{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-16_5_StR_431_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-16","aktenzeichen":"5 StR 431/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 431_56 2187 098\n\nImNamen des Volkes\n\nnr\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nüen Regierungsbaurat Alois D EEE zus zB,\n»eboren am EB 1905 in TE (Sudetenland),\n\nwegen schwerer passiver Bestechung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16.April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende .lichter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten BB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Aurich vom 22.Mai 1956\naufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklagte Bi wegen\nfortgesetzter Untreue im Falle Flüchtlingsdurchgangslager (S 10 UA) und wegen schwerer\npassiver Bestechung im Falle ven Die\n(S 65 UA) verurteilt worden ist\n- insoweit wird der angeklagte Diiiilb auf\nKosten der Landeskasse freigesprochen -;\n\n2.) samt den Feststellungen in den übrigen\nStrafaussprüchen.\n\nIm übrigen wird die levision verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Strafen an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die restlichen\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen - ul\n\nN]\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den anyzeklagten wegen schwerer\n.7881ver Bestechung in zwei Zällen, wegen Untreue in zwei\n„ällen, wegen fortgesetzter Untreue und wegen Untreue in\n‚ateinheit mit fortgesetzter Url:undenfälschung zu einer\nwsentgefängnisstrafe von einem Jahre und vier Monaten\nend zu vier Geldstrafen verurteilt.\n\nDie Aevision des Angeklagten beanstandet Jas Verxanren und rügt die Verletzung des sachlichen Straf-\n„uchts.\n\nDas Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden:\n\n1.) Die Rüge, einer der Eröffnungsbeschlüsse sei in\nGur hauptverhandlung nicht verlesen worden, hat der Vertuidiger in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.\n\n2.) Die Revision hat weiter die Besetzung des Gerichts\nbeanstandet. Sie meint, die Strafkammer sei in der Hauptverhandlung nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dr Fe,\nhabe zu Unrecht nicht den Vorsitz geführt, Landgerichtsrat\nTg sei bei der Besetzung \"übergangen\" worden.\n\nAuch dicse Rüge greift nicht durch, Nach dem Inhalt\nder dienstlichen Äußerung der beiden genannten Richter war\nder Landgerichtsdirektor Dr .FeiB äurch seine Tätigkeit als ständiger stellvertretender Vorsitzender einer\nzivilkammer am Vorsitz in der Strafkammer verhindert. Er\nwar dadurch andererseits nicht in gesetzlich unzulässiger\n“eise bei seinen Geschäften als Vorsitzender der Strafkammer derart eingeschränkt, daß’ die Voraussetzungen der\n„ntscheidung BGHSt 8,17 zutreffen. Denn er konnte jede\nzweite Sitzung der Strafkammer wahrnehmen, selbst die\n\n„„richterstatter bestimmen und hat auch das Dezernat bearbeitet. Sein ständiger Vertreter gemäß § 66 GVG war der\niundgerichtsrat Hi der in der Sitzung am 22.Mai 1956\nauch den Vorsitz geführt hat.\n\nDer 1.Strafkammer gehörte weiter zunächst der Landgurichtsrat HEWB in, der judoch am 22.Mai 1956 tatsächlich verhindert war. Es verblieben somit als weitere\nverfüspare Mitglieder der 1.Großen Strafkammer des Landäserichts in Aurich nur der Landgerichtsrat Pi und\nder beauftragte Richter Dr.Tg.\n\nEine Verletzung der §§ 16, 61 GVG und damit der unbudingte Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO ist damit\nebensowenig dargetan wie ein Verstoß gegen Art 101 GG.\n\n3.) Zu Unrecht meint die Revision, Art 101 GG sei\nauch dädurch verletzt, daß die Staatsanwaltschaft die\nInklage gemäß § 24 Abs 1 Nr 2 GVG statt vor dem anderenfalls zuständigen Amtsgericht wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor dem gemäß § 74 Abs 1 GVG zuständigen Landgericht erhoben habe.