{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-16_5_StR_41_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-16","aktenzeichen":"5 StR 41/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 061\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinrich X ED\nRo a\n\ngeboren am EEE 932 ir NG Kreis SEEEEEmp\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit\nmit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.April 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.3örker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt: iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 20.November 1956\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte überfiel vormittags auf der Landstraße ein 12jähriges Mädchen, schob es trotz heftigen\n„iderstandes in ein Wäldchen, drückte es auf den Erdboden, zog ihm dun Schlüpfer herunter, schob sein Glied\nzwischen die Oberschenkel in der Nähe des Geschlechtsteils und befriedigte sich bis zum Samenerguß. Das Landgericht hat ihn wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen\nzu einem Jahre und vier Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\n. Die Revision rügt \"Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts\". Was sie im einzelnen ausführt,\nbetrifft nur den Strafausspruch. Ob sie auf ihn beschränkt sein soll, läßt sich ihr jedoch nicht eindeutig entnehmen, zumal ihr Antrag lautet, das Urteil\nmit Gen Feststellungen aufzuheben.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Die\nFeststellungen des Urteils erzeben alle äußeren und\ninneren Merkmale der angewendeten Straftatbestände\n(§§ 176 Abs 1 Nr 1 und 3 StcB).\n\nAuch der Strafausspruch hält den Ängriffen der\ngevision stand.\n\nI.\n\nZur Begründung der Verfahrensbeschwerde macht die\nxevision geltend, das Landgericht habe entgegen seiner\nrichterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO)\nkeinen Sexualpsychologen als Sachverständigen von Amts\nwesen darüber gehört, ob die Tat eine einmalige geschiechtliche Entgleisung sei, die sich aus Nachpubertätsstörungen erkläre. Mierüber durfte sich jedoch die\n\n- 3 -\n\nJugendkamner ein sachkundizes Urteil selbst zutrauen.\n\nYDeb die Tat ungewöhnlich ist und der Angeklagte zur\nTatzeit im 24.Lebensjahre stand, mußte den Tatrichter\nnicht dazu drängen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.\n„r hat daher nicht gegen § 244 Abs 2 StPO verstoßen.\n\nII.\nDie Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.\n\nEs liegt kein rechtlicher Fehler darin, daß die\nJugendkanmer dem Angeklagten mildernde Umstände nach\n§ 176 Abs 2 StGB versagt. Diese Entscheidung liegt im\npflichtgemäßen Lrmessen des !atrichters. Die Ausführun-\n. gen, mit denen die Jugendkammer sie rechtfertigt, sind\n. aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nSie berücksichtigen nicht nur die Schwere der Tat,\nscndern auch die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Über diese sagt das Landgericht, der Angeklagte\nzeige keine Auffälligkeiten, die ihn als abartig erscheinen lassen. Seine häuslichen Verhältnisse geien\n\"geregelt. Er habe einen ordentlichen Beruf, der ihm\nkeine besonderen Sorgen bereite, Sein künftiger Lebens-\n\"weg sei beruflich und familiär vorgezeichnet gewesen.\nIn einer sexuellen Bedrängnis habe er sich nicht be-\n‚funden. Diese Sätze haben den Sinn, das Verbrechen erkläre sich nicht aus einer besonderen äußeren Lage oder\ninneren Verfassung des Angeklagten, sei also nicht aus\nsolchen Gründen milder zu beurteilen. .Das verkennt die\nRevision, ‘indem sie an dieser Stelle eine Begründung\ndafür vermißt, \"warum die positiven Persönlichkeitswerte des Angeklagten eine “ilderung nicht -zulassen\",\nund darin einen Widerspruch des Urteils sieht.\n\nDie Revision meint ferner, cs fehle \"die Feststellung jeden Motivs für die ausergewöhnliche Tat\",\nund folgert daraus, daß die Jugendkammer dem Angeklagten\n\n-4-\n\n- 4 -\n\ncjldernde Umstände hätte zubilligen müssen. Beides ist\nnicht richtig. Der Angeklaste hat \"seinem plötzlich aufsteigenden Geschlechtsdrang nachgegeben\" (UA S 4). Das\nvar der Beweggrund seines Verhaltens. Sich darüber auszusprechen, wcrauf die plötzliche Regung seines Triebes\nzurückging, war die Jugendkammer nicht aus Rechtsgründen\n‚enötigt, zumal sich das im allgemeinen ohnehin kaum\nsöügen läßt. Es trifft auch nicht zu, daß mildernde Umstände anzunehmen seien, wenn das \"Motiv\" eines ungewöhnlichen Verbrechens nicht erkennbar sei. Es gibt keinen\nZechtsgrundsatz, der das vorschreibt. Darüber entscheidet\nvielnehr der Tatrichter im Einzelfall.\n\nDie Jugendkammer zieht zugunsten des Angeklagten in\nBetracht, daß er bisher nicht bestraft ist, voll geständig\nwar und \"in gleicher Weise nicht mehr straffällig werden\nwird\", wie sie für gewiß hält. Däß sie hierin keine mildernden Umstände im Sinne des § 176 Abs 2 StGB findet,\nsondern es nur bei der Fımessung der Zuchthausstrafe berücksichtigt, liegt im Rahmen ihres Ermessens, in das das\n„evisionsgericht nicht einzugreifen hat. Auch der Einwand\nder kevision, die Jugendkammer habe \"die objektive Seite\nder Tat überbewertet\", ihre Strafzumessungsgründe seien\nnicht richtig und vollständig und entsprächen nicht dem\nUnrechtsgehalt, richtet sich gegen die Abwägung, die\nallein dem Tatrichter zusteht.\n\nDer Senat versagt sich ein Urteil darüber, ob die\nStrafe \"sich im herkömmlichen Nahmen hält\" oder \"wesentlich\n\n. schärfer\" ausgefallen ist, \"als man sie bei dem festgestell-\n\nten Unrechtsgehalt erfahrungsgemäß erwarten sollte\" (vgl\nBGE MDR 1954,495). Er hat Bedenken, ob die Meinung, die\ndie jeweils entscheidenden Revisionsrichter hierüber haben,\nwaßgebend für die rechtliche Nachprüfung sein kann, die\nobjektiver Maßstäbs bedarf. Er bezweifelt auch, ob die\n\"herkömmliche\" Höhe der Strafen - namentlich bei Sittlichkeitsverbrechen an Kindern -— den Aufgaben der Strafrechts-\n\n-5-\n\n-5-\n\n„fluge gerecht zu werden pflegt, ob sie also grundsätzlich\nein Anhaltspunkt für die rechtliche Beurteilung einer\n\nStrafe sein kann. Alles dies mag indessen auf sich beruhen. Denn jedenfalls der vorliegende Fall ist nicht so,\ndaß die Gründe des angefochtenen Urteils die Strafe dem\nSenat nicht \"verständlich machen\" (BGH aa0). Hierüber\n\nhinaus eigene Strafzumessungserwägungen anzustellen, ist\n\nGas Revisionsgericht nach § 337 StPO keinesfalls berechtigt. Dazu wäre es auch nicht imstande, weil ihm der\nunmittelbare Eindruck fehlt, aus dem der Tatrichter schöpft.\n\n. Der Oberbundesanwalt hat beantragt, den Strafausspruch\naufzuheben, weil das Landgericht keinen Sachverständigen\ngehört hat.\n\nSarstedt Dr.Xoffka Siener\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-16/5-str-41-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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