{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-12_5_StR_74_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-12","aktenzeichen":"5 StR 74/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 74/57\n\n| eg\n=. P;\n_\n\n87 097\n\na\n|\nImNanen des V ikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Rudolf N EEE zus Dem,\ngeboren am 1596 in rum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.April 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 11.Mai 1956 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 11.Mai 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. ’\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDas Landgerickt hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetruges zu drei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n1.) Die Strafkammer war richt schon deshalb vorschriftswidrig besetzt, weil ein beauftragter Richter mitgewirkt\nhat (BGHSt 1,274).\n\n2.) Am Schluß des ersten Tages der dreitägigen Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, dem Angeklagten\n\"Einsicht in die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen zu\ngewähren\". Ihm wurden darauf fünf Leitzordner übergeben,\nwie in der Sitzungsniederschrift (Bd VII Bl 7 Rücks) vermerkt ist.\n\nDer Beschwerdeführer stellt es jetzt so dar, als wäre\nsein Antrag dadurch abgel.ehnt worden, daß ihm nicht alle\nbeschlagnahmten Unterlagen ausgehändigt worden sind. Er\nhätte jedoch, wenn ihm die Aushändigung der fünf Leitzordner nicht genügte, dies dem Tatrichter zu erkennen geben\nmüssen. Statt dessen hat er keine weiteren Erklärungen abgegeben. Demgemäß ist auch kein ablehnender Beschluß der\nStrafkammer ergangen. Damit fehlt es an einer wesentlichen\nVoraussetzung des § 338 Nr 8 StPO, auf den sich die Revision\nberuft. Gegen § 244 Abs 2 StPO hat das Gericht in diesem\nPunkte schon deshalb nicht verstoßen, weil der Angeklagte\nund sein Verteidiger durch ihr Verhalten mindestens den\nAnschein erweckten, daß ihnen die fünf Leitzorädner genügten.\n\n3.) Am Schluß des ersten Verhandlungstages beschloß\ndie Strafkammer, den Angeklagten wieder in Untersuchungshaft zu nehmen, weil er wegen der Höhe der zu erwartenden\n\n- 3 -\n\nStrafe fluchtverdächtig sei. Wenn dadurch die Verteidigung des Angeklagten erschwert wurde, so geschah das\nnicht in unzulässiger Weise. Der Beschluß hat eine\nrechtliche Grundlage in § 112 StPO. Ob schon nach dem\nersten Verhandlungstage eine hohe Strafe zu erwarten\nund ob aus diesem Grunde eine Flucht des Angeklagten zu\nbesorgen war, ist keine rechtliche, sondern eine tatsächliche Frage. Das Kevisionsgericht kann daher die\nEntscheidung des Tatrichters über sie nicht nachprüfen\n(§ 337 StPO). Es hätte dafür auck nicht die nötigen\nErkenntnismöglichkeiten,\n\nDaß die Strafkammer den Fluchtverdacht etwa nur\nvorgeschützt und sich in Wahrheit von sachfremden Er-\n\nwägungen habe leiten lassen, die Freiheit ihres Ermessens\n\nalso mißbraucht und dadurch rechtlich fehlerhaft gehandelt habe, behauptet die Revision selbst nicht.\n\n4.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung\nhilfsweise beantragt,\n\na) die Sekretärin Gislind P@Bdarüber zu vernehmen, daß der Angeklagte ihr insgesamt 750 IM\nGehalt gezahlt und an Porto für die geplanten\nObjekte monatlich mindestens 150 DM ausgegeben\nhabe,\n\nb) die Belege Band X b (Hülle) zum Beweise dafür\nzu verlesen, daß der Angeklagte an die Bi\nWORD GmbH außer 2107,77 IM weitere 1177,20 DM\ngezahlt habe,\n\nc) durch Verlesung des beschlagnahmten Portobuchs\n\nund Vernehmung des Kriminalassistenten S@@@Beweis\n\ndarüber zu erheben, daß der Angeklagte von\nMei 1952 bis März 1953 mindestens 750 DM Porti\nim Interesse der geplanten Bauten aufgewendet\nhabe.