{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-16_5_StR_535_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-16","aktenzeichen":"5 StR 535/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 535/57\n\n1.\n\n2220 042\n\nImNamen des Volxes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden erwerbslosen Tarl Maximilian S GEEEEED\naus D ,\nfie _ERE in REED X rei: < EED,\ndie Witwe Sylvie GC ED ct. SEES\naus D\n\ngeboren am 1292 in HB (Oberschlesien),\nden Elektro-Kaschinenbauer Werner 8 cc aus\n\ngeboren am EEE 1905 in zum\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 11.Fobruar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten Sep, END\nund SCH zezen das Urteil des Landgerichts in\nGöttingen vom 16.April 1957 werder verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Vor Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt\nfestxestellt.\n\n1.) Der Angeklagte SB verschaffte sich durch\nTäuschungen umfangreiche Leistungen aus Öffentlichen Mitteln.\n\na) Er bezog unter dem falschen Namen \"Lothar Be\"\nund auf Grund seiner unwahren Behauptung, er sei Halbjude\nund sei im Konzertrationslager gewesen, in den J-hren 1948\nund 1949 zu Unrecht einen 507.igen Zuschlag zum Fürsorgesatz,\nDadurch schädigte er den Landkreis Northeim als Bezirksfürsorgeverband um insgesamt 270 # (UA S.10, 30 - 32).\n\nb) In der Folgezeit trat an die Stelle dieser erhöhten\nUnterstützung eine monatliche Rente nach dem niedersächsischen\nGesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der\nnationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)\nvom 22.September 194&. Der Angeklagte hatte diese Rente\nam 25.November 1948 unter demselben falschen Nemen und nit\nden gleichen unrichtigen Anraben sowie mit der unwahren\nBehauptung beantragt, sein Schaden am rechten Bein rühre\nvon einer Verletzung im Konzentrationslager her (TA S.11).\nDie Rente wurde ihm am 15.fovember 1949 rückwirkend vom\n1.November 1948 an bewillirt (TA S.12). Bei einer Nachprüfung\nim Jahre 1950 legte er eine eidesstattliche Versicherung\ndes Angeklagten Scp von 27.Februar 1950 vor. Tarin\nerklärte dieser \"aus eigenen Wissen an Fides Statt, daß\nHerr Lothar Bgm\" ährend einer bestimmten Zeit in einem\nLager für Juden und jüdische Mischlinge in Markstädt bei\nBreslau inhaftiert gewesen sei (UA S.13). Bei einer neuen\nNachprüfung im Jahre 1954 wiederholte und ergänzte der\nAngeklagte Sc diese A’gabe am 2d.Scptember 1954 bei\nseiner eidlichen Zeugenvernehmung durch das Antsgericht\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nin Northeim, die die Entschädigungsbehörde veranlaßt hatte.\nAn dieser Vernehmung nahm dsr Angeklagte Sep t:il (TA S.14),\nDie Rentenzahlunren an ihn wurden erst mit Wirkung vom\n1.Februar 1955 eingestellt (UA S.16). Bis dahin hatte er\ninssesamt 10 540 #* auf Kosten des Landes Hiedersachsen\nunberechtigt bezogen (UA S.17,35).\n\nc) Inzwischen hatte cr am $.Januar 1950 als \"Lothar\nDEEEEB\" auf Grund des niedersächsischen Haftentschädigungsgesetzes vom 31.Juli 1949 eine Entschädigung für seine\nangebliche Freiheitsentziehung im Konzentrationslager\nbeantragt und am 23.Juni 1950 in Höhc von 2 250 M ausgezahlt\nerhalten (UA S.17).