{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-12_5_StR_24_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-12","aktenzeichen":"5 StR 24/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 048\n\n5 StR 24/57\n\nm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Walter : ED zus vu,\ngeboren am EEE 1994 ir a,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bunädesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende llichter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten WED wirä das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 11.Juli 1956\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen\n\nAngeklagten betrifft.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von -echts Wegen -\n\nGründe\n\nI.\n\nDer ingeklagte war Inhaber der 3iergroßhandlung\nZU :: U. Er stand mit dem Südfruchtverwertungsbutrieb Robert Erich SW auf rund eines \"Pacht- und\nscsüllschaftsvertrages\", dessen rechtliche Wirksamkeit\nzweifelhaft ist, in enger Zusammenarbeit. Die Spirituosenfebri: OD «o11te Ende 1948 ihre Erzeugnisse an\ndie »„eiden genannten Firmen liefern, wenn diese ihr Fruchtsälte, Zucker und Flaschen beschaffen könnten. Zwischen\ndem Angeklagten und REED wuräe vereinbart, daß die\n\"ir.e SB auf Grund ihrer Beziehungen zu Glashütten\n200 000 Flaschen für TE beschaffen werde. Die\nFlaschen wurden jedoch nur stockend geliefert. Der Anguilagte erklärte dies gegenüber Ep danit, das\ndie «lashütten von SB Vorauszahlungen verlangten,\nzu denen SC aus eigenen Mitteln nicht in der Lage\nsei; er schlug deshalb vor, FEED möge seinerseits\nVorauszahlungen leisten. Dazu erklärte FEED sich\nam 50.:.ärz 1949 fernmündlich unter der Voraussetzung bereit,\ndaß ihm die Lieferungsverträge und die bereits geleisteten\nVorauszahlungen durch eine Bescheinigung des Wirtschaftsprülers Sc nachgewiesen würden. Der Angeklagte\nbustätigte diese Vereinbarung in einem von ihm unterzuichneten Schreiben der Firma Span r eiiEiENERE>\nvom 2.April 1949. Am 3.April 1949 suchte er SCHNEE»\nauf, um sich die Bescheinigung ausstellen zu lassen.\nSED schrich cn RE, des ihm Schlusscheine über 200 000 Flaschen vorgelegen hätten und daß\nihu cin weiterer Schlußschein Jdowrie Juittungen über 10 000\nund 16 000 DU in bar sowie über Akzepte von 9700 und 8750 DM\nnoch vorgelegt werden sollten. Dieses Schreiben gab SCHEiEEEEENEEED\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nen Ingeklagten zur Absendung mit; dieser sandte es jedoch\nnicht ab, weil darin gerade die sewünschte Bestätigung\n\nüber die Zahlungen noch fehlte. Am 4.April 1949 ging der\nAngeklagte zu der vereidigten Steuerberaterin ZUED-\"m -\n\"Als Ergebnis dieses Besuches richtete die Zeugin Tw'\nein Schreiben vom 4.April 1949 \"an die Firma REED\".\nworin sie bestätigte, daß der Angeklagte ihr\n\n3. Quittung über 10 000 DU vom 17.2.1949\n\n4. Quittung über 16 Y00 DN vom 20.2.1949\n\n5. Quittung über 2 begebene Akzepte über\n9700 DM fällig am 17.5.1949, 8750 DM fällig\nam 26.5.1949\"\n\nvorgelegt habe. Daraufhin zahlte FÜ insgesamt\n\n25 973,79 DM en Dim :: HE. \"Die letzte Flaschenlieferung an die Firma RO >: 2015te am 28.Mai 1949.