\n\nN C\n\nIm Urteil lehnt cie Strafkamner diese Anträge mit\nder Begründung ab, die Beweinbehauptungen seien aus Rechtsgründen omme Bedeutung für die Entscheidung; denn es sei\nfür den äußeren und den inneren Tatbestand des Betruges\ngleichgültig, welche Ausgaben der Angeklagte mit den erlangten Geldern bestritten habe.\n\nDer Beschwerdeführer, der ebenso wie das Urteil übersieht, daß äie unter b) erwähnten Belege in der Hauptverhandlung veriesen worden sind 'Niederschrift Bd VII\nBl 71), meint, die beantragten Beweise seien aus tatsächlichen Gründen als Beweisanzeichen gegen den Betrugsvorsatz des Angeklagten bedeutsam gewesen.\n\nEr könnte damit jedoch eine Verletzung des § 244\nAbs 3 StPO nur dann darlegen, wenn sich aus dem Urteil\nergäbe, daß der Tatrichter bei der tatsächlichen Würdigung\nder Verhandlungsergebnisse Wert darauf gelegt hätte, in\nwelcher Höhe der Angeklagte Aufwendungen für seinen\nGeschäftsbetriet; gemacht hat. Es kommt mit anderen Worten\ndarauf an, ob das Urteil die behauptete Tatsache oder ihr\nGegenteil als für die Biidung der richterlichen Überzeugung\nin irgendeiner Beziehung wenigstens mittelbar erheblich\nbehandelt (BGH vom 20.7.1951 - 4 StR 439/51 -).\n\nDas ist hier nicht der Fall. Das Landgericht geht im\nGegenteil davon aus, daß der Angeklagte die erlangten\nGelder von über 10 900 IM zwar \"zum größten Teil für sich,\ninsbesondere für seine zahlreichen Reisen, die der Erkundung neuer 'Vorhaben' dienten\", aber auch dazu verwendete, seine Angestellten zu entlohnen, seine unwahre\nWerbung fortzusetzen und allgemeine Unkosten zu decken\n(UA S 29). Damit bringt die Strafkammer zum Ausdruck, daß\nes für sie gleichgültig ist, in welchem Umfange der Angeklagte die mehr als 10 000 IM für Geschäftsunkosten oder\nfür private Zwecke verbraucht hat. Sie erklärt auch an\nanderer Stelle, sie habe nicht zu untersuchen brauchen,\n!ob dem Angeklagten tatsächlich nach Abzug aller Unkosten\n\n5 -\n\ndes gesamten Vorhabens ein Überschu3 verblieben ist\"\n\n(UA S 37). Dieser Punkt ist ihr, wie das Urteil erkennen\n1ä8t, ohne tatsächliche Bedeutung für die Frage, ob der\nAngeklagte glaubte, den Geldgebern Wohnungen verschaffen\n' zu können, oder ob er dies nur vortäuschte. Die Revision\n: kann dem Tatrichter nicht vorschreiben, er hätte jenem\nUmstande Cewich; beilegen und über ihn auf den Beweisamtrag hin oder nach § 244 Abs 2 StPO von Auts wegen\nBeweis erheben müssen. Das läuft auf einen Eingriff in\ndie Beweiswürdizung als solche hinaus, der nach § 337\nStPO nicht zulässig ist.\n\n5.) Die Rüge, das Landgericht verwerte im Urteil\nmehrere Urkunden, dis in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden seien, geht feil.\n\nAlle diese Schriftstücke sind, wie sich aus dem\nUrteil ergibt, vom Angeklagten verfaßt. ?ei keinen\nspielt der Wortlaut eine Rolle für die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts. Das Urteil gibt nur Teile des Inhalts\nkurz wieder. Manche Urkunden werden überhaupt nur beiläufig erwähnt.\n\nBei dieser Sachlage war es nicht erforderlich, sie\nzum Zwecke des Urkundenbeweises förmlich zu verlesen.