{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-12_5_StR_512_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-12","aktenzeichen":"5 StR 512/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 047\n\n3. StR 512/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt und Kaufmann Leon K EB au: EEE,\n\ngeboren am 1902 irn zB (Polen),\n\nwegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Zollhinterziehung u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 12.April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr mw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 9.Juli 1956 wird\nverworfen.\n\nJedoch wird die Ersatzfreiheitsstrafe für die\nGeldstrafe von 50 000 DM aufgehoben. Die Sache wird\nzur Festsetzung einer neuen Ersatzfreiheitsstrafe\nan das Landgericht zurückwerwiesen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründejgj\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung und\nmit Devisenstraftat zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nund zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe und zur Zahlung\neines Wertersatzes verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist im\nwesentlichen unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügsen.\n\n1.) Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei\nwährend der Hauptverhandlung vor der Strafkammer - zumindest zeitweilig -— nicht verhandlungsfähig gewesen, Der\nEinwand greift nicht durch.\n\nDie Strafkammer hat, wie der Inhalt der Akten ergibt\nund wie auch die Revision zugibt, die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unter Zuziehung eines medizinischen\nSachverständigen geprüft und sie in Übereinstimmung mit dem\nGutachten des Sachverständigen bejaht. Daß sie dabei den\nBegriff der Verhandlungsfähigkeit verkannt hätte, macht\ndie Revision nicht geltend. Hierfür besteht auch kein\nAnhalt.\n\nRichtig ist allerdings, daß es in dem nach der Hauptverhandlung eingereichten Schreiben des Sachverständigen\nvom 11.September 1956 heißts \"... aber wie ich später festgestellt habe, und zwar lediglich in zwanglosen Gesprächen,\nhat Herr K. wohl nicht den Überblick über die an beiden\nTagen über 6 Stunden dauernde Verhandlung gehabt. In diesem\nSinne habe ich auch mit dem Herrn Verteidiger gesprochen\nund auch eben auf Grund der psychischen Bewertung des\nierrn K. geäußert, daß wahrscheinlich doch mehr oder weniger\ngroße Erinnerungslücken vorhanden waren, und daß Herrn K.\n\n- 3 -\n\nder Gesamtüberblich über üle Yerhandlunz in toto wohl\nfehlte.\" Dies kann indessen dem Revisıonseinwand nicht\nzun Erfolge verhe_Tfen.\n\nDie Tatsache ellein, da3 bei einem Angeklagten mehr\noder weniger große Erinnerungslücken vorhanden sind und\nes ihm aus diesem zunde aı einem Gesamtüberblick über\ndie Mauptverähandlung \"in Toto\" fehlt, schließt seine\n\nVerhandlungsZfähigkeit nicht aus,\n+\n\n2.) Auf Sei\nihre zuvor miteeie\nsein der Schrarzmarktiäger und die Zielsetzung des Vertriebes der Yaren auf Totsacken gestützt habe, die offenkundig und in Berlin allgemein bekannt seien.\n\na 9 UA heißt es, daß die Strafkammer\nilven Feststellungen Über das Vorhanden-\n\nDie Revision meint, die Strafkammer habe hierbei\nden Begriff der Offenkundigkeit verkannt. Dies ergebe\nsich insbesondere daraus, daß die Ausführungen auf\nSeite 5 UA über Art und Zahl der einzelnen Läger für\ndie Jahre 1949 bis 1954 Einzelheiten enthielten, die\nnicht als coffenkunäig, ia nicht einmal als gerichtsbekannt bezeichnet werden künnten. Der Einwand geht fehl.\n\nDie Ausführungen auf Seite 9 UA betreffen, wie aus\nden Worten \"hinsichtlich des Vorhandenseins der Schwarzmarktlager und der Zielsetzung des Vertriebes der Waren\"\nin Verbindung mit den zuver mitgeteilten Feststellungen\nhervorgeht, nur die allgemeinen Peststellungen Über das\nVorbaudensein vca Schwarzmarktlägern und die Zwecke,\nGenen sie dienen, nicht nber äle auf Seite 5 UA mitgeteilten besonieren Feststellungen über die genaue Lage\nder einzelnen Läger und dern Inhalt eines dieser Läger.