{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-05_5_StR_497_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-05","aktenzeichen":"5 StR 497/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Zanı ı an ds s_Vo1lkes\n\nen u mn er er return\n\nIn der Siräfsache\nse8°8\n1.) den berufslosen Kurt RB aus rw,\ndort geboren anB 955,\n2.) den Schiffsreiniger Bernhard L (EEE\ndort geboren an (EB 955,\n\n- Sachbezeichnurg: HB :-a. -\n\nn\n\nwegen schweren Lenäfriedensbruchs u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des 3undesrericktshofs in der\nSitzung vom 10.Jenuar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichtsr Schnidt\n3undesrichter Sismer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.3örker\nals beisitzende Richter,\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundssanwaltschaft,\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n£Zür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten RB uni ED\ngegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n5.April 1957 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- Yon nüchts wezen -\n\nGxünde\n\nOT en nn ne me\n\nJie Strafkamzer (Juzendkammer) hat die Angeklagten\nTG un! ICE vice Solist verurteilt:\n\nAg ezen schwer:n Lanälriedensbruchs in Tat-\n\neinheit mit Sittilichkeitsverbrechen nach , 176\n\nAbs,.1 Nr.1 StG) in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr,\n\nICE ec: schweren Landfriedenspruchs in\nTateinheit mit Sittlichkeitsverbrechen nach § 175\nAbs.ı Nr.1 StGB und wegen schweren Landfriedensbruchs\nin Tateinheit mit Anstiltung zu einem Sittlichkeitsverbrechen nach % 175 Abs.1 Nr.1 StGB zu einer Jugendstrafe vn einen Jahr.\n\n3eiden Angeklagten hat sie je zwei -/onate der erlittenen Untersuchungshaft auf die verhängten Strafen\nangerechnet.\n\nA. Revision des Angeklagten Re\n\nDie Revision erhebt die Sachrüge. Sie hat keinen\nErfolg.\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den\nfestzestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtun.\n\nzu Vurecht meint die Revision, die Zusammenrottungen\nseien nicht öffentlich gewesen. is ist zwar richtig, daß\nder Angeklagte sowie der itangeklagte I und die\nweiteren sechs Mitangeklagten einander kannten. Dies\nschließt die Annahme einer öffentlichen Zusammenrottung\nim Sinne des § 125 StG3 jedoch nicht aus. line Zusammenrottung ist öffentlich, wenn die Möglichkeit besteht,\ndaß sich beliebige ilenschen in unbegrenzter Zahl an ihr\nbeteili;en, Das trifft hier zu. Nach den Feststellungen\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nuss „rt.ils ze _en Ger Ansuehl. te sowiu der ‚äitang.klarte\nSC uni die weiteren suchs Litan.uklagten seit\nOktoner 1955 wiederholt in verschi.dener Scsetzung nit\nsiner srosen anzahl anderer Jugenäalich.r nach 8 Uhr\nabends lirmend durch St.Pauli und dic Jafengegund, belästigten Frauen und Llädchen, rem»ulten junge \\Äänner an\nand wurden tätlich. Dabvui wuchs der umherzichende Haufen\nzuweilen auf 30 und mehr Jusendliche an. So zogen sie\nauch an den hier in Eede stehenden Tagin, dem 10. und\n11.Oktober 1956, mit anderen Jugendlichen durch öffentliche Straßen und Anlagen. Au 19.0ktober bestand der\numherziehende Haufen aus mindestens 15, am 11.0Okxtober\n1956 aus 15-30 Personen. Daß sich ciner in dieser vise\numherziehenden Menschenmenge b.liubi;e andere Personen,\ninsbesondere andöre duscendliche in unbezrenzier Zahl\nanschließen können, licgt auf der Hand.\n\nJas Urteil läßt in Gegensatz zur Auffassung der\n„svision auch klar erkennen, daß diu Strafkammer bei der\n3ukessung der Strafe % 51 Abs.2 StGB burachtet hat. Auf\n\nSuite 27/28 UA wird festgestellt, daß bei dem Aanguklagten\n\ndie Voraussetzungen des § 105 JGG und des § 51 Abs.2 StGB\ngugeben seien. Im unmittclbaren Anschluß hieran heißt es\nwörtlich; \"Unter Berücksichtigung dieser Umstände' - also\nauch der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des\n\n§ 51 Abs.2 StGB - 'trschien auch bci den Angeklasten Rabe\neine Jugendstrafe von vinen Jahr erforderlich ... .*\n\n„aß die Strafkammer rochtsirriserweise angenommen hätte,\n\nbei einem Eeranwachsenden, vei den die Voraussetzungen\n\ndes % 105 JGG urfüllt sind, könne von der Strafmilderungs-\n\nmöglichkeit des § 51 Abs.2 StGB kein Gebrauch gemacht\nwerden, erscheint hivrnach ausgeschlossen.