\nSie konnten dem Angeklagten vorgehalten werden, und\nseine Erklärungen über ihren inhalt durften dem Urteil\nzugrunde gelegt werden. Daß solche Vorhalte unterblieben\nseien, behauptet die Revision nicht. Sie bemängelt nur,\ndaß die Urkunden nicht verlesen worden sind. Ein Vorhalt\nkann durch bloße Mitteilung des wesentlichen Inhalts gemacht werden. Vielleicht will die Revision sagen, auch\ndas sei nicht geschehen. Dann steht die Unterlassung\naber nicht fest. Daß die Vorhalte in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt sind, beweist nichts. Denn\nsie gehören nicht zu den Förmlichkeiten, die nach § 273\nAbs 1 StPO beurkundet werden müssen.\n\n=\n\nIm übrige: geht aus dszv NMederschritt snagar hervor,\ndaß jedenfails ein Teil der IIrkunden in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Das gilt für die Baıtrittserklärung (lisderschrift B! VII E1 5), das Rundschreiben\nüber die Wohnungsbauten in Neuß (Niederschrift Bd VII\nBl 71) und die Mitteilung des Hamburgischen Vereins der\nFigenwohner (Niederschrift TI VII 31 48).\n\n6.) Die fievision sieht eine Vernachlässigung der\nrichterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 St?D) darin,\ndaß die Strafkamner nicht \"den gesamten Schriftwechsel,\nzumindest soweit er in den Schnellheftern vorlag, zum\nGegenstand der Verhandlung\" gemacht habe. Das brauchte\nsich aber der Strafkammer nur dann aufzuärängen, wenn es\nnach ihrer Ansicht auf diesen Schriftwechsel ankam. Soweit\nsie keinen Anlaß seh, ihn von Amts wegen zu erörtern,\nkonnte sie davou ausgehen, der Verteidiger werde, wenn\ner bestimmte Schriftstücke für wicktig halte, beantragen,\nsie zu verlesen. In der Revisionspegründung erklärt der\nVerteidiger, er habe das nicht getan, weil er mit dem Angeklagten angenomuen habe, \"das Gericht würde auch diese\nBeweismittel, die gegemwärtig waren, heranziehen\". Das\nist abwogig. Am letzten Verhandlunsstage ist die Beweisaufnahme \"im Einverständnis mit den ?rozeßbeteiligten geschlossen! worden, nachden \"weitere Bewsisamträge auf Befragen nicht gestellt\" worden waren (Niederschrift Bd VII\nBl 71). Spätestens in diosem Zeitpunkte wußte der Verteidiger, welche Schriftstücks noch nicht im einzelnen\nbesprochen worden waren. Wenn er auch jetzt nicht verlangte, daß das nachgeholt wurde, mußie das Gericht annehmen, er halte es ebenfalls nicht für nötig.\n\n7.) Der Angeklagte behauptet in der Revisionsbegründung,\ndie er zu Protokoli erklärt hat, cr habe bei seiner Vernehmang zur Sache nicht alles Wichtige vortragen äürfen.\n\nDas wird durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden\nwiderlegt. Dar Boschwerdeführer verkennt, daß es zur sach-\n\n- 1 -\n\ngemäßen Leitung der Verhandlung durch den Vorsitzenden\ngehört, verwirrende Weitschweifigkeiten zu verhindern\n\nund dem Angeklagten nahezulegen, sich in seinem eigenen\nInteresse über die wirklich entscheidenden Punkte zu erklären. Dahin zu wirken, daß dabei nichts ungesagt bleibt,\nwas für die Verteidigung wichtig sein kann, ist übrigens\nauch Sache des Verteidigers. Er kann zu diesem Zweck\nFragen an den Angeklagten richten (§ 240 Abs 2 Satz 1\nStPO).\n\nEs ist auch nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen\n§ 258 StPO, wenn der Vorsitzende den Angeklagten während\ndes letzten Wortes durch Fragen unterbricht. Diese können\nden Zweck haben, ihn auf die Punkte aufmerksam zu machen,\nauf die es für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung ankommt. Allerdings ist Zurückhaltung geboten, damit\nder Angeklagte durch die Unterbrechung nicht abgelenkt\noder verwirrt und dadurch gehindert wird, zum Ergebnis\nder Verhandlung in zusammenhängender Rede Stellung zu\nnehmen. Selbst eine sachlich unbegründete Unterbrechung\nbeim letzten Wort oder gar seine Entziehung ist aber,\nwenn der Angeklagte oder sein Verteidiger keinen Gerichtsbeschluß nach § 238 Abs 2 StPO herbeiführt, nur dann ein\nRevisionsgrund, wenn darin eine solche Beschränkung des\nletzten Wortes liegt, daß dieses als nicht erteilt anzusehen ist (Urteil des Senats vom 17.Dezember 1954\n- 5 StR 585/54 -). Davon kann hier keine Rede sein, zumal die Sitzungsniederschrift (Bd VII Bl 72 Rücks) hervorhebt, daß der Angeklagte sich \"ausführlich\" erklärte.