{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-12_5_StR_64_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-12","aktenzeichen":"5 StR 64/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _64,/57 2187 049\n\nm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Waldemar N EEEED zu: ram\ngeboren am EEE 1915 ir A Kreis vu,\n\n- Sachbezeichnungs CB u.a. -\n\nwegen Beihilfe zur Abtreibung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 12.April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr im\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte mn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten TE»\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n12.November 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Tg verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Strafkammer hat Csn Angeklagten IWW unter\nFreisprechung !m übrigen wegen Beihilfe zur Abtreibung zu\neiner Gefängrisstrafe von vier Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechis und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nErfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist zwar nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen,\nin denen die Revision einen Verfahrensmangel erblickt.\n\nDie Sachrüge greift aber durchs\n\na) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Abtreibung setzt voraus, daß der Haupttäter (Ci)\nsich der vollendeten Abtreibung schuldig gemacht hat. Daß\ndiese Voraussetzung hier erfüllt wäre, kann den Feststellungen äes Urteils nicht entnommen werden. Das Urteil\nstellt zwar fest. daß GEB vei der Volkspolizistin,\nder er durch den Angeklagten zugeführt wurde, eine \"Abtreibung\", d.h. einen Eingriff zum Zwecke der Abtreibung\nvorgenommen habe. Diese Feststellung ermöglicht es dem\nRevisionsgericht aber nicht, zu prüfen, ob die Strafkammer\nohne Rechtsirrtum angenommen hat, CE habe eine\nvollendete Abtreibung begangen. Hierfür bedarf es außerdem der Feststellung, daß äie Volkspolizistin schwanger\nwar und daß der Zingriff, den GeEWB vornahn, die Abtötung der Frucht bewirkte. Das stellt das Urteil nicht\nfest. Die Mitteilung, daS CE in einem abgetrennten\nTeil des Verfahrens wegen Abtreibung rechtskräftig verurteilt worden ist, genügt hierfür nicht. Die Feststellungen,\ndie in dem gegen CB aurchssführten Verfahren getroffen\nworden sind, haben keine Rechtskraftwirkung gegen den Angeklagten. Seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung\nsetzt voraus, daß in dem Verfahren gegen ihn unabhängig\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nvon den Feststellungen des gegen CB ergangenen\nUrteils die Tatsachen festgestellt werden, aus denen\nsich ergibt, daß CD eine vollendete Abtreibung begangen hat.\n\nb) Die Strafkammer hat einen medizinischen Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört. Sie hat in Übereinstimmung mit dem\nSachverständigen die Anwendung des § 51 Abs 1 StGB abgelehnt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51\nAbs 2 StGB dagegen als nicht ausschließbar erachtet.\n\nZur Nichtanwendung des § 51 Abs 1 StGB heißt es\nauf Seite 5 UAs\n\n\"Das Vorliegen von Schuldausschließungsgründen\nim Sinne von § 51 Abs 1 StGB hat der medizinische Sachverständige abgelehnt. Die Kammer\nhat sich seinem Gutachten insoweit unbedenklich angeschlossen, da der Angeklagte in der\n\n Hauptverhandlung keinerlei Anzeichen einer\ngeistigen Störung erkennen ließ, sondern\n\n. sogar abgesehen von seinem niedrigen Bildungsstand einen außerordentlichen gewandten Ein-.\ndruck in der Art seiner Verteidigung hinterließ.\"\n\nZu § 51 Abs 2 StGB ist auf Seite 6 UA ausgeführts\n\n\"Dabei ist zugunsten des Angeklagten auch der\nMilderungsgrund des § 51 II StGB, dessen Vorliegen bei dem Angeklagten durch den Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden\nkonnte, mit berücksichtigt worden, und zwar\nauch bei der Festsetzung der Höhe der Gefängnisstrafe. \"\n\nDiese Ausführungen ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob die Nichtanwendung des\n\n- 4 -\n\n§ 51 Abs 1 StGB frei von Rechtsirrtum ist. Das würde\nzwar zutreffen, wenn in rechtlich einwandfreier Weise\nfestgestellt worden wäre, daß der Angeklagte zur Tatzeit weder an einer Bewußtseinsstörung noch an einer\nkrankhaften Störung der Geistestätigkeit noch an\nGeistesschwäche im Sinne des § 51 StGB litt. Eine\n\nsolche Feststellung kann den Ausführungen auf Seite 5 UA\njedoch nicht entnommen werden, weil nicht mitgeteilt\nwird, aus welchem Grunde der Sachverständige die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB verneint hat und weil sie\nden Ausführungen auf Seite 6 UA widersprechen würde,\nnach denen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51\nAbs 2 StGB nicht ausgeschlossen werden konnte. Denn\n\nAbs 2 des § 51 StGB setzt ebenso wie dessen Abs 1 voraus,\ndaß der Täter zur Tatzeit an einer Bewußtseinsstörung,\nkrankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche leidet. Beide Vorschriften unterscheiden sich\nnur dadurch, daß Abs 1 den Ausschluß, Abs 2 dagegen\n\nnur eine erhebliche Verminderung des Einsichts- oder\nHemmungsvermögens erfordert.\n\nDas Urteil muß, soweit es die Verurteilung des\nAngeklagten betrifft, aus diesen Gründen aufgehoben\nwerden.\n\n- 5.\n\nDie weiteren Einwendungen der Revision bedürfen\nhiernach keiner Erörterung.\n\nSarstedt Bundesrichter Dr. Dotterweich Siemer\nist nach Karlsruhe zurückgekehrt und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\nSarstedt\n\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-12/5-str-64-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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