\n\nDiese Vorgänge wertet das Landgericht als einen fortgesetzten Betrug des Angeklagten Se. Es sieht in der\neidesstattlichen Versicherung des Angeklagten Sc von\n27.Februar 1950 eine Beihilfe zu diesem Betrure und in der\neidlichen Aussage desselben Angeklagten einen Meineid, zu\nden der Angeklagte Sb Bcihilfe durch Unterlassen geleistet\nhabe.\n\n2.) Nsch der unwiderlesten Einlassungz des Angeklagten\nSm rührt die Beschädigung seines rechter Bceines von einem\nFliegerangriff auf Breslau em 25.März 1945 her (UVA S.56,57).\nWegen dieses körperschadens und wegen eincr Gasvergiftung,\ndie der wirkliche Lothar BB im Jahre 1917 im Felde\nerlitten hatte, stellte der Angeklagte unter diesem falschen\nNemen am 6.Nai 15947 beim Versorgunesamt in Hildesheim einen\nVersorgungsamtrag. Er legtc den Rentenbescheid des Versorgungsamtes Breslau vom 29.September 1915 vor, in dem die\nKriegsdienstbeschädigung des Lothar BB anerkannt und\ndiesem eine Versorgungsrentce bewilligt worden war (TA S.50,\n51). Fach einer ärztlichen Untersuchung, bei der der Angeklagte die falschen Angaben wiederholte, nahm die Landesversicherungsanstalt Hannovcr zwei Kriegsbeschädirungen des\nAngeklagten an, durch die die Erwerbsfähiekeit um 70%\n\n- 4 -\n\n-— 4 -\n\nvermindert sei. Auf dieser Grundlage setzte cs am\n\n29.Januar 1949 eine monatlichz Rente fest (TA S.52,53).\n\nBei einsr ärztlichen Nachuntcrsuchung am 4.Januar 1954\nwiederholte der Arscklagte scine falschen Ansaben (UA S.54).\nDie Rente wurde ihm bis April 1955 gezahlt (UA 8.56).\n\nDas Landgericht würdigt dies als einen sclbständigen\nFall des Betruges. Bei der Berechnung des Schadens, den das\nLand Niedersachsen erlitten hat, geht die Strafkammer\ndavon aus, daß dem Anreklagten cinc gerinrere Rente auf\nGrund seincr unwiderlegten Kricesbeschädigung vom 25.Yärz 1945\nzugestanden habe. Sic sicht deher nur einen Schaden von\n221 M als erwiesen an (UA S.65,66).\n\n3.) Der wirklichc Lothar DEE hattc als Arbeitnehmer\nmindestens bis zum Jahre 1939 Beiträge zur Reichsangestelltenversicherung gezahlt. Der Anrexlagte Sghatte, wie das\nLandgericht feststellt, dicser Versicherung jedenfalls seit\ndem Jahre 1919 nicht wchr angehört und keine Ansprüche\ngegen sie. Als angcblicher Lothar BB beantrazte er\nam 27.Februar 1951 bei der Lendesversicherungsanstalt in\nHannover wegen Bcerufsunfähigkeit eine Ruhegelärente. Diese\nwurde ihm am 26.September 1951 bewilliet. Er erhielt\ndaraufhin bis Ende Mai 1955 insgesamt 5 770 ° (UA S.66 - 71).\n\nHierin findet das Landgericht den dritten Fall des\nBetruges.\n\n4.) Die Angeklagte Ce stellte am 19.September 1949\neinen Antrag auf Geschädigtenrente nach dem niedersächsichen\nGesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der\nnationalsozislistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)\nvom 22.September 1948. Sie gab wahrheitsgemäß an, Halbjüdin\nzu sein, behauptcte aber fälschlich, sie sei vom 4.April 1944\nbis zum 11.Mai 1945 im Lager Narkstädt bei Breslau\ninhaftiert gewesen und habe sich dort Gelenkrheuma zugezogen. Am 26.0ktobcer 1950 wurde ihr deshalb eine\n\n-5-\n\n5.\n\nGeschädigtenrente von monatlich 140 Mi mit Wirkung vom\n1,September 1949 zusebilligzt. Diese wurde ihr bis\neinschließlich März 1955 gezahlt (UA S.83 - 86).