\n\n8.) Im übrigen enthält die persönliche Revisionsrechtfertigung des Angeklagten teils unzulässige tatsächliche Angriffe, teils eine umfangreiche Kritik der\nVerhandlungsführung, gibt jedoch keine bestimmten Tatsachen an, aus denen sich Verletzungen von Verfahrensvorschriften entnehmen ließen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nii,\nDie Sachrüge ist ebenfalls unbsgründev.\n\n1.) Soweit beide Nevisionsbssründungen von anderen\nals den festgestellten Tatsachen ausgehen. insbsscndere\nEinzelheiten behaupten, die im Urteil nicht enthalten sind,\nsind ihre Ausführungen unbeachtlich. Denn mit der Sachbeschwerde kann nır geltend gemacht werder, der Tatrichter\nhabe das sachliche Recht auf den Sachverhalt, den er als\nerwiesen ansieht, unrichtig angewendet (§ 337 St20).\n\n2.) Die Revision wendet ein, ein Betrug könne gegenüber den Geldgebern nicht voriisgen, dsnen gesagt worden\nsei, die Grundstücke müßten erst noch erworben und auf\nihnen könne nur dann gebaut werden. wenn die beantragten\nKreäite genehmigt würden. Die Revision meint, diese Wohnungsuchenden hätien also \"bewußt die Gefahr eines Verlustes\ndes Geldes auf sich genommen\". Das trifft nicht zu. Wie das\nUrteil feststellt, hätten sie das Geld nicht gegeben, wenn\nsie die \"wahren Tatsachen über die Verwirklichungsmöglichkeiten hinsichtlich der Bauvorhaben!\" gekannt hätten (UA\nSs 34).\n\n3.) Bei der Feststellung des Betrugsvorsatzes durfte\ndas Landgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung\n(§ 261 StPO) unterstützend berücksichtigen, daß der Angeklagte schon zweinal ähnliche Unternehmen gegründet und\ndamals ebenfalls Beiträge zahlreicher Kunden für sich verbraucht hatte (UA S 36 oben), wenn er auch wegen des ersten\nFalles zwar gerichtlich verfolgt, aber nicht bestraft worden\nist (UA S 4). Seine Behauptung, auch das zweite Verfahren\nsei eingestellt worden, widerspricht den bindenden Feststellungen des Urteils (UA 5 5). Das Landgericht zieht\nerkennbar aus Gen Erfahrungen, die der Angeklagte mit\nbeiden früheren Unternehmungen gemacht hat, den Schluß,\ndaß er sich bewußt war, auch digsmal äin Gelägeber zu\nschädigen. Diese Foilgerung liegt auf tatsächlichen Gebiet\nund ist rechtlich nicht ansreifttar.\n\nfi\n“\n\n4.) Soweit die Revision im einzelnen keine Einwendungen erhebt, fördert die allgemeine rechtliche Nachprüfung keinen Fehler des Urteils zutage. Der festgestellte Sachverhalt ergibt vielmehr die äußeren und\ninneren Merkmale des Betruges nach § 265 StGB. Die\nTäuschungshandlungen des Angeklagten sieht das Landgericht ohne Rechtsirrtum hauptsächlich darin, daß er\nsich vor den Wohnungsuchenden bewußt den falschen Anschein gab, Mittel für den Ankauf der Grundstücke und\nfür die Errichtung der Häuser in Aussicht zu haben, und\ndaß seine Erklärung, die Grundstücke \"fest an Hand!\" zu\nhaben, in den meisten Fällen wissentlich unwahr war.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr. Dotterweich Siemer\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-12/5-str-74-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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