\nNach diesem Zeitpunkt wurde die Firma bei Rückfragen weiterer\n3elieferung laufend vertröstet. Schließlich verzichtete sie\nauf weitere Lieferungen und verlangte die Rückzahlung des\nzuviel bezahlten Betrages. Sie erhielt daraufhin einen\nScheck über 15 000 DM und drei #echsel über je 7500 DM\nfällig am 3.Juni, 14.Juli und 24.Juli 1949. Der Scheck\nwurde mangels Deckung nicht eingelöst, die Wechsel gingen\nzu Protest.\"\n\nDie Strafkammer stellt fest, dem Angeklagten sei\ngenau bekannt gewesen, daß weder von der Firma DD\n& EEE noch von der Firma jemals Vorauszahlungen\nan Glashütten geleistet worden waren. Sie hat den An-Beklagten wegen Betruges zu einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nin mehrfacher Hinsicht.\n\n- 4»\n\nMy\n\nC\n\n-&-\n\n1. Die schriftliche 2Xevisionsbegründung hat vorvwtragen, die Strafverfolgung sei verjährt. In der Hauptverhendlung vor dem Senat hat der Verteidiger diese Rüge\nzurückgenommen. Da eine etwaige Verjährung ein Verfahrenshindernis bilden würde, hatt» der Senat die Frage jedoch\nvon Amts wegen zu prüfen. Die Strafverfolgung ist nicht\nverjährt. Auf Grund einer Anzeige der Firma REEEEE>\nhat das Amtsgericht Hamburg die spätere Mitangeklagte\nSC am 14:Dezember 1950 als Zeugin in dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten WW über den jetzt abgeurteilten Vorgang vernommen. „n 17.0ktober 1955 hat die\nStrafkammer den Vorgang durch Beschluß gemäß § 266 StPO\nin das Verfahren einbezogen. Diese beiden richterlichen\nHandlungen haben die Verjährung unterbrochen.\n\n2. Der Binbeziehungsbeschluß braucht, anders als ein\nEröffnungsbeschluß (als den die Revision ihn irrig bezuichnet), weder die Tat noch das Strafgesetz ausdrücklich\nenzugeben. Es genügt, daß er auf die Nachtragsanklage Bezug\nniunt.\n\n3. Freilich hätte der Beschluß in der nunmehrigen\nHeuptverhandlung verlesen werden sollen. Auf der Unterl&ssung kann aber das Urteil nicht beruhen, da die Nachtragsanklage verlesen worden ist.\n\n4. Nachtragsanklage und Einbeziehungsbeschluß legten\ndem Angeklagten gemeinschaftlichen (zusammen mit Frau\nSEE begangenen) Betrug zur Last, während er als Alleintäter verurteilt worden ist. Auf der Unterlassung des nach\n§ 265 StPO vorgeschriebenen Hinweises kann das Urteil nicht\nberuhen; denn wer als Mittäter angeklagt ist, weiß, daß er\nsich (wie ein Alleintäter) gegen den Vorwurf der eigenen\nVerwirklichung jedes einzelnen “er Tatbestandsmerkmale\nzu verteiäigen hat. Beim Betrug kommt es nicht darauf\nan, für wen der Vermögensvorteil erstrebt wird.\n\n5. Das angefochtene Urteil führt das Schreiben der\nStuuerberaterin Fe TED von 4.April 1949 im vo).len\nUmfang von etwa einer Schreibmaschinenseite wörtlich an,\nobwohl es in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden\nist. Das ist, wie die Revision mit kecht rügt, nach der\nRechtsprechung des erkennenden Senats (BGHSt 5,278) ein\nVerfahrensverstoß. Es läßt sich nicht ausschließen, daß\ndas Urteil darauf beruht. Denn allein in diesem Schreiben\nist die Täuschungshandlung des Angeklagten gesehen worden.\nDiese Rüge nötigt also zur Aufhebung des Urteils, die auch\nder Oberbundesanwalt beantragt hat,\n\n6. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nIII.\n\nFür die neue Verhandlung und Entschsidung wird\neuf folgendes hingewiesen.