{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-16_5_StR_105_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-16","aktenzeichen":"5 StR 105/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 105/57 2\n\n'87 062\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schmied Wilhelm G ED aus “ammmEEm,\ngeboren am EEE 1913 in PB Bezirk TEE,\n\nwegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16.April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Stade vom 20.Dezember 1956\nsamt den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht in Verden zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit\nmit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen,\n\n1.) Verfahrensrechtlich sieht der Angeklagte einen\nGesetzesverstoß darin, daß sein eingeschränktes Geständnis\nvom 9.8.1956 vor dem Vernehmungsrichter in unzulässiger\nWeise-gegen ihn verwandt worden sei.\n\nHierzu führt die Revision wörtlich folgendes aus:\n\n\"Die Jugendkammer in Stade hat ausweislich der\n\n- Urteilsgründe den.Angeklagten auf Grund seines\nGeständnisses vor dem Kriminalmeister Sm\nund seiner Aussage zu gerichtlichem Protokoll\nals überführt angeschen. ... Dem Angeklagten\nist sein eingeschränktes Geständnis vom 9.8.1956\naber lediglich allgemein vorgehalten worden. Das\nrichterliche Vernehmungsprotokoll wurde in der\nHauptverhandlung nicht verlesen.\nBeweis: Die Sitzungsniederschrift vom 19. und\n\n20.Dezember 1956.\n\nDie Jugendkammer hat nach Auffassung der Revision\ndamit gegen den § 254 Abs 1 StPO verstoßen. Trotz\ndieses Verstoßes hat die Jugenäkammer das nicht\nverlesene eingeschränkte richterliche Geständnis\nfür den Schuldspruch voll verwertet. Das Urteil\nberuht mithin auf dieser Gesetzesverletzung.\"\n\n- 3 -\n\n-3-\n\na) § 254 StPO ist entgegen der Auffassung der Revision\nnicht verletzt. Er besagt nur, wann Erklärungen des\nAngeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten\nsind, verlesen werden dürfen, nicht, daß sie unter bestimmten Voraussetzungen verlesen werden müssen. Er enthält nur eine Ausnahme von dem in § 250 Abs 1 Satz 2 StPO\nenthaltenen grundsätzlichen Verbot, Vernehmungsniederschriften zu verlesen,\n\nb) Fine Verletzung der §§ 249, 261 StPO ist nicht ersichtlich. Nach den eigenen Angaben der Revision ist das\nrichterliche Geständnis dadurch in die Verhandlung eingeführt worden, daß es dem Angeklagten vorgehalten worden\nist. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte in der\nHauptverhandlung erklärt, daß er beim Vernehmungsrichter\n\"zugegeben habe, möglicherweise die Tochter nachts betastet zu haben, und nicht bestritten habe, sich an die\nTochter herangepreßt zu haben\".\n\nDiese Frklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung über das, was er beim Vernehmungsrichter gesagt\nhatte, durfte im Urteil verwertet werden (BGHSt 1,5).\n\nc) Allerdings könnte die Behandlung des richterlichen\n\"Geständnisses\" des Anreklagten nach anderer Richtung zu\nBedenken Anlaß geben. Die Strafkammer legt ihren Feststellungen das Geständnis des Angeklagten bei der Polizei\nzugrunde, das der Angeklagte schon bei seiner richterlichen\nVernehmung in wichtigen Punkten nicht aufrechterhalten\nhatte. Das richterliche \"Teilgeständnis\" benutzt sie im\nwesentlichen als Beweismittel gegen die Einlassung des\nAngeklagten, er sei zu seinem polizeilichen Geständnis\ndurch unzulässige Drohungen des Polizeibeamten SB zezwungen worden. Bei dieser Sachlage war es nicht unbedenklich, nur Einzelheiten aus den umfassenden Angaben des\nAngeklagten in sciner richterlichen Vernehmung herauszugreifen und nicht die Vernehmungsniederschrift in ihren\n\n-4-\n\n- 4b -\n\nvollen Wortlaut in die Verhandlung einzuführen, was nur\ndurch Verlesung hätte geschehen können (NJW 1954,361).\n\nOb die Verfahrensrüge des Angeklagten auch dieses\nBedenken umfaßt und ob sie unter diesem Gesichtspunkt\ndurchdringen würde, kann dahingestellt bleiben, da das\nUrteil aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden\nmuß.