\nHierzu nat, wie der Zusemnenhang der Urteilsgründe ergibt, die Stvrafkamısr Zeugen gehört, Dal die Strafkammer\naus irgendeinem snderen Grunde den Begriff der Off£fenkundigkeit verkswit hätte, ist nicht ersichtlich, geschweige ienn erwieset.\n\n3.) Auf Seite 11 UA heißt es, die Strafkammer habe\nteine Verunlassurg gehabt. an äer Glaubwürdigkeit der\nZeusin SW :.. zweifeln. zumai die Zeugin noch im\nErmittlungsverfairen aus Pur:ht vor Repressalien die\nAussnge verweigert habe. Auch in der Hauptverhandlung habe\nsie ihre Bekundungen nur zögernd gemacht. Hierbei möge der\nUmstand eine Rcile gespielt haben, da3 sie vor einiger Zeit\nein Schweigegeid erhalten habe, dessen Überbringer die\nKaufleute DB und Sc zevesen seien, die, wie\ngerichtshbekannt sei, am Schwarzkandel beteiligt seien und\ndie mit dem Angeklagtar zussmmengearbeitet hätten.\n\nDie Revision rügt, daß dic 3trafkammer bei der Annahme, DAB und So seien gerichtsbekannte Schwarzhändler, den Begriff der Gerichtskundigkeit verkannt habe,\n\nweil die in Rede stehende Tatsache den Laienrichtern nicht\npeiannt gewesen sein dürfte.\n\num nm. n na\n\nDie Rüse greift nicht durch, weil das Urteil nicht auf\nder gerügten Gesetzesverletzung beruht. Daß es sich bei den\nbeiden Männerr, die der Zeugin SB sas Schweigegelä\nüberbrachten, um Schwarzhändler handelt, erwähnt das Urteil\nnur beiläufig. Daß dieser Umstand für die Bewertung der\nZeugenaussags der Zeugin Sl üurch die Stralkammer\nvon irgendwelcher Bedeutung gewesen sein könnte, erscheint\nausgeschlossen,\n\nII. Sachrügen,\n\nDie Sachrügen sind gleichfalls im wesentlichen unbegründet.\n\nDem Urteil liegt foigender Sachverhalt zugrundes\n\nIm Sow.etsektor Berlins besteht seit Jahren eine\nunfangreiche Schwarzhandelsorganigation, die von den Machthabern des sowjetisch besetzten Gebiets Deutschlands im\nZusammenwirken miv einer Gruppe Staatenloser aufgebaut\nworden ist, die nach dam Kriege aus Osteuropa eingewandert\nist. Sie verireibt unverzollte und unversteuerte Waren\n\nhe2\n\n- hauptsächlich Kaffse, Tee, Sprit und Zigaretten -—\n\ngegen Zahlung von M-WVest nach Westberlin und der Bundesrepublik und is+ in folgender Weise organisiert: Die\nstaatliche Außerhandelsgesallschaft DEAG (jetzt DIA)\n\neibt Ware unverzollt und unversteusrt gegen Dollars oder\nDM-West an üroßabnenmer mit der Auflage ab, sie nur in\nWestberlin oder der Bundesrepublik abzusetzen. Die Großabnehmer sind - meist staatsnlose -— Personen, die zur\nBeschaffung der Dollars oder NM-West und für die Leitung\nder Schwarzhandelsorganication ein Konsortium gebildet\nhaben, an dem si durch Kapitalsirlagen beteiligt sind\n\nund das zur Abwicklung der Schwarzhandelsgeschäfte im\nSowjetsektor Berlins mehrere Auslieferungsläger unterhält. In diesen Lägern werden die Waren von dem Konsortium\nen Zwischenhändler - ebenfalis meist Staateniose -— gegen\nDollars oder IN-West verkauft, die sie unverzoll‘, unversteuert und unter Nichtbeachtung der Devisenvorschriften an Klieinhändler in Westberlin abgeben.\n\nDer Angeklagte wirkte mindsstene von Herbst 1950\nbis zum März 1954 bei diesen Schwarzhandelsgeschäften\nmit. Gegenstand des Verfahrens ist seine Beteiligung\nseit 1951. Der Angeklagte gahörte seit dieser Zeit zu\nder Gruppe von Personen, die zur Finanzierung und Leitung\nder Schwarzhandslsorganisation ein Konsortium gebildet\nhaben. Er war als sogenannter Verkaufsaktionär entsprechend einer von ihm geleisteten Geldeinlage an dem\nGewinn beteiligt. den das Konsortium durch den Vertrieb\nder Ware erzieite, unä pflegte zusemmen mit anderen Mitgliedern des KXonsortiums, die bei den in Gen Auslieferungslägern beschäftigten Fersnnen \"Chefs\" genannt wurden, die\nTäger zu inspizisren wnd Anweisungen zu orteiler. Besonders häufig war er in den Lägern Berkenbrücker Steig,\nLandsberger Allee, Tichtenberger Straße, Schillingstraße,\nWallstraße, Storkower Straße. und Lüceritzstraße, in denen\ner als einsr der \"ühefs!