\n\n1. „s wird dem Landgericht nahegelegt, die Urteilssründe in der seit langem üblich gewordenen Form aufzubauen, insbesondere eine klare, in sich geschlossene\nund vollständige Darstellung des äußeren und inneren Hergangs voranzustellen, wie ihn das Gericht als erwiesen\nansieht. Die bisherige Sachdarstellung (II der Urteilsgründe) sagt nichts davon, daß die Behauptung über das\nVorliegen von Quittungen falsch war; das wird erst im\nAbschnitt IV mitgeteilt, der - in einem ebenfalls nicht\n„blichen Aufbau - mit der rechtlichen Würdigung anfängt,\ndenn zur Beweiswürdigung übergeht und schließlich wieder\nzu hechtsausführungen zurückkehrt. Ein solcher Urteilsaufbau erschwert die rechtliche Nachprüfung.\n\n2. Das angefochtene Urteil sagt: \"Dieser Sachverhalt\nergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten, soweit\nsie unwiderlegt geblieben ist, und den Bekundungen ...\"\nJieser -— an sich entbehrliche - Satz ist mindestens miß-\n\n-6 -\n\n’ (\n\nvi.rständlich. Die eigene Einlassung des Angeklagten darf\n„iner Verurteilung nur zugrundegelegt werden, soweit das\nGuricht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, also nicht\nschon deshalb, weil sie nicht \"idurlegt werden kann.\nwerede im vorliegenden Fall kann dieser Unterschied\nwesentlich sein, weil wichtige Linzelheiten der Ausführungshandlung unaufgeklärt geblieben sind. Es hat sich\nnicht ermitteln lassen, ob der Angeklagte die Steuerburaterin Fe- TB (etwa durch gefälschte Quittungen)\ngctäuscht oder ob er sie zu einer bewußt unrichtigen Erklärung veranlaßt hat, Sachlichrechtlich steht diese Ungewißheit einer Verurteilung wegen Betruges nicht entwegen; sie nötigt das Gericht aber, sich klar darüber zu\nwerden, was von der Darstellung des Angeklagten über\nseinen Besuch bei Frau Tp-Tw geglaubt werden kann,\nund was nur nicht zu widerlegen ist.\n\n3. Das Landgericht hat Dr.r, Sc und\nFreu FD- TEE 215 Zeugen vernonmen, ihre Aussagen jedoch nicht verwertet, \"da es entgegen § 53 Abs 1 Ziff 3\nStPO versäumt worden ist, diese Zeugen auf die Berechtigung einer Aussageverweigerung hinzuweisen\" und weil die\nAngeklagten sie nicht nachträglich von der Schweigepflicht\nentbunden haben. Diese Nichtverwertung der Aussagen verstößt gegen § 261 StPO. Die gemäß § 53 StPO Weigerungsberechtigten brauchen auf ihr Weigerungsrecht nicht hin-\n‚„ewiesen zu werden; auf sie bezieht sich weder § 52 Abs 2\nSatz 1 noch § 55 Abs 2 StPO. jenn sie von ihrer Schweige-\n»flicht nicht entbunden sind, bleibt es für das Verfahrensrecht ihre freie Entscheidung, ob sie aussagen wollen oder\nnicht. Sagen sie aus, so gehören ihre Beurkundungen zum\nInbegriff der Verhandlung\" im Sinne des § 261 StPO und\ndürfen nicht behandelt werden, als seien sie nicht geschehen.\n\n- 7 -\n\nA. Nicht deutlich erkennbar ist, wie es zu der\nl:uschung RE: Kommen konnte, obwohl der Ausgangspunkt der Verhandlungen die Behauptung des Angeklagten war,\ndie Flaschenlieferungen verzögerten sich gerade deshalb,\nweil der Firma SlllBiie geforderten Vorauszahlungen\nnicht möglich gewesen seien.