\n\nDie Angeklarte hat in der Hauptverhandlung zugegeben,\nnicht in einem Konzentrationslager gewesen zu sein, Jedoch\nbehauptet, sie habe sich den Gelenkrheumatismus durch\nandere Verfolgzungsmaßnahmen zugezogen (UA S.87,88). Das\nsieht das Landgericht in einer längeren Beweiswürdigung\nals widerlegt an (UA S.89 - 94).\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Sp wegen\nBetruges in drei Fällen und wegen Beihilfe zum Feineide\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nGegen den Anfpelilagten Sch ist weren Meineides und\nwegen Beihilfe zum Betrure eine Gesamtstrafe von neun\nMonaten Gefängnis verhängt worden.\n\nDie Angeklagte Ci nat wegen Betruses eine\nGefängnisstrafe von neun Monaten erhalten.\n\nDen Angeklagten Sg und Schp ist die Untersuchungshaft angerechnet worden. Die Strafen der Angeklarten Sch\nund CB Hat das: Landzericht zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen rürer Verletzung des sachlichen Rechts,\nAußerdem machen der Beschwerdeführer Sg Verstöße gegen\ndie §§ 244 Abs.2, 262 StPO, der Beschwerdeführer Sc»\nallgemein Verletzung des Verfahrensrechts geltend.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \"\nII.\n\nEs bestehen keine Verfahrenshindernisse, die von Amts\nwegen zu beachten wären.\n\n1.) Die Strafverfolgung ist nicht verjährt.\na) Die Revision des Anreklagten Sf fünrt zu Urrecht\n\ndas Gegenteil aus.\n\n6 -\n\nSie wendst sich ohne nihere Begründun? dafezen, daß\ndas Landgericht die oben unter I la - c wiedcrgerebenen\nBetrugstaten dieses Anpelilarten als eine fortgesetzte\nYandiung würdigt (UA S.36).\n\nDie Auffassun:: des Landgerichts hält jedoch dcr\nrechtlichen Prüfuns jedenfalls insoweit stand, als ein\nFortsrtzungszusammenhanz zwischen den Vor;änren I la und b\nangenommen wird. Denn die Rente nach dem nicdersächsischen\nPersonenschadengesetz vom 22.Sceptember 1948 löste die\nZuschläge zur Fürsorfeunterstützung ab. Bei diesem engen\nZusammenhauge des äußsren Geschehens ist die Bejahung eines\nGesamtvorsatzes (UA S.36) rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie Strafverfolgung wegen der fortgesetzten Handlung ist\nschon deshalb nicht verjährt, weil der Anreklagte noch am\n27.Oktober 1954 unrichtige Angaben gemacht hat, um die\nTäuschung aufrechtzuerhalten (UA S.15 unten, 16 oben).\n\nSelbst wenn der Fali I 1 c entgegen der Auffassung des\nLandgerichts cine selbständige Handlung sein sollte, wäre\nauch insoweit keine Verjährung eingetreten. Denn die Entschädigung von 2 250 i ist dem Angeklagten am 23.Juni 1950\nausgezahlt worden (UA 8.17). Trst damit begann die fünfjährige\nVerjährungsfrist zu laufen (RGSt 42,171). Sie ist durch die\nrichterliche Vernehmung des Angeklagten vom 21.xai 1955\n(Bd.I Bl.11 d.A.) rechtzeitig unterbrochen worden.\n\nb) Die Ausführunzen, mit denen das Landgericht darlegt,\ndaß die Strafverfolgung gegen den Angeklagten Sc® wegen\nBeihilfe zum Betruge noch nicht verjährt ist (UA S.37,38),\ntreffen im ”\"rgebnis zu.\n\nVon dem Grundsatze, daß bei der Beihilfe die Verjährung\nerst beginnt, wern dic Haupttat beandet ist, gibt es\nallerdings eine Ausnahme. Hat die Gehilfentätigkeit schon\nzu einer Zeit aufgehört, als die f.rtgesetzte Handlung des\nHaupttäters noch andauerte, so kommt es darauf an, ob der\n\n- T-\n\nGehilfe einen zeitlich beschränkten Vorsatz hattc, der sich\ndarauf richtste, nur bestimwt. vinzelne Tcile der Fortsetzungstat zu fördern. Mann begiunt, scbalä dieser Teil\nder Haupttat abgischl\"ssen ist, die Verjährune für den\nGehilfen zu laufen (RISt 65,361.382).