\n\nDer 4.Strafsenat des 3undesgerichtshofs hat in\nseinem Urteil vom 4.Oktober 1956 (BGHSt 9,367 ff) ausseführt, daß die Zuständigkeitsregelung des GerichtsveTfassungsgesetzes, die der Staatsanwaltschaft die Befugnis einräumt, die gerichtliche Zuständigkeit nach\nnäher geregelten Voraussetzungen zu wählen, nicht gegen\nart 101 GG verstößt. Dem hat sich der Senat in seinen\nUrteil 5 StR 382/56 vom 11.Dezember 1956 mit ausführlicher Begründung angeschlossen. Er sieht nach nochmaliger\nPrüfung keinen Anlaß, seine Rechtsauffassung zu ändern.\n\n4.) Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Zeugen\nED, Nam, TEE, ven en: Erenicht\nvercidigt worden sind. Wenigstens - so trägt er vor -\nsei diese Maßnahme nicht ausreichend in den dazu ergangenen\nSuschlüssen begründet worden.\n\n-5-\n\ne_\n\nN)\n\n-5-\n\nVon der Vereidigung der ersten fünf Zeugen ist ausweislich der Sitzungsniederschrift \"nach § 60 Nr 3 StPO\"\nübgesehen worden, von der Vereidigung des Zeugen Brüning\n\"nach § 61 Nr 3 StPO\".\n\nAuch diese Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.\n\na) Soweit die Revision geltend macht, die Zeugen\nhätten vereidigt werden müssen, trägt sie -— ausgenommen\nin Bezug auf den Zeugen N - selbst nicht vor, aus\nwelchen Gründen die Voraussetzungen der §§ 60 Nr 3,\n\n61 Nr 3 StPO nicht vorlagen.\n\nSoweit der Zeuge NEW in Betracht kommt, braucht\nauf die Ausführungen der Verteidigung nicht eingegangen\nzu werden. Denn die Bekundung des Zeugen IWW pezog sich\nnur auf die Untreue im Zusammenhänge mit der Errichtung\ndes Flüchtlingsdurchgangslagers (s. unten zu II 2).\nInsoweit ist der Angeklägte auf die Sachrüge freigusprochen worden.\n\nb) Die Begründung der 3cschlüsse über die Nichtvereidigung ist entgegen der Auffassung der Revision\nin allen Fällen ausreichend.\n\nOhne Erfolg beruft sich die Revision, was zunächst\ndie Fälle des § 60 Nr 3 StPO anlangt, auf das Urteil des\nBundesgerichtshofes 1 StR 493/51 vom 11.Dezember 1951\n(NIW 1952,273 = IM Nr 3 zu § 60 Nr 3 StPO mit Anm von\nJagusch). In dem Leitsatz zu dieser Entscheidung heißt\nes zwar: \"Der bloße Hinweis auf § 60 Nr 3 im Beschluß\nüber die Nichtvereidigung genügt nicht«.> »\" Wie die\nLntscheidungsgründe des Urteils jedoch ergeben, gilt das\nnur insoweit, als die Art des in § 60 Nr 3 StPO vorausgesetzten Verhältnisses des Zeugen zur Tat des Angeklagten\nnicht für alle Beteiligten klar ersichtlich ist. Diese\nZuffassung hat der 1.Strafsenat in seinem Urteil vom\n16.Dezember 1952 (NJW 1953,231/2327) ausdrücklich\n\nHier war nun in allen Fällen klar, daß es sich um\ndun Verdacht der Teilnahme handelte. Die Zeugen Ei\nund Pig@waren sogar Mitbeschuldigte im vorliegenden\nverfähren gewesen.\n\nIn Bezug auf § 61 Nr 3 StPO (nach dieser Bestimmung\nist nur BB nicht auch die Zeugin Wei unbeeidigt geblieben) beruft sich die Revision auf BGHSt 1,8\n(= IM Nr 1 zu § 61 Nr 3 StPO mit Anm von Jagusch). Hiernach kann von der Vereidigung nur abgesehen werden, wenn\nbeide Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Das\nnuß im Gerichtsbeschluß selbst zum Ausdruck kommen. Dem\nYann jedoch schon dadurch Genüge getan sein, daß nur die\nGesetzeustelle nach der Paragrapkennummer angegeben wird\n(IN Nr 3 und 4 zu § 61 Nr 3 StPO, letztere = BGHSt 1,216).\n\nII. Die Sachrüge;\n\n1.) Untreue durch üinbau von neun\nHeizkörpern aus den Beständen\ndes Bauhofes in die Wohnung\ndes Angeklagten (S 5 - 9 UA).\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge vom Senat vorgenommene Überprüfung des Urteils zu diesem Punkte hat\nkeine Rechtsfehler zutage gefördert. Auch mündliche Aus-Führungen des Verteidigers in der heutigen Verhandlung\nhaben das nicht vermocht. Der Wert der veruntreuten Heizkörper ist ausdrücklich festgestellt.