\n\n2.) Aus diesem Grunde bedarf es auch keines Eingehens\nauf die weitere ‘erfashrensrüge des Angeklagten.\n\nII. Die Sachrüge\n\nist begründet.\n\n1.) Die Strafkammer kommt zu dem Frgebnis, der\nAngeklagte habe \"in den Jahren 1949 bis 1951\" in Abwesenheit seiner Ehefrau seine am 24.November 1937 geborene\nTochter Irene mehrmals zur Unzucht mißbraucht, Er habe in\nder Zeit zwischen dem 20.Juni 1949 und dem 8.Juli 1949\neinmal den Schenkelverkehr bei dem Kinde ausgeübt; in der\nFolgezeit habe er noch einige Male den Körper des Kindes\nbetastet, um den Schenkelverkehr auszuüben, es sei aber\nhierzu nicht mehr gekommen. Wann sich die einzelnen\nHendlungen, die nach der ersten stattgefunden haben, abgespielt haben, und wieviele solcher Handlungen noch vorgekommen sind, hat die Strafkammer nicht feststeilen können.\n\nBei der rechtlichen Würdigung wird ausgeführt:\n\n\"Die Einzelhandlunsen stehen miteinander im\nFortsetzungszusammenhang. Der Angeklagte hat\ndie Abwesenheit seiner Ehefrau immer wieder\ndazu benutzt, sich an seiner Tochter zu vergehen, wobei die Begehungsform stets etwa die\ngleiche war und der Fortsetzungsvorsatz bei\nder sich erneut bietenden welegenheit bei ihm\nPlatz griff.\"\n\nu:\n\n-5-\n\n2.) Diese Darlegungen gehen von einem unzutreffenden\nBegriff des Fortsetzungszusammenhanges aus. Der hierzu erforderliche Gesamtvorsatz ist nur gegeben, wenn der Vorsatz\ndes Täters vön vornherein die Einzelfälle umfaßt, nicht\nschon dann, wenn er bei einer neuen sich bietenden Gelegenheit nunmehr den Entschluß faßt, seine frühere Tat\nfortzusetzen, d.h. ebenso zu handeln wie vorher.\n\nDurch die unrichtige Annahme eines Fortsetzungszusammerhangs kann der Angeklagte auch beschwert sein. Er\nhat seine erste Handlung vor dem 15.September 1949 begangen. Sie könnte deshalb unter das Straffreiheitsgesetz\nvom 31.Dezember 1949 fallen. Die Möglichkeit, daß für diesen\nVerstoß nur die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis\nverhängt worden wäre, läßt sich nicht ausschließen, da die\nStrafkammer für sämtliche Verstöße nur acht Monate Gefängnis\nverhängt hat.\n\n3.) Im übrigen lassen die bisherigen Feststellungen\nnicht ausreichend erkennen, in welchem Umfang der Tatrichter\ndie Schuld des Angeklagten als erwiesen ansieht. Abgesehen\nvon der ersten Einzelhandlung hat die Strafkammer weder\ndie Zahl noch die Zeit der Verstöße des Angeklagten feststellen können, Selbst wenn die Strafkammer zu Recht eine\nFortsetzungstat des Angeklagten angenommen hätte, müßte\nsie Mindestfeststellungen hinsichtlich der Zahl der einzelnen Taten treffen. Daß sie das nicht getan hat, ist ein\nsachlichrechtlicher Fehler.\n\n4.) Da schon aus diesen Gründen das Urteil aufgehoben\nwerden muß, kommt es nicht mehr darauf an, >b die Urteilsgründe in sich frei von Widersprüchen und Denkfehlern\nsind.\n\nIII,\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch\nauf folgendes hingewiesen:\n\n6 -\n\n1.) Sollte die Strafkammer wieder zu dem Ergebnis\n\nkommen, daß der Angeklagte bei seiner Tochter den Schenkel-\n\nverkehr ausgeübt hat, so wird sic bei der Sachlage sein\nVerhalten weiter unter dem Gesichtspunkt zu prüfen haben,\nob er sich etwa einer versuchten Blutschande schuldig\ngemacht hat.\n\n2.) Bei der Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung zugebilligt werden kann,\nwird die Strafkammer, soweit es auf die Zukunftsprognose\nankommt, vor allem auch das Verhalten des Angeklagten\nnach den schon verhältnismäßig lange Zeit zurückliegenden\nTaten zu berücksichtigen haben.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht in Verden zurückverwiesen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-16/5-str-105-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-16/5-str-105-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:47.404512+00:00"}}