{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-02_5_StR_97_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-02","aktenzeichen":"5 StR 97/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 97/57\n\nI Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Architekten Karı 1 EEE zu: zB,\ngeboren am EEE 1912 ir SummEEED,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.April 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Xoffka\nBundesrichter Sicmer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 29.November 1956 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n%\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_-\n\nGründeg\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Sie\nhat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nzwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen\nzu werden.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nOb die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, durchdringen würde, kann dahingestellt\nbleiben, da schon der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung des Angeklagten nicht rechtfertigt.\n\nII.\n\n1.) Die Strafkammer stellt folgenden Sachverhalt\nfest; .\n\nDer Angeklagte kaufte von dem Zeugen Sul\nmit Vertrag vom 21.April 1954 ein Philipps-Fernsehgerät\nauf Abzahlung, das ihm vom Verkäufer übergeben wurde.\nBis zur restlosen Bezahlung des Geräts hatte sich der\nVerkäufer das Eigentum hieran vertraglich vorbehalten,\n\nIn einem von der ACK SED betriebenen Offenbarungseidsverfahren legte der Angeklagte sein Vermögensverzeichnis vor. In diesem Vermögensverzeichnis waren\nals auf Abzahlung gekaufte, vom Verkäufer übergebene,\naber noch nicht im Eigentum des Schuldners befindliche\nSachen nur angegeben; eine Schreibmaschine \"Olympia\nund eine Musiktruhe. \"\n\n- 3.\n\nDen auf Abzahlung gekauften Fernsehapparat gab der\nAngeklagte nicht an.\n\nEr leistete den Offenbarungseid dahin ab, daß er\ndie von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und\nGewissen richtig und vollständig gemacht habe.\n\nDas Urteil führt aus, der Eid des Angeklagten sei\nobjektiv unrichtig gewesen, weil das Fernsehgerät nicht\nangegeben worden sei, der Angeklagte sei sich auch der\nUnrichtigkeit bewußt gewesen. Er habe das Gerät verschwiegen, um sich in dessen Besitz zu erhalten. Die\nKenntnis des Angeklagten von der Unrichtigkeit seines\nEides folgert die Strafkammer daraus, daß der Angeklagte über den Grund, aus dem er das Gerät nicht angegeben\nhabe, widerspruchsvolle Angaben gemacht habe.\n\n2.) Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils\nreichen nicht aus, um die Folgerung zu rechtfertigen,\nder Eid des Angeklagten sei objektiv falsch gewesen.\n\n- Ein Schuldner muß die unter Eigentumsvorbehalt des\nVerkäufers auf Abzahlung gekauften Sachen im Offenbarungseidsverfahren deshalb in aller Regel angeben,\nweil er durch den Abzahlungskauf ein Anwartschaftsrecht\nauf Eigentumserwerb an den gekauften Sachen erwirbt,\ndas pfändbar ist.\n\nWenn es auch für die Frage der Pfändbarkeit von\nGegenständen, insbesondere auch Rechten, an sich auf\nderen Wert nicht ankommt, so brauchen doch offensichtlich wertlose Rechte nicht angegeben zu werden (vgl\nRGSt 60,37; BGH NJW 1952,1023).\n\nDas Philipps-Fernsehgerät, das der Angeklagte nicht\nangegeben hat, ist ein Markenartikel, der ohne weiteres\nin einschlägigen Fachgeschäften zu haben ist. Dieses\nMarkengerät verlor als solches erheblich an Marktwert,\n\n-4-\n\nsobald es dem Angeklagten übergeben worden und damit\nnicht mehr völlig neuwertig war. Ein Anwartschaftsrecht\nauf Erwerb des Eigentums an einem solchen Gerät ist\nwirtschaftlich völlig wertlos, solange der Käufer darauf\nnoch annähernd ebensoviel oder_gar mehr zu zahlen hat,\n\nals dem gegenwärtigen Ladenpreis entspricht.\n\nDaß dies hier so war, läßt sich mangels ausreichender Feststellungen der Strafkammer nicht ausschließen.\n\nEs 1äßt sich auch nicht sagen, daß jedenfalls der