\n\nauch sonst ergi>st das Urteil keinen Jangel sachlichrechtlicher Art, Gurch den der Angcklagte beschwert\nwäre,\n\n-4-\n\nan\n—\n\nfı\n\n3. zevision des Anzekle: ten Te\n\nDie .evision rüst Verletzung des Verfshrensrechts\n\nund des sachlichen Strafrcchts. Sie ist ebenfalls ohne\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Die „evision meint, die Straf'sa.mer habe die\nihr gemiß 8 244 Abs.2 StPO obliegende aufklärunsspflicht\nverletzt, weil sie es unterlassen habe, über die Beteilisung des Angeklagten bei der Zusammenrottung am\n10.0ktober 1955 in den Anlagen am Biswarckdenkmal Paul\nICE una über die Beteiligung des Angeklagten bei\nder Zusammenrottung am 11.0Oktober 1956 in der Nähe des\nKünzmarktes Klaus und Günther (gemeint ist jalter)\nStB 215 Zeugen zu vernehmen. Die Rüge ist unbegründet,\n\nsie Strafkammer hat zu den Vorfillen am 10. und\n11.Oktober 19556 außer dem Angetrlagten den NMitangeklagten\nSED unä die anderen sechs ilitangeklasten gehört sowie\nsechs Zeugen vernommen. Daß sie es unterlassen hat,\naußerdem Paul ID sowie Kıaus una alter sten\nzu hören, bedeutet keine Verletzung der Aufiilärungspflicht.\nDie drei Zeugen sind, worauf auch die :ievision hinweist,\nin Vorverfahren im Haftprüfungstermin am 28.Novenber 1956\nvernommen worden. Die Aussagen ergeben, daß sie der Teilnahine an den Zusammenrottungen verd.chtig sind. Sie sind\naus diesem Grunde im Haftprüfungsternin gemäß § 55 StPO\nbelehrt worden. Ihre Aussagen legen außerdem die Liöglichkeit nahe, daß sie die Vorgänge, die den legenstand der\n3ekundung bilden, nur unvollständig und unzulänglich\nwahrgenommen haben. Diese Zeugen von Amts wegen in der\n„auptverhandlung zu hören, bräuchte sich der Strafkamer\nnicht aufzudrängen,\n\n-5-\n\n2.) Jie Jevision erbliclt eine weitere Verletzung\nder Aufklärungsspflicht darin, da) die Strafiammer es\nunterlassen hat, über die Glaubwürdizi.eit des 13jährigen\nZeugen ti einen jugendpsychologischen Sachverstndigen zu hören. Die lüge ist gleichialls unbegrundet.\n\nOb die Aussage eines 13jihrizen Jungen über Vorzänge\nder hier in Aede stehenden :rt zlaubhalt ist oder nicht,\nkann der Tatrichter, insbesondere eine Jugendkanmer in\naller Regel ohne Anhörung eines Sachverständigen beurteilen.\nBesondere Umstinde, welche die Straflkanmer hätten veranlassen mussen, im vorliegenden Falle einen Sachverständigen\nzuzuziehen, sind weder aus der Revisionsbesründung noch\nsonst ersichtlich. Die bloße Tatsache, daß andere Personen\n\"widersprechende Bekundungen\" gemacht haben, ist kein\nsolcher Uustand.\n\n3.) Der Einwand, die Straf’:sammer habe nicht hinreichend geprüft, ob die Voraussetzungen des § 3 JGG\ngegeben seien, ist als Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge )\nnicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der\nAevisionsbegründung die für eine Aufklärungsrüge notwendige Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkaumer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklirung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2,168).\nSoweit „ip der Nüge die Verletzung sachlichen .iechts\nbeanstandet werden soll, wird sie bei den Sachrügen näher\nerörtert,\n\nII. Sachrügen.\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den\nfestgestellten Sachverhalt ist frei von kechtsirrtum.\nTas die kevision demgegenüber vorträst, greift nicht\ndurch.\n\n-6 -\n\nm\n\n(TR\n\n„„chtlich bedenitenir.i ist div „nnanme, Ga,» der\n„.n sklaste sich bei der zusammenrottun; am 19.01:tobur\n1955 in den „nlagen au Jisuarckdäunkmal in Tatlinhuit\nmit den schweren Landfiiedensbiuch als _ittüiter vines\nSittilichkeitsverbrechens nach 5, 175 «ıds.1 Ür-1 5603\nschuldig geuscht hat.\n\nFi\n\n„ach den Fuststellunsen Ges Urtwils griffen die litengehlausten 2, iD, ED, SR ur Sc\nder am 3oden lic;enden Frau an die 3rust, unter dem lock\nzwischen die Beine und an den üsschlechtstcil. Der Angeklagte cräntelte sich ebenialls nach vorn und »euste\nsich über die Frau, als ob er sich auf sie wericen wollte.\nHieran wurde er durch StiWW ;chinäcrt, der sich\nselbst in unsittlicher :cise an der Frau zu schaffen\nnachte. Das Urteil koumt außerden rechtlich einwandfrei\nzu dem Ergebnis, daß ücvr ingelilarste die Tätigkeit der\nzAltangeklagten als eigene wollte.