\n\n2.) Untreue im Zusammenhang mit der Errichtung\neines Flüchtlinssdurchgangsliagers in Borkum\n\nlin Angestellter des Staatshochbauamtes Emden, Ne»,\nhette sich Unregelmäßigkeiten zuschulden kommen lassen,\n\n- T-\n\n- 7 -\n\nindcwu er unbefugt,ohne sogenannte beschränkte Ausschreibung\nArbeiten durch eine Firma SW ausführen ließ. Der Anauklugte erklärte nach intdeckung dem Nachfolger des Angestcllten NP, dem Mitangeklagten van der I, die\nvon dem Angestellten NW \"verfahrene\" Angelegenheit müsse\nnun in Oränung gebracht werden. Dies hätte in der Weise\n„tschehen können, daß die freihändige Vergabe der von der\nrirme Baur Crund des mündlichen iuftrages seitens\nYO ausgeführten Arbeiten nachträglich durch die Oberiinanzdirektion Hannover genehmigt worden wäre. Der Anscklegte, der Unannehmlichkeiten befürchtete, wählte jedoch einen anderen Weg. Er wiss van der IWW an, die\nfuhlenden Angebotsunterlagen, Verdingungsverhandlungen\n\nusw nachträglich anzufertigen, was dieser mit Hilfe der\nDauunternehmer Hund Pe@Wauch ausführte. Ewund\nPc reichten Rechnungen ein, deren sachliche Richtigkeit\nvon der IB pescheinigte und die der Angeklagte zur Ausüchlung anwies. Ob tatsächlich Arbeiten in Höhe der Rech-\n\nnungen ausgeführt worden sind, hat sich später nicht mehr\nfuststellen lassen.\n\nDie Revision ist der Auffassung, die Strafkammer habe\nhiernach nicht festgestellt, daß dem Land ein Vermögensschaden entstanden sei. Dem ist zuzustimmen. Allerdings\nli.b die Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats -\nunter dem Gesichtspunkte der Vermögensgefährdung einen\nVermögensnachteil in einer lückenhaften oder falschen\nSuchführung oder Abrechnung gesehen, die es wahrscheinlich macht, daß die Geltendmachung begründeter Ansprüche\nunterbleibt. Voraussetzung ist aber immer, daß ein be-Äründeter anspruch vorliegt. Dicser darf nicht nur wahrschejnlich sein. Hier hat aber die Strafkammer nicht nur\nunterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob ein\nbuzründeter Anspruch vorliegt. Sic stellt vielmehr ausdrüicklich fest, Jaß ein solcher nicht nachzuweisen ist.\n\n- 8 .-\n\nBci dieser Sachlage konnte der Senat in de> Sache\n.&lbst entscheiden und gemäß § 354 StPO den Angeklagten\nza diesem Punkte freisprcchen.\n\n3.) Untreue durch Anschaffung einer elektrischen\nRechtenmaschine (S 25 - 40 UA).\n\nDer Angeklagte hatte gemeinsam mit dem verstorbenen\niitengeklagten SCHMP für das Hochbauamt eine elektrische\ntechenmaschine zum Preise von 2250 DM bestellt. Nachdem\ndie Maschine geliefert worden war, stellte sich heraus,\ndaß die Anschaffung nicht genehmigt würde. Der Angeklagte\nund Sci kamen nun überein, zur Bezahlung des Geräts\nYJaumittel zu verwenden, Sie führten das im Zusammenwirken\nnit der Firma Pe und dem Mitangeklagten van der IE\neus. Pe ließ sich nach Einsendung gefälschter Unterlagen einen Betrag von 1.928,29 Di ohne wahren Rechtsgrund auszahlen und bezahlte damit (zum größten Teil) die\nkechenmäschine, die nicht inventarisiert wurde.\n\nAuch in diesem Falle wendet sich die Revision ohne\nErfolg gegen die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte\nhäbe den Staat geschädigt. Eine Vermögensgefährdung und\ndamit ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB lag\nhier schon darin, daß auf Grund der Machenschaften des\n„ngeklagten die Rechenmaschine nicht inventarisiert wurde\nund auch nicht inventarisiert werden konnte. Dann war\ndieses Vermögensstück der Kenntnis des Treugebers entzogen, so daß er nicht jederzeit darüber verfügen konnte.\nDarüber hinaus hatte der Angeklagte die Eigentumsverhältnisse noch dadurch verschleiert, daß der Form nach die\nMaschine von der Firma PBden Hochbauamt geliehen wurde.\nDamit lag nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine\nkonkrete Gefährdung des Vermögensstückes vor.\n\n-9-\n\nDas war, wie der Zustimenhang der Urteilsgründe erzint, dem angeklagten, der die Haushaltsvorschriften\nLennte, auch bewußt. Die Verurteilung wegen Untreue in\ndiesem Falle ist daher nicht zu beanstanden.\n\n4.) Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung\n(UA S 41 - 54 ).\n\nDieser Fall ist von der Revision nicht besonders\nangegriffen worden. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.\n\n5.) Verurteilung des Angeklagten wegen\nschwerer passiver Bestechung\nin zwei Fällen (S 56 - 65 UA).