\" bekarnt war, und überwachts die\ndort beschäftigten Arbeiter. Außerdem hislt er sich fast\n\n-6-\n\nBl\n\n-6 -\n\ntäglich in der Zenirale des Konsortiums in der Pistoriusstraße auf, in der er sich mit anderen Mitgliedern des\nKonsortiums traf.\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ergibt - abgesehen von einer Ausnahme, die unten erörtert wird -— keine Gesetzesverletzung,\nGurch die der Angeklagte beschwert wäre.\n\nzu Unrecht meint die Revision, das Urteil lasse nicht\nericennen, was der Angeklagte eigentlich getan habe.\n\nDer Angeklagte hat dadurch, daß er sich unter den\nfestgestellten Umständen und zu dem festgestellten Zweck\nals sogenannter Verkaufsaktionär mit einer Geldeinlage und\nunter Gewinnbeteiligung an dem Konsortium beteiligte, im\nZusammenwirken mit den übrigen Mitgliedern des Konsortiums\ndie Zollbinterziehungen, Steuerhinterziehungen und Devisenstraftaten veranlaßt unä ermöglicht, die dadurch begangen\nwurden, daß die Zwischenhändler und Kleinhändler die vom\nKonsortium gekauften und unmittelbar oder mittelbar an sie\nweiterverkauften Waren nach Westberlin verbrachten. Schon\ndie Leistung dieser Geldeinlage ist eine Handlung des Angeklagten, die die Annahme rechtfertigen kann, daß er als\nMittäter für alle Zollhinterziehungen, Steuerhinterziehungen\nund Devisenstraftaten verantwortlich ist, die während der\nZeit seiner Beteiligung (1951 bis März 1954) durch die Verbringung der Waren der erwähnten Art nach Westberlin verübt\nwurden. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es jedoch\nnicht. Denn der Angeklagte hat nicht nur die erwähnte Geldeinlage geleistet. Er hat sich außerdem auch an der Durchführung der Schwarzhandelsgeschäfte beteiligt, indem er\ndie Auslieferungsläger des Konsortiums, in denen die von\ndiesem gekauften Waren gelagert 'und an die Zwischenhändler\nabgegeben wurden, inspizierte, den in den Lägern beschäftigten Personen Anweisungen erteilte und die in. ihnen beschäftigten Arbeiter besufsichtigte. Das sind weitere\nHandlungen des Angeklagten, die in Verbindung mit der\n\n- 7 -\n\nLeistung der Geldeinlage unbedenklich die Annahme rechtfertigen, daß der Angeklagte als Mittäter für die Zollhinterziehungen, Steuerkinterziehungen und Devisenstraftaten verantwortlich ist, die während der Zeit\nseiner Beteiligung an dem Konsortium dadurch verübt\nwurden, daß vom Konsortium gekaufte Waren über Zwischenhändler und Kleinhändler nach Westberlin verbracht wurden.\n\nRichtig ist, daß das Urteil nichts Näheres darüber\nsagt, welche Anweisungen der Angeklagte gegeben hat und\nbei welcher Tätigkeit er die Arbeiter überwachte. Das\nkann indessen die Sachrüge nicht rechtfertigen. Die Pest- Fi\nstellungen des Urteils ergeben, daß der Angeklagte\nWeisungen an Personen erteilt und Arbeiter überwacht hat,\ndie in den Auslieferungslägern des Konsortiums beschäftigt waren, in denen die Waren des Konsortiums gelagert\nwaren und an die Zwischenhändler verkauft wurden, die\nsie über die Kleinhändler nach Westberlin verbrachten.\nSie ergeben ferner, daß die Weisungs- und Aufsichtstätigkeit des Angeklagten derart war, daß er von den\nbeim Konsortium beschäftigten Personen als ein nicht unbedeutendes Mitglied des Konsortiums angesehen wurde\nund bei ihnen als einer der \"Chefs!\" galt. Das sind Feststellungen, die für die hier in Rede stehende strafrechtliche Beurteilung des Falles ausreichen.\n\nRichtig ist weiterhin auch, daß das Urteil keine\ngenauen Angaben über Art, Umfang und Wert der Waren enthält, die während der Beteiligung des Angeklagten an dem\nKonsortium von diesem über Zwischen- und Kleinhändler\nnach Westberlin verbracht wurden. Auch dies kann jedoch:\ndie Sachrüge nicht begründen.