{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-16_5_StR_72_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-16","aktenzeichen":"5 StR 72/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In der 3trafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Schulen EEE zu: EEE,\ngeboren an EEE 1914 in HE Polen),\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2.) den technischen Kaufmann Hans K EW zus: ZU,\ngeboren an EEE 1909 in CB ( Thüringen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwıgen gemeinschaftlicher versuchter Verschleppung u.a.\n\nkat der 5.Strafsenat des Bundesscrichtshofs in der\nSitzung vom 16.April 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Zoffika\nBundesrichter Siener\nBundesrichtcer Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende lichter,\nBundesanwait Dr. in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwaltB pci der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\ntür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der ängeklagsten VEN und\nZB zesen das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 18.Mai 1956 werden verworfen.\n\n&\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten Kp wird die nach dem\n18.Mai 1956 erlittene Untursuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n€\n\nGründe;\n\nmaus\n\nDie Strafkammer hat den ırscklagten WEB wegen\nv.rsuchter Verschleppung in lateinheit mit versuchter\nschwerer Freiheitsberaubung (!erbrechen nach §§ 2 Abs 1\näcs Berliner Freiheitsschutzgesetzes vom 14.6.1951,\n\n239 Abs 1 unä 2, 43, 47, 73 StGB) zu einer Zuchthausstrafe\nvon drei Jahren, den Angeklazten Tpwegen Beihilfe hier-\n\nzu zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr neun Monaten\nverurteilt. Bei beiden Angeklagten hat sie die Untersuchungshaft auf die Strafe augerechnet.\n\nA. «evision des Angeklasten Vu:\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nuna des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüzgen.\n\n1.) In der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhendlung vor der Strafkammer heißt es:\n\n\"Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte\ngemäß § 251 Abs 2 StPO die Verlesung der polizeilichen Protokolle des nach eidlichen Zeugenaussagen vierer Kriminalbeamter verschollenen\nYu.\n\nWidersprüche wurden nicht erhoben.\nb. u. v\n\nGemäß § 251 Abs 2 StPO sollen die polizeilichen\nAussagerrotokolle des verschollenen Me\nverlesen werden.\n\nDer Beschiuß wurde ausseführt.\"\n\nDie Revisien rügt, daß die Vorschrift des § 251 Abs\n„tEO verletzt worden sei, weil deren Voraussetzungen im\n\n2\n\n- A -\n\n„vgensatz zur Auffassung der Straflianmer nicht vorzulegen hätten. Die hüge ist unbegründet.\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben, daß Min\nseit dem 10.Mai 1955 spurlos verschwunden ist. Ein Erwittlungsverfahren, das wesen Verdachts seiner Entführung\neingeleitet wurde, war bisher ohne .rfolg. Das Urteil\nstellt weiterhin fest, daß Aınfrazen der Staatsanwaltschaft\nan den Polizeipräsidenten von Berlin, das Bundeskriminalaut und alle Landeskriminalänter nach dem Aufenthalt des\nSED ohne Ergebnis waren. Es ergibt ferner, daß die\nStrafkammer auf Grund dieser Tatsachen die Überzeugung\ngewonnen hat, NEED könne in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden, Damit hat die Strafkammer\ndie Voraussetzungen des § 251 Abs 2 StPO in rechtlich\neinwandfreier Weise festgestellt. Daß, wie die Revision\nmeint, ihre Ermittlungen unzulänglich gewesen wären,\ntann nicht anerkannt werden. Welche weiteren Ermittlungen\nsie hätte anstellen können und sollen, ist weder aus der\nievisionsbegründung noch sonst ersichtlich.\n\n2.) Die Revision erblickt eine Verletzung des\n5 267 Abs 3 StPO darin, daß in den Urteilszründen über\ndie unwiderlegte Einlassung des Angeklagten, ihm und den\n: ittätern seien am Tatmorgen die Ausweispapiere absenommen worden, überhaupt nichts gesagt sei. Sie meint,\ndat der Angeklagte bei Berucksichtigung dieser Tatsache,\naus der sich eine gewisse Zwangslage ergebe, milder hätte\nbestraft werden müssen. Die Rüge greift nicht durch.\n\nDie Vorschrift des § 257 Abs 3 StPO, soweit sie hier\n\n. in Betracht kommt, verlangt nur, daß die Gründe des Strafurteils die Umstände anführen, die für die Zumessung der\nStrafe bestimmend gewesen sind. Dabei genügt die Angabe\n\nder wesentlichen Strafzumessungsumstände. Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil. Deß in den Urteils-\n\n-5-\n\n.iınden eine Tatsache nicht erwähnt wird, die der An-\n„klagte nach dem Vorbringen der Revision in der Hauptverhandlung unwiderlegt behauptet hat und die nach Ansicht der Revision bei der Strafzumessung strafmildernd\nhätte berücksichtigt werden müssen, kann die Rüge einer\nVerletzung des § 267 Abs 3 StPO nicht rechtfertigen. Im\nübrigen übersieht die Revision, daß nach den Feststellunzen.des Urteils d.r angeklagte sich zur Mitwirkung an der\nTat schon bereit erklärt hatte, bevor ihm und den Mittätern die Ausweispapiere abgenommen worden sein sollen.\n\n3.) Die Revision rügt, daß die Vorschrift des\n§ 261 StPO verletzt worden sci. Was hierzu in der\ntevisionsbegründung vorgetragen wird, sind in Wahrheit\nbloße Angriffe gegen die 3eweiswürdigung. Auf Einwendunscn dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht\ngestützt werden.\n\nII. Sachrügen,\n\nDie Sachrügen sind gleichfalls unbegründet.\n\nDie Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte und\nscine Mittäter (Krp, NED un: IE Sowie ihre\n„uftraggeber) das beabsichtigte Verbrechen der Ver-\n\n. schleppung und schweren Freiheitsberaubung bereits im\nSinne des § 43 StGB versucht haben, ist im Gegensatz zur\nAuffassung der Revision im är;ebnis frei von Rechtsirrtum.\n\nRechtsirrig ist allerdings die Auffassung, daß die\nWichtigkeit des gefährdeten lcchtsguts eine gewisse Vorverlegung der Versuchsgrenze erfordert. Für die Abgrenzung\ndes Versuchs von der bloßen Vorbereitung kommt. es allein\nauf den Zusammenhang, der zwischen der Handlung des Täters\nund der Tatbestandshandlung der von ihm beabsichtigten\nStraftat besteht, sowie darauf an, ob der Täter durch sein\n\n-6 -\n\nÄN\n\nhandeln das Rechtsgut, gezen das die beabsichtigte Straftat gerichtet ist, bereits unmittelbar gefährdet hat. Die\nWichtigkeit des gefährdeten .iechtsguts kann nur für die\nFrage von Bedeutung sein, ob eine Vorkereitungshandlung\nausnahmsweise bestraft werden soll. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung geträgen, daß er in solchen Fällen\nbestimmte Vorbereitungshandlungen mit Strafe bedroht hat\n(vz1 § 49a StGB, § 2 Abs 4 des Berlinar Freiheitsschutzgesetzes vom 14.6.1951).\n\nAuf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil aber nicht.\nDer von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ergibt\nunbedenklich, daß der Angeklagte und seine Mittäter das\nbeabsichtigte Verbrechen nicht nur vorbereitet, sondern\nbereits versucht haben.\n\nHierbei kann unerörtert bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der bloße Anmarsch\neines Täters zum Tatort ausnahmsweise schon ein Anfang\nder Ausführung der beabsichtigten Straftat sein kann.\nAuf eine grundsätzliche Seantwortung dieser Frage kommt\nes hier nicht an.\n\nDer strafbare Erfolg, auf den die von den Tätern und\nihren Auftraggebern, dem SSD-Obersten Beater und dem\nSSD-Agenten MED, geplante Tat abzielte, war die Verschleppung einer Angestellten des Ostbüros der Berliner\nFDP, Mi@P, aus Westberlin in den Sowjetsektor Berlins\nund ihre Übergabe an den SSD. Dieser Erfolg sollte nach\ndem Plan der Täter und ihrer Auftraggeber dadurch erreicht\nwerden, daß die Täter, von denen einer, nämlich Nu ,\nals Westberliner Polizist verkleidet war, mit einem als\nWestberliner Fahrzeug gekennzeichneten Pkw vom Sowjetsektor Berlins zu dem #eg in Berlin-Charlottenburg (Westberlin) fuhren, den Fräulein Mi@D von ihrer Wohnung zu\nihrer Arbeitsstelle passierte und den sie, die. Täter, zu\n\n- 1 -\n\n- 7 -\n\ndcrselben Zeit wie diese erreichten, und daß alsdann\nYräulein Mi unter einem Vorwand in den Pkw gelockt,\nwit diesem, notfalls unter Anwendung von Gewalt, in den\nSowjetsektor Berlins gebracht und dort dem SSD übergeben\nwurde. Dies alles sollte nach dem Plan der Täter und\nihrer „uftraggeber - vom Zeitpunkt der ı.bfahrt aus dem\nSowjetscktor aus gesehen - zügig, d.h. ohne Unterbrechung\nunä ohne /irgendwelche Hindernisse oder Schwierigkeiten\n\nzu überwinden waren, durchgeführt werden. Nur so ließ\nsich der Plan verwirklichen, weil er auf die kurze Zeit\n(wenige Minuten) berechnet werden mußte, in der das Opfer\nden Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle zurücklegte.