\n\nDieser Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung\ndes Angeklasten wegen eines in Tateinheit/den schweren\nLandfriedensbruch verübten gemeinschaftlichen Verbrechens\nnach § 1756 Abs.1 IIr.1 StG3. Daß der Angel:lagte selbst\nkeine unzüchtigen Handlungen an der Frau vorgenommen hat,\nsteht dem nicht entgegen. jer sich an einem von mehreren\nPersonen gemeinschaftlich verübten Sittlichkeitsverbrechen\nnach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB äußerlich und innerlich in der\nWeise beteiligt, wie es der Ängeklagte nach den Feststellungen des Urteils getan hat, ist auch dann kittäter\ndes vollendeten Verbrechens, wenn er selbst keine unzüchtigen Handlungen vornimmt. Der Wille des Angeklagten,\nselbst unzüchtizge Handlungen an der Frau vorzunehisen,\nschließt im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht aus,\ndaß der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen der Mitangeklagten wie eigene wollte, d.h. insoweit mit dem Willen\nzur Tatmitherrschaft hanüelte, Beide Willensrichtungen\nkönnen nebeneinander bestehen.\n\n- T-\n\n- 17.\n\n‚echtlich bedenlienfrei ist ..uck cie _.nähne, da,\nver „ngeliliste bei den Vorlall, der sich am 11.Öxtober\n1955 in der Nihe des Lürzmarlites abs)ielte, .\\\\.delsführer\nım Sinne ües % 125 !bs.2 5tG63 gewesen ist. Die Strafkaumer hat diese Voraussetzung ohne .!echtsirrtum dadurch\nals erfüllt angesehen. dad ler Ange l&a,te sich vor dem\n3esinn Ccer Unrzuchtshandlungern, Jie an frau Zäachner be-\n‚angen wurden, zum wortführer und Anführer machte\n(vgl. 5,25 TA).\n\n.ichtig ist allerdings, das hierzu auf Deite\n15 U. festgesteilt wird, der änsella,te häbe, als sie\nYrau ZUEB penerkten, dem Sinne nach gerufen. \"Die kenne\nich, da haltet euch ual ran, die ist geil, die könnt\n\nihr umlegen\", währenü auf Seite 15 Ur festgestellt wird,\nder än;ewlagte, der durch diuse „ußerung den Anstoß zu\ndeu Überfall auf Frau ZEEB zezeben und sich zunächst\nin dem inneren .ing un Frau ZUM befunden hätte, habe\ninzwischen bemerkt, caß er :;rau ZUMB !-enne, und anzgenomuen, daß auch sie ihn kennen werde aus diesen\nGrunde habe er dsn anderen zuserufen, sie sollten von\nser drau ablassen,e” lenne sie, sie sei verheiratet.\nJies ergibt jedoch im Gegensatz zur Auffassung der\n„evisicn keinen ::iderspruch, Die erste Feststellung\nbetrifft ausschließlich den Inhalt der AkuJerung, die\ncer Angelilagte vor dem Beginn der Unzuchtshandlungen\ntat. Sie läßt di> !löglichkeit offen, daß die Äußerung\nvalsch war, d.h. dem Angel:lagter in wahrheit in diesem\nZeitpunkt noch nicht oder jedenfalls nicht genau bewußt\nvar, wen er vor sich hatte. Diese iGöglichkeit liegt um\nso näher, &.s das Urteil an anderer Stelle den Anseklagten als Angeber bezeichnet (vgl. S.19 unten UA).\nöie spätere Feststellung auf Seite 15 Ui schließt aus\näiesen Grunde nicht aus, daß der ıngeklagte Cie auf\nSeite 15 UA jestges“.:11te Äußerung getan hab.\n\n-B-\n\nDer Annahme der !idelsführerschait steht auch\nnicht entge_en, dab cr anııklayte Jauch den Veststellungen auf Scitse 19 Ua zun. chst nicht mit Gewalttaten an Frauen ruchnete und, als us soweit war, nur\naus GeltungsbeJürfnis und ängubertum mitmachte. nädelsführer ist, wer -— wenn auch innerlich widerstrebend -\nnach außen hin vine fükhrcnde .iolle s,lelt und sich dabci\nbewußt ist, daß seine Tätigkeit von den anderen Tcilnehmern der Zusammenrottung als Billigung und Leitung\naufgefaßt wird (vgl. BGH 3 Stk 783/53 vom 25.3.1954).\nDiese Voraussetzung hat Jer Angeklagte dadurch erfüllt,\ndaß er vor dem Beginn der Unzuchtshändlungen die auf\nSeite 15 UA festgestellte Äußerung tat. Daß er nicht\nvon vornherein eine führende Rolle gcspielt und diese\nRolle alsdann nur übernommen hat, weil Geltungsbedürfnis\nund Angebörtum ihn veranlaßten, in dieser „eise mitzumachen, schließt seine Rädelsführerschaft nicht aus,\n\nDie Urteilsausführungen zu § 3 JGG sind gleichfalls\n\nohne Rechtsirrtum. Was die Ruvision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n- I.\n\nAuch sonst läö5t üas Urteil keine Verletzung\nsachlichen Strafrechts erkennen, durch die der\nängeklaste beschwert wäre.\n\nDie untscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-05/5-str-497-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-05/5-str-497-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.962238+00:00"}}