\n\nDas Urteil stellt fest, daß es sich bei den Waren,\ndie das Konsortium über Zwischenhändler und Kleinhändler nach Westberlin verbrachte, hauptsächlich um\nKaffee, Tee, Sprit und Zigaretten handelte. Es gibt den\nZeitraum, während dessen der Angeklagte sich an dem\n\n- 8 -\n\nKonsortium beteiligte, an (1951 bis März 1954). Es sagt,\ndaß der Umfang des vom Konsortium organisierten Schwarzhandels so erheblich war, daß das Zollaufkommen Westberlins\nzeitweilig merkbar abnahm. Es stellt weiterhin fest, daß\nder tägliche Umsatz eines der Auslieferungsläger, die\n\nmeist an 3-4 Tagen in der Woche zum Verkauf geöffnet waren,\nim Jahre 1951 etwa 80-100 Kisten Zigaretten zu je\n\n10 000 Stück, 50 Sack Röstkaffee zu 30 kg und 20-30 Sack\nRohkaffee zu 60 kg betrug. Die Strafkammer hat auf Grund\ndieser Tatsachen die Überzeugung gewonnen, daß der Wert\n\nder Waren, die während der Beteiligungszeit des Angeklagten\nvom Konsortium über Zwischenhändler und Kleirihändler nach\nWestberlin verbracht wurden, mindestens 100 000 DM betrug.\nDas ergeben die Ausführungen zum Wertersatz auf Seite\n\n19/20 UA. Dies sind Feststellungen über den Umfang der\nStraftat, an der der Angeklagte als Mittäter mitgewirkt\nhat, die angesichts der Besonderheit des in Rede stehenden\nFalles genügen.\n\nRichtig ist nun allerdings, daß im Urteil festgestellt\nist, der Angeklagte sei von Mitte 1951 bis Februar 1952\nbettlägerig krank gewesen und habe sich anschließend bis\nzum Juni 1952 zur Wiederherstellung seiner Gesundheit in\nIsrael aufgehalten. Die hierauf gestützten Revisionseinwendungen greifen indessen nicht durch.\n\nDaß die Strafkammer diese Feststellung bei der Urteilsfindung übersehen hätte, erscheint ausgeschlossen. Sie\nhinderte die Strafkammer nicht, ihre Überzeugung vom Umfang\nder Straftat u.a. auf Vorgänge zu stützen, die sich während\ndes erwähnten Zeitraumes ereigneten. Inwiefern die Tatsache,\ndaß der Angeklagte von Mitte 1951 bis Juni 1952 bettlägerig\nkrank und anschließend in Israel war, der Feststellung widerspricht, daß er bei den vom Kofsortium beschäftigten Personen\nwenn auch nicht als ganz großes. so doch als ein nicht unbedeutendes Mitglied des Konsortiunms galt, ist unerfindlich.,\nJene Tatsache schließt nicht aus, daß der Angeklagte sich\nauch während dieser Zeit durch eine Geldeinlage an den\n\n-9 -\n\n-9-\n\nSchwarzhandelsgeschäften des Konsortiums beteiligt hat.\nSie steht auch nicht der Annahme entgegen, daß sein gesamtes strafbares Verhalten in der Zeit von 1951 bis\nMärz 1954 eine fortgesetzte Straftat sei.\n\nAuf Seite 8 unten/9 oben UA heißt ess\n\n\"Neben der Überwachung und Leitung der Auslieferungslager hat der Angeklagte gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Konsortiums\nSchwarzhandelsware unmittelbar, also ohne\nEinschaltung von Zwischenhändlern, nach\nWestdeutschland und Westberlin eingeschwärzt.\nSo war der Angeklagte in der Zeit vom Februar\nbis August 1953 an einer Aktion beteiligt,\nin der mit Hilfe des Zeugen Wg® mindestens\n3000 Liter unverzollter Prima-Sprit nach\nWestberlin transportiert wurden.\"\n\nDiese Urteilsausführungen könnten allerdings\n- mangels hinreichender Angaben über die Art der Beteiligung des Angeklagten an der Aktion - zu Bedenken\nAnlaß geben, wenn die Strafkammer dieses Verhalten des\nAngeklagten zum Gegenstand seiner Verurteilung gemacht\nhätte. Das hat die Strafkammer aber gar nicht getan. Die\nin Rede stehenden Ausführungen dienen ersichtlich nur\ndazu, die Person und das Verhalten des Angeklagten näher\nzu beleuchten. Das Urteil hebt ausdrücklich hervor, daß\nes sich bei der erwähnten Aktion um Schwarzhandelsgeschäfte des Konsortiums gehandelt hat, durch die Ware\n\nummittelbar, d.h. ohne Einschaltung von Zwischenhändlern\n\nnach Westdeutschland und Westberlin eingeschwärzt wurde.