\n\nSo liegt cs hier aber nicht. Das Landgecricht stellt\nfest, daß der Angelillerte Sc bei der Abzabe seincr\nfalschen Frklärung vor 27.Fobruar 1iS50 \"damit gercchnet\nund es billigend in Xauf genommen hat, daß SW als falscher\nLothar BEE Ansprüct: grltend machte und verfolgte, die\nihm nicht zustanden\" (UA 8.40). Er wollte also den ganzen\nweiteren fortgesetzten Betrug unterstützer. Dieser erstreckte\nsich mindestens bis zum 27.0Oktober 1954. Denn noch an dicsem\nTasc betätigte der Anzcklarte SW, wie schon crwähnt,\nseinen betrügerischen Gesamtvorsatz durch falsche Anreben,\n\nc) Die Strafverfoloung seren die Anreklagte Gwn\nist schon aus folgenden Grunde nicht verjährt. Dic Rente ist\nihr am 26.0Oktober 1950 bewilligt worden. Am 24.Oktober 1955\nhat das Amtsgericht in Northeim den Termin vom 26.0ktober 1955\nangesetzt (Bd.I Bl.142), in dem sie als Beschulfigte richterlich vernommen wurds. Zwischen dem 26.0ktober 1950. und dem\n24.Oktober 1955 iicgen weniger als volle fünf Jahre.\n\n2.) Auch das Straffreihcitsgesrtz 1954 hindert das i\nVerfahren gegen cie drei 3eschwerdeführer nicht. Das Landgericht crörtcrt zwar im Urteil nicht, ob die Voraussetzungen\ndes § 3 StFG 1954 vorliegen. Diese Bestimmung ist aber im\nvorliegenden Falle nicht anzuwenden.\n\na) Sie komunt bsi dern Anceklsgten Sp schon deshalb\nnicht in Betracht, weil die Strafe allein weren des oben\nunter I 1a - c wiedergerebenen fortgesetzten Betruges mehr\nals ein Jahr Gefäönznis beträgt.\n\nSollte der 3etrursTall I 1 c als einc selbständige\nHandlung anzuschen sein, so wäre er zwar vor dem 1.Tczcuber 1955\n\n-8 -\n\n- 8 -\n\ndem Stichtage des § 1 StFG 1954, beendet worden. Für dic\nFrage der Straffrcihsit konnt cs aber darauf an, welche\nGesamtstrafe für all:s das zu verhängen wärr, was der\nAngeklagte bis zu dem Stichtage in strafbarer \"ceisc etan\nhat (BGHSt 5,136). Diecs Gesamtstrafe würde ein Jahr\nGefängnis und danit die Straffreihcitssrenze des § 3 StTG\n1954 übersteigen. Denn das Schwergewicht der betrürerischen\nBetätigung des Angeklagten lar stets vor dem 1.Dezcmber 1953.\n\nb) Der Arrcklaste Sch at zwar dic Handlung, in\nder seine Beihilfe zum Betruge liegt, vor diesem Stichtaze\nvorgenommen. Dic von ihm eförderte Haupttat wer aber\njedenfalls nicht vor dem 27.0'.tober 1954 tatsächlich beendet\n(vgl. oben II 1 b). Aus diesem Grunde war seine Beihilfe\nauch im Sinnc des § 1 StFG 1954 nicht vor dem 1.Dezember 1953\n\"begangen\".\n\nc) Die Angeklazt: GW hat ihre Rento bis\neinschließlich Kärz 1955 bezoren. Ihre Tat ist daher erst\nnach dem 1.Dezember 1953 tatsächlich beendet worden und\nfällt deshalb nicht unter die Straffrceihcit. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof schon in einer unveröffentlichtan\nEntscheidung vom 24.April 1952 - 3 StR 1160/51 - zu\n§ 1 StFG 1949 aufgestellt; dort hatte eine Titwe vorgespiegelt, ihr Themann sei Beamter gewesen, und hatte sich\ndadurch laufende Versorgungsbezüge verschafft.\n\nIII.\nDie Verfahrernrsbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1.) Die Revision des Anscklagten Sp rüct zu Unrecht\nVerletzung der §§ 244 Abs.2, 262 StPO.