\n\nwenn\n\n5. Zur Darlegung des Vermögensschadens wird es sich\nemnlehlen, die gegenseitigen Forderungen der vom Angeklagtun vertretenen Firmen BD : ie un: SB einerseits, der Firma FB :niercrseits klar und widerspruchsfrei darzustellen. Das angefochtene Urteil enthält\nzwei solche Darstellungen, die sich nicht miteinander vereinen lassen. Die erste ist in dem wörtlich angeführten\nBustätigungsschreiben des Angeklagten vom 2.April 1949\nenthälten. Hiernach sollen die Forderungen der Firma\nSCHE un die Firma FD, sie einzeln aufgeführt\nwerden, zusammen 45 520,22 DM betragen haben. Nach Abzug\nviner Gegenforderung von 18 546,43 DM, die ebenfalls im\neinzelnen aufgegliedert wird, errechnet der Angeklagte\neinen Saldo von 26 973,79 DM zu_seinen Gunsten. Es ist\nnicht ersichtlich, daß REED. de: Empfänger dieses\nSchreibens, dem widersprochen hätte. Die Strafkammer sagt\nauch nicht ausdrücklich, daß und inwiefern diese Gegenrechnung unrichtig sei. In anderem Zusammenhang stellt sie\nfür einen späteren Zeitpunkt (24.Mei 1949) eine Rechnung\nauf, nach der gerade umgekehrt REED von EEE\n% EB 45 520,12 DM zu fordern hatte und nach Abzug von\n\n12 753,64 DM ein Saldo von 32 766,48 DM zu RE:\nGunsten verbleibt. Die Entwicklung des Kontenstandes wird\nklarer dargestellt werden müssen; denn wenn REED\n\nau 2.April noch über 26 000 Di schuldete und dann weniger\nals 26 000 DM zahlte, ist mindestens nicht deutlich, inwisfern er geschädigt sein soll. Auch der Wert der Flaschenlieferungen bis zum 28.Mai 1949 wird festgestellt werden\n\n-8 -\n\nmüssen, demit der Umfang seiner etwaigen endgültigen\nSchädigung erkennbar wird, soweit sie durch die Täuschung\n\nverursacht ist.\n\n6. Mindestens mißverständlich sind die bisherigen\nkusführungen der Strafkammer zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Charakterschwäche hat nichts\nmit der Zurechnungsfähiskeit zu tun. Vielmehr hat die\nFrage zu lauten, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat an\nBewußtseinsstörung, krankhäfter Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche litt. Daß sich dafür\n\"keinerlei Anhaltspunkte‘ gefunden hätten, ist nach den\neigenen Feststellungen der Strafkammer nicht richtig.\n\nDaß der Angeklagte ein \"starker Alkoholiker\", \"ein\nfröhlicher Trinker\" war, der auch schon am frühen\n\nMorgen zu trinken pflegte, der später in seinem\npsychischen Verhalten ausgesprochen auffällig wurde\n\nund wegen hochgradiger Erregungszustände sowie gelegentlicher Gedankenverluste von mindestens sechs Ärzten\nbehandelt worden ist, sin” solche Anhaltspunkte. § 51 StGB\nist nicht erst dann anwendbar, wenn ein Täter zur Tatzeit\n\"sinnlos betrunken\" war. Bei sinnloser Trunkenheit_fehlt\nes am natürlichen Vorsatz und deshalb an einer Handlung\nim strafrechtlichen Sinne; auf solche Fälle ist § 51 StGB\nnicht anwendbar. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift\n\"beginnt erst da, wo der Täter wußte, was er tat. Die\n\nFrage ist, ob seine Binsichtsfähigkeit oder sein\nHemnungsvermögen ausgeschlossen oder erheblich vermindert\nwar. Wie stark eine Verminderung der genannten Fähigkeiten\n\n-9-\n\nsein muß, um als erheblich im Sinne des § 51 Abs 2 StGB\nzu gelten, ist eine Rechtsfrage, deren Entscheidung\nnicht dem ärztlichen Sachverständigen überlassen\n\nwerden darf.\n\nSarstedt Dr.Dotterweich Siemer\n\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-12/5-str-24-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-12/5-str-24-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:47.272578+00:00"}}