\n‘Zum Gegenstand der Verurteilung hat die Strafkammer aber\nnur die Beteiligung des Angeklagten an solchen Schwarzhandelsgeschäften des Konsortiums gemacht, bei denen\ndieses Waren durch Zwischenhändler und Kleinhändler nach\nWestberlin verbrachte. Das ergeben die Ausführungen auf\nSeite 17 UA.\n\n- 10 -\n\nDe u\n\n- 10 -\n\nZuzugeben ist der Revision auch, daß das, was das\nUrteil auf Seite 13/14 Ui über den Transport von\nSchmuggelgut aus Auslieferungslägern des Konsortiums\nnach Vestdeutschlard durch den Zeugen Boretius und über\ndie Einschaltung des Angeklagten in die Verhandlungen\nmit Bceretius Änfeng März 1950 sagt, nicht genügt, um\ninsoweit ein strafbares Verhalter des Angeklagten anzunehmen, Die Strafkamnmer hat aber auch diesen Fall gar\nnichts zum Gegenstand der Verurteilung gemacht. Ausweislich der Urteilsgrürde hat der Angeklagte geltend\ngenacht, er habe bis April 1953 den Sowjetsektor Berlins\nüberhaupt nicht aufgesucht. In der Zeit nach April 1953\nhabe er sich zwar einige Male in Auslieferungsläger\ndes Konsortiums begeben, aber nicht, um Schwarzhandel\nzu treiben. Die Strafkammer hat, wie die Ausführungen\nauf Seite 14 UA ergeben, aus der Aussage des Zeugen\nEB. r die Schlußfolgerung gezogen, daß die Behauptung des Angeklagten, er sei bis April 1955 überhaupt nicht im Sowjetsektor Berlins gewesen, unwahr sei.\nSie hat alsdann, wie der Zusammenhang des Urteils ergibt,\naus der Unwahrheit dieser Behauptung, insbesondere aber\naus Tatsachen, die andere Zeugen bekundet haben und\ndie in den Urteilsgründen mitgeteilt werden, die weitere\nSchlußfolgerung gezogen, daß der Angeklagte zusammen\nmit anderen Mitgliedern des Konsortiums, die bei den\nBeschäftigten \"Chefs\"! genannt wurden, die Auslieferungsläger des Konsortiums inspiziert, Anweisungen erteilt\nund in mehreren Lägern, in denen er als einer der\n\"Chefs\" bekannt war, die dort beschäftigten Arbeiter\nbeaufsichtiglt hat, Das sind Schlußfolgerungen, die\nsich im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung halten,\nSie können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nDsß das VTrteil nicht ausdrücklich sagt, welcher\nArt die hinterzogencn Steuern waren, kann die Sachrüge\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nnicht rechtfertigen. Es ergibt sich ohne weiteres\naus der Art der nach Westberlin verbrachten Waren\n(Kaffee, Tee, Sprit und Zigaretten).\n\nDaß in dem Teil der Urteilsgründe, der die Bemessung der Geldstrafe behandelt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht erwähnt\nwerden, kann der Revision ebenfalls nicht zum Erfolge\nverhelfen. Das Urteil enthält auf Seite 7 UA Peststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse\ndes äAngeklagten. Daß die Strafkammer sie bel der Bemessung der Geldstrafe nicht berücksichtigt hätte,\nerscheint ausgeschlossen. Weitere Feststellungen\nüber dle wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und über die Höhe des von ihm erzielten Gewinnes\nhat die Strafkammer offenbar nicht treffen können.\nEin Rechtsfehler kann hierin nicht gefunden werden.\n\nWas in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung\nder Sachrüge sonst noch vorgetragen wird, ist offensichtlich unbegründet. Auch im übrigen 1äßt das Urteil\n- abgesehen von einer Ausnahme -— keine Verletzung\nsachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.\n\nDie Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe von\n50 000 IM, die die Strafkammer auf einen Tag Gefängnis\nfür je 100 IM, insgesamt also auf 500 Tage Gefängnis\nbemessen hat, übersteigt die gesetzlich zulässige\nDauer, Sie darf nach § 29 Abs 2 StGB ein Jahr nicht\n\n- ]2 -\n\nyM\n\n“\n\n- 12 -\n\nübersteigen. Über diese Ersatzfreiheitsstrafe muß der\nfatrichter erneut entscheiden.\n\nDer Oberbundesanwalt hat Verwerfung der Revision\nbeantragt.\n\nSarstedt Dr. Dotterweich Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-12/5-str-512-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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