\n\nDer Angeklagte führte am 23.November (richtig:\n24.September) 1953 in Emden einen privaten Umzug mit\nHilfe des Spediteurs van Em@®in Aurich durch. Diesen\nhatte ihm der Bauunternehmer Hi aus Ab vermittelt, der mehrfach Bauten für das Hochbauamt ausaeführt hatte. Die Firma van Imführte den Umzug für\nden Preis von etwa 200 DM durch. Am 30.November (richtig:\nSeptember) 1953 steilte die Speditionsfirma van Er\ndem Bauunternehmer Hi die Rechnung für den Umzug\ndes Angeklagten DW aus. Hi hatte nämlich den\nUmzug für den Angeklagten im eigenen Namen bestellt. Er\nleitete die Rechnung nicht an den Angeklagten weiter.\n\nAm 15.November (richtig: Oktober) 1953 schrieb der\nIngeklagte, der sich in Geldverlegenheit befand, an\nSi cinen vertrauiichen Brief mit der Bitte, zwei\nanliegende Rechnungen der Firma ven FEED : DEEEEEEEEEM\nüber 130,80 DM und 163,50 DM zu bezahlen. Dem Angeklagten\nvar klar, daB Hi sich zur Bezahlung nur bereitfand,\nweil er erwartete, bei Bauaufträgen des Hochbauanmtes durch\n. den Angeklagten berücksichtigt zu werden. Der Angeklagte\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nverspruch, die Scuine in drei bis vier Monaten zurückzuzuhlen. Daraufhin überwies .inrichs der Firma var En\n«m 23.Oktober 1953 210 DM und der Firma von Fe : ve\n\nau 2.November 1953 294,30 Di.\n\na) Soweit der angekla”tu den Bauunternehmer iD\nveranlaßt hat, die Rechnungen der Firma van Fe\n: DD zu vezahlen, hat die Revision gegen die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 3?2 StGB keine Einzel-\n.ngriffc erhoben. Insoweit sind auch keinerlei Rechtsfıhler ersichtlich.\n\nb) Dagegen kann die zweite Verurteilung wegen\nschwerer passiver Bestechung, die das Landgericht dadurch\n„ls verwirklicht angesehen hat, d.ö der Angeklagte DEEEEEED\ndie Rückgabe des Betrages von 210 DU unterlassen habe,\nnicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, dem Angeklagten sei .\nnichts davon bekannt gewesen, daß die Rechnung der Speditionsfirma van Emden 1: Sesanat worden war und daß dieser\nie Kechnung ohne Wissen des Angeklagten bezahlt habe. Die\nStrafkammer sagt ausdrücklich (UA S 65), der Angeklagte\nhabe von dieser Zuwendung erst nachträglich Kenntnis erhalten; er habe \"aber die strafbare Annahme der Zuwendung\ndadurch verwirklicht, daß er die Rückgabe des Betrages von\n210 D4U unterließ\". Wenn jedoch der ingeklagte von der Zuwendung nichts wußte, so hatte er sie nicht \"angenommen,\n„efordert oder sich versprechen lassen!. In Frage käme mur,\ndeß der angeklagte die Zuwendung angenommen hat. Die vorsätzliche Annahme eines Vorteils könnte aber nur darin geschen werden, deB dem ängeklagten seine Rückzahlungsverpflichtung gegen HiW ;cstuandet wurde. Ein derartiger\nVortci?!, auf den der Angeklügte keinen Anspruch hatte, läßt\nsich aber nicht lediglich Gerin sehen, daß der Angeklagte\näjs Bezahlung unterließ. Das verbietet sich hier schon deshalb, weil er nach iÄnsicht der Strafkamner zur Rückzahlung\n\nY«\n\nyi\n\n- 11 -\n\nülcht in der Lage war. Ein Beanter, der nur seine Schulden\nnicht bezahlt, weil er nicht die nötigen Mittel hat, begeht keine Bestechung.\n\nDa die ausführlichen Darlegungen der Strafkammer zu\naiesem Punkte ergeben, daß auch weitere Feststellungen sich\nnicht treffen lassen, war der Angeklagte - und zwar gemäß\n\nP\n\n5 354 StPO vom Senat - freizusprechen.\nIIl.\n\nDurch den Freispruch in den Fällen II 2 und 5 b ent-Tällt der Gesamtstrafausspruch. Darüber hinaus mußten auch\ndie übrigen Strafaussprüche aufgehoben werden. Es läßt sich\nnicht ausschließen, daß sie durch die fortgefallenen Verurteilungen beeinflußt worden sind.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils\nnur im Falle II 5 b beantragt.\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-16/5-str-431-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-16/5-str-431-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:47.443897+00:00"}}