{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-12_5_StR_20_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-12","aktenzeichen":"5 StR 20/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 20/57 | 2187 07\n\n4\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngesen\n\ndie Schneiderin Irma K ep aus EEE Kreis Vor\ngeboren am EEEED 1925 ir Ton Krei: To\n\nwegen Kindestötung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.April 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende üichter,\n\nBundesanwalt Dr EEED\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Verden an der Aller\nvom 23.0ktober 1956 aufgehoben.\n\nDie Angeklagte ist der versuchten Kindestötung\nschuldig.\n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung\nüber die Strafe an das Schwurgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden\nhat . %\n\n- Von techts wegen -\n\nGründe;\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf der Xindestötunz (§ 217 StGB) freigesprochen. Es\nführt im Urteil aus, es liege auch kein Versuch dieses\nVerbrechens vor.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft diese\n„uffassung mit sachlichrechtlichen Einwendungen. Das\näechtsmittel hat Erfolg.\n\nwie das Schwurgericht feststellt, hatte die Angeklagte schon einige Tage vor ihrer Niederkunft überlegt, wie sie das Kind töten könne. Sie entschloß sich,\nes gleich nach der Geburt in den Toiletteneimer ihres\nZimmers zu werfen, den sie nit Wasser füllen wollte. An\neinem Morgen traten plötzlich starke Wehen auf, und das\nFruchtwasser ging ab. Die Angeklagte stellte den Eimer,\nder etwa zu einem Drittel Flüssigkeit enthielt, vor ihr\nBett. Sie tat das \"in Erwartung der kurz bevorstehenden\nGeburt\". Dann legte sie sich in das Bett und gebar noch\nam selben Morgen das Kind. Daö es gelebt habe, hat nicht\nfestgestellt werden können. Als die Angeklagte es in den\n„imer tat, hielt sie es für tot.\n\nsus diesen Feststellungen des Schwurgerichts geht\nLervor, daß sich die Angeklagte der versuchten Kindestötung nach den §§ 217, 43 Abs 1 StGB schuldig gemacht\nhat. “ie betätigte ihren Entschluß, das Kind gleich nach\nder Geburt zu töten, dadurch, daß sie den teilweise mit\nFlüssigkeit gefüllten Eimer an ihr Bett stellte. Diese\nHandlung enthielt bereits einen Anfang der Ausführung\ndes beabsichtigten Verbrechens. Die Angeklagte nahm sie\nvor, nachdem der Geburtsvorgans mit den Wehen begonnen\nund bis zum Abgang des Fruchtwassers fortgeschritten war.\nDas Kind war also schon \"in der Geburt\" im Sinne des\n§ 217 Abs 1 StGB. Das Bereitstellen des Eimers, in dem\n\n-3-\n\nes ertränkt werden sollte, hing mit dem eigentlichen\nTöten so eng zusammen, daß es bereits als dessen Bestandteil anzusehen ist. Es enthielt auch einen unmittelbaren Angriff auf das iind und rückte seine Tötung\nals unmittelbar arschließend nahe, gefährdete es also,\n\nDa die erschöpfenden Feststellungen des Schwurgerichts diese abschließende rechtliche Beurteilung\ngestatten, fällt der Senat selbst den Schuldspruch.\nauf die Möglichkeit, wegen versuchte”. statt wegen vollendeter Kindestötung verurteilt zu werden, hat schon das\nSchwurgericht die Angeklagte hingewiesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Dotterweich Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-12/5-str-20-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-12/5-str-20-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:47.253023+00:00"}}