber \"ein verletzendes Schimpfwort\".\n\nGegen 21 Uhr holte der Angeklagte Frau Aggp von\neiner Freundin ab und ging mit ihr nach Hause. Frau Ag\nbegab sich in die Küche, der Angeklagte folgte ihr kurz\ndarauf. Nachdem der Angeklagte wiederholt erneut die\nFrau Ag vergeblich darum gebeten hatte, ihre Meinung\nzu ändern, sagte sie schließlich zu ihm: \"Ich muß zu\nmeinen Kindern halten, ich gehe meine Wege, Du kannst\nDeine Wege gehen, -und Du kannst mich am Arsch lecken.\"\n\nDarauf ergriff der Angeklagte ein Brotmesser und\nstach, rechts neben oder rechts hinter der sitzenden\nFrau AGB stehend, auf diese zweimal hintereinander\nmit Tötungsvorsatz ein. Der zweite Stich war tödlich.\n\nII.\n\nDas Schwurgericht führt aus, objektiv habe der Angeklagte heimtückisch getötet, Frau AB sei trotz der\nbestehenden Spannungen inm gegenüber arglos und in der\nengen, jede Abwehr hindernden Küche auch wehrlos gewesen. Der Angeklagte habe auch die Arg- und Wehrlosigkeit der Frau AB gekannt, angesichts seines Erregungszustandes in Verbindung mit der Wirkung des genossenen\nAlkohols habe sich aber nicht feststellen lassen, daß\n\ner die Ärg- und Wehrlasigkeit bewußt ausgenutzt habe.\nAus diesem trunde scheide Heimtücke als Mordgrund aus.\n\nDer Angeklagte habe aber aus niedrigen Motiven gehandelt. Er habe eich, nachdem er bemerkt habe, daß er\nwegen der Einstellung der Eheleute MW ihm gegenüber\nsein langjähriges Heim bei Frau AD verlieren solle,\nzunächst in ein Haßgefühl gegen die Eheleute Me\nhinseingesteigert und dann auch gegen Frau AB, weil\ndiese sich in dem Konflikt zugunsten ihrer Tochter und\ngegen ihn entschieden habe. Zur Entstehung dieses Haßgefühls und einer dadurch bewirkten Gefühlsstauung habe\nnöglicherweise auch beigetragen, daß die drohende Trennung\nvon Frau Ag den Angeklagten seelisch schwer belastet\nhabe, und daß er sich in dem Gedanken gekränkt gefühlt\nnabe, daß er, der sich Jahre hindurch, solange die Kinder\nder Frau Aw noch jung und die wirtschaftlichen Verhältnisse allgemein und in der Familie Ab noch unsicher\nwaren, als Haushaltsvcrstand und wirtschaftliche Stütze\ngefühlt habe, nunmehr durch die Heirat der Tochter Ingrid\nüberflüssig geworden sei.\n\nDaß der Angeklagte sich in dieses Haßgefühl hineingesteigert habe, beruhe auf seiner egozentrischen Einstellung, die ihn kein Verständnis dafür habe finden\nlassen, daß Frau AB nicht um des Angeklagten willen\nihre Tochter habe aufgeben können, und daß er durch freiwilligen Auszug den inneren Frieden in der Familie Ag»\nwieder herstellen müsse, zumal seine eigene Familie bereit\ngewesen sei, die Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen.\n\nDieses Haß-- und Wutgefühl habe den Angeklagten zur\nTötung bewogen, er sei sich bei der Tötung auch dieses\nGefühls und der Gründe, auf denen es beruhte, bewußt\ngewesen. Eine Tötung aus einem so entstandenen Haß- und\n\nYutgeflihl sei eine Tötung aus niedrigen Beweggründen.\n%\n\nDer Angeklagte sei trotz des Alkoholgenusses und\ndes Errezgungszustandes, :n dem er sich bei der Tat be-\n\n-5-\n\nfunden habe, uneinpsschränkt fähig gewesen, das Unerlaubte seiner Tat zu erkennen. Die Möglichkeit aber,\nda) seire Heimungsichigkeit bei der Tat durch die genannten Umständs wesentlich herabgesetzt gewesen sei,\nlasse sich nicht ausschließen, so daß § 51 Abs 2 StGB\nzugunsten des Angeklagten anzuwenden sei.