\n\na) Ein Versuch, die Akten des früheren Gausippenantes\nder NSDAP in Breslau über Lotbar Be (UA S.24 - 26)\nheranzuziehen und den früheren Breslauer Finwohncr\nKosterlitz, den der Angeklartc Sc erwähnt nat (UA S.26a),\nzu ermitteln und als Zeugen zu vernehmen, brauchte sich\n\n- 9 -\n\n- 9 -\n\ndem Landgericht nicht aufzudränrgen.\n\nb) Bei der Feststcllun-, daß dem Anrchlarten Sg\nkcinc Rente aus der Reichsarsestelltenversich\"runr zustand\n(UA S.73,74), hat die Strafkemmer weder gegen § 244 Abs.2\nnoch gegen § 262 StPO verstoßen,\n\n2.) Die all’emeinc Verfahrensrüge des Argeklagten\nSHE ist unzulässig (8 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\nIV.\nDer sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil stand.\n\n1.) Die Einwendunaen der Revision dos Angeklagten\nSB gehen fehl.\n\na) Ein Fortsctzunrszusammenhang zwischen allen Betrugstaten dieses Angellagten kommt nicht in Betracht.\n\nb) Zu Unrecht beanstandet die Revision die Höhe des\nSchadens in den einzelnen Bctrugsfällen.\n\nDie Nachzahlung von 1 666 M (UA S.12, 17 oben) ist\nauf die Rente nach dem niedersächsischen Personsnschadengesctz vom 22.September 194 sclceistet worden, Sie ist\ndaher ein Teil dcs Vermögensschaders, den der Angeklagte\ndem Lande Niedersachsen durch das Trschleichen dieser\nRente zugefügt hat (vgl. oben I 1 b), und gehört nicht zum\nVermögensschaden des Lardkrcises Northcim von instesamt\n270 ®# (vgl. oben I la). Dico Strafkammer hat dic Nachzahlung\nauch nicht doppclt berücksichtigt.\n\nSoweit der Anscklagte SB das Lasd Niedersachsen\nbetrüserisch geschädigt ht, lehnt es die Strafkammer mit\nRecht ab (UA S.35), die Fürsorreunterstützung abzuzichen,\ndie dem Angeklagten in dicoser Zeit villeicht von dem\nLandkreise Northeis:, also einer anderen öffentlichen\nKörperschaft zu zehlin gewesen wäre.\n\nDie Rente aus der Reichsangestelltenversicherung hat\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nsich der Angeklagte, wic das Urteil rechtlich zinwandfrci\nannimmt, nicht nur zum Teil, sondern in vollcr Höhe\nbetrügerisch verschafft. Tic R:visionr verlangt dahcr zu\nUnrecht, daß zu seinen Gunstin Rentenbeträgc berücksichtigt\nwerden, die ihm anscblich ohr.hin zugestanden hätten. Solche\nAnsprüche gegen die Rceichsanpcstelltenversicherung hette\n\ner nach dem Urteil nicht.\n\nc) Die Ausführungen, mit denen das Landgcricht cine\nBeihilfe des Beschwerdcführers zum Mceincidc des Angeklagten\nSCHE darlicet (UA 3.45 - 45), entsprechen der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofcs. Von ihr abzuzehen,\necben die Finwendungen der Revision keinen Anlaß.\n\nd) Dice Strafzumessungsrründe enthalten keinen\nrechtlichen Fehler. Dis Revision bekämpft nur unzulöissig\ndas tatrichterliche Ermüssen.\n\n- 11 -\n\n- 1 -\n\n2.) Die Revisionen der Angeklagten Sp und cum\nenthalten außer der allgemcincn Sachrügs, dic unbcrründet\nist, nur unzulässig: Angriffe gegen dic rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters und gegen scine\nFeststellungen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrape des Goneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmiät\nSiemcr Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-16/5-str-535-57","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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