\nalerauf wurden, wie die Feststallungen des Urteils ergeben, auch der Zeitpunkt der \\bfahrt vom Friedhof\nxosenthal im Sowjetsektor Berlins und der Fahrtweg nach\nCharlottenburg abgestellt. Das Urteil sagt ausdrücklich,\n‘aß MW, der die Täter von dort aus auf den Weg\nschickte, diesen die Weisung erteilte, nicht durch den\nFranzösischen Sektor, wie ursprünglich vorgesehen, sondern\ndurch das Brandenburger Tor zu fahren, weil die Zeit so\nsehr fortgeschritten sei.\n\nAusführungshandlung der geplanten Straftat war u.a.\ndie Überlistung, d.h. die Einwirkung auf das Opfer mit\nÜberlistungsmitteln. Eines der Überlistungsmittel war der\nmit Westberliner Kennzeichen versehene Pkw. Hierdurch\nsollte das Opfer in den irrigen Glauben versetzt werden,\ndaß es sich bei den Insassen um Westberliner handele.\nJicses Überlistungsmittel war aber bereits in Richtung auf\ndas Opfer in Bewegung gesetzt. Es sollte dem Tatplan entsprechend ohne Unterbrechung in dieser Richtung in Bewegung\nbleiben, bis es auf das Opfer einzuwirken begann, d.h. von\nihn wahrgenommen wurde. Das wäre, falls die Tat ihren planmäßigen Verlauf genommen hätte, unter Berücksichtigung des\n{eges, der noch zurückzulegen war, und der zur Tatzeit\n\n-8B-\n\n(7 .ur morgens) herrschenden Verkehrsverhältnisse in\nwenisen Minuten eingetreten. Das rechtfertigt in Verbindung mit dem im übrigen festgestellten Sachverhalt\n(Div Täter hatten die ihnen bei der Tatausführung zuacdachten Plätze im Pkw eingenommen. Nip trus\nunter einem Zivilmantel die Westberliner Polizeiuniform.\nilütze und Uniformmantel lagen griffbereit im Wagen. Die\nTäter hatten di« Sektorengrenze beim Brandenburger Tor\nüberschritten.) die Annahme, da3 das, wes die Täter getan haben, mit der Ausführungshandlung, nämlich der\noberlistung, in einem so engen Zusammenhang stand, daß\nes bei natürlicher Betrachtungsweise als ein untrennbarer Bestandteil dieser Handlung erscheint, und daß das\nOpfer bereits unmittelbar gefährdet war.\n\nDaß am Brandenburger Tor eine Unterbrechung eintrat, die zur Aufgabe der beabsichtigten Straftat führte,\nändert hieran nichts. Das war, wie die Feststellungen des\nUrteils ergeben, ein Zufall, der im Tatplan nicht vorgesehen war. Er schließt nicht aus, daß die Täter und\nderen Auftraggeber ihren Entschluß, Fräulein Mi zu\nverschleppen und der Freiheit zu berauben, durch Handlungen betätigt haben, die einen Anfang der Ausführung der\nbeabsichtigten Straftat darstellen. |\n\nRechtlich bedenkenfrei ist entgegen der Aufassung\nder Revision auch die Annahme der Strafkammer, daß ein\nminder schwerer Fall im Sinne des § 2 Abs 1 des Berliner\nFreiheitsschutzgesetzes vom 14.6.1951 nicht vorliege.\n\nDas Urteil begründet diese Auffassung damit, daß der\nvon höchster SSD-Führung ausgeklügelte Entführungsplan\neine erhebliche verbrecherische Intensität offenbart\nhabe und im Falle erfolgreicher Durchführung schwerste\nFolgen für das Opfer gehabt hätte. Das sind Erwägungen,\n\n- 9 -\n\n©\n\n-9-\n\ndie in den Feststellungen des Urteils eine hinreichende\nSiütze finden und die aus Aechtsgründen nicht beanstandet werden können. Was div Revision demgegenüber\nvorträgt, geht fehl.\n\n„uch sonst läßt das Urteil keine Verletzung\nsachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.\n\nB. Revision des Angeklagten Kg.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ordnunggemäß erhoben worden, weil die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO die Tatsachen\nnicht angibt, indenen sie einen Verfahrensverstoß\nurblickt.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet. Was in der\nnevisionsbegründung zu ihrer Rechtfertigung vorgetragen wird, sind in Wahrheit bloße Angriffe\ngegen die Feststellungen d.s Urteils und die Beweiswürdigung sowie der Versuch, die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters durch eigene Strafzumessungserwägungen zu ersetzen. Auf Einwendungen\ndieser „rt kann das Rechtsmittel der kevision nicht\ngestützt werden.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nAuch sonst läßt das Urteil keine Mängel sachlichrechtlicher Art erkennen, durch die der Angeklagte\nbeschwert wäre.\n\nDie Entscheidung entspricht dem äntrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Xoffka Siemer\n\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-16/5-str-72-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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