\n\nIII.\n\nDie Revision des Angeklagten, die nur die Sachrügs erhebt, greift zum Teil durch.\n\n1.) Die ZEinzelausführungen der Revision richten\nsich, soweit sie sich dagegen wendet, daß der Angeklagse der vcrsätzlichen Tötung schuldig befunden worden\nist, nur gegen die allein dem Tatrichter zustehende\nBeweiewürdigung und sind daher unbeachtlich.\n\n2.) Das Schwurgericht hat aber zu Unrecht die Tat\ndes Angeklagten als Mord beurteilt; bei zutreffender\nrechtlicher Wertung der festgestellten Tatsachen ist\nsie ein Totschlag.\n\na) Der Angeklagte hat aus Haß und Wut, also aus\nLeidenschaft getötet. Das Schwurgericht geht zutreffend\ndavon aus, daß eine derartige Tötung dann eine Tötung\n\"aus niedrigen Beweggründen!\" ist, wenn Haß und Wut\nihrerseits auf niedrigen Beweggründen, einer niedrigen\nGesinnung des Täters beruhen (BG4St 3,132/1337 und\n\n180/182 #7).\n\nb) Das war aber hier im Gegensatz zur Auffassung\ndes Schwurgerichts und des Oberbundesanwalts nicht\nder Fall,\n\nNiedrig wären die Beweggründe des Angeklagten,\ndie ihn in Haß und Wut hineingesteigert haben, dann,\nwenn sie auf sittlich tiefster Stufe ständen und nur\nVerachtung verdienten (BGH aaO).\n\nDas 1&äß5t sich aber hier nach den vom Schwurgericht getroffenen Deststellungen nicht sagen.\n\nJer Angeklagte hatte seit Jahren mit Frau Ag>\nin einem eheählnlichen Verhältnis gelebt und hatte\nanfänglich, solange dies erforderlich war, Frau A\nauch wirtschaftlich bei der Sorge für ihre Kinder\nunterstützt. Das Speunungsverhältnis zwischen dem\nAngeklagten und dem Schwiegersohn der Frau Ag,\nYEEB. das auch dazu geführt hatte, daß der Angeklagte KB tätlich peärohte, hatte nach den\nFeststeliungen seinen Urgrund in einer ablehnenden\nHaltung des Me zesen den Angeklagten. Frau Ag\nselbst hatte im Jahre 1954 den Angeklagten tätlich\nbedroht, als sie befürchtete, er werde sich wieder\nseiner Ehefrau zuneigen und sie verlassen. Sie hatte\nalso ihrerseits auch alles dazu getan, um den Angeklagten an sich zu binden.\n\nDurch das jahrelange Zusammenleben waren trotz\nder Verwerflichkeit des ehebrecherischen Verhältnisses\nmenschliche Bindungen auch zwischen dem Angeklagten\nund Frau /gB entstanden. Daß Frau AGB sich in\ndem Konflikt zwischen dem Angeklagten und ihrem\nSchwiegersohn zugunsten des Schwiegersohns entschied,\nun das Zusammenleben mit ihrer Tochter und ihrem\nEnkelkind nichS zu gefährden, mußte, zumal Frau Ag\nselbst lange geschwankt hatte, für den Angeklagten\nnicht so selbstverständlich sein, daß es verächtlich\nerscheint, wenn er sich dieser Einsicht verschloß.\n\n3.) Da sonstige Gründe, aus denen die Tat des\nAngeklagten ein Kord sein könnte, nicht vorliegen,\n\n- 1 -\n\ndas Schwurgericht insbesondere auch rechtsirrtumsfrei\neine heimtückische Tötung ausgeschlossen hat, konnte\n\ndas Revisionsgericht von sich aus den Schuldspruch\nberichtigen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker\n\nne","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-30/5-str-109-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-30/5-str-109-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:48.854326+00:00"}}