{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-02_5_StR_98_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-02","aktenzeichen":"5 StR 98/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 98/57\n\nImNamen des Volk 22197\n\n75\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseur Franz 5 GEEEMD aus ve\n\n(Kreis AP), geboren an EEE 1599 in ww,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.April 1957, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 20.November 1956\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.\n\nDie nach dem 20.November 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit die drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründez\n\nDer Angeklagte hat mit seiner über 14 Jahre alten\nTochter Ilona und mit seiner unter 14 Jahre alten Tochter\nMargot wiederholt geschlechtlich verkehrt. Das Landgericht\nhat ihn wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit\nAbhängigen in zwei Fällen, in einem Falle zugleich in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren, zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt,\nihm die bürgerl'chen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt\nund seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil die Revision\nkeine Tatsachen angibt, in denen der Verfahrensverstoß\nliegen soll.\n\nGegen den Schuldspruch erhebt die Revision auch nit\nder Sachrüge keine ausdrücklichen Einwendungen. Die Nachprüfung durch den Senat hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nBei der Strafzunessung hat das Landgericht zum Nachteil\ndes Angeklagten berücksichtigt, daß er sich nicht gescheut\nhabe, \"in Ausführung seiner von den §§ 176 und 174 StGB erfaßten Unzuchtshandlungen die eigenen Töchter zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Begierde zu mißbrauchen!. Der\nRevision ist einzuräumen, daß dieser Gesichtspunkt bei\neiner Verurteilung lediglich nach § 173 StGB nicht strafschärfend hätte berücksichtigt werden dürfen, weil es sich\ndabei um den gesetzgeberischen Grund für die Strafvorschrift\nhandelt. Gleichwohl führt das hier nicht zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Denn die Strafkammer irrt zugunsten des\nAngeklagten, indem sie die Strafe dem § 175 Abs 1 StGB entrimnt. Richtigerweise hätte sie von dem strengeren Strafrahmen des § 174 StGB ausgehen müssen. Diese Vorschrift\n\nsetzt nicht voraus, daß die Tat an einem leiblichen\nKinde begangen worden ist. Deshalb hätte bei ihrer Anwendung dieser Umstand als straferschwerend berücksichtigt werden dürfen. Der Angeklagte ist also im\nErgebnis durch die gerügte Erwägung keinesfalls beschwert.\n\nGegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wendet sich die\nRevision nur mit dem Vortrag neuer Tatsachen, die im\nangefochtenen Urteil nicht festgestellt worden sind und\nauch nicht festgestellt werden konnten, weil sie sich\nerst nachher ereignet haben sollen. Solches Vorbringen\nist im Revisionsrechtszuge nicht zulässig.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffkaı Siemer\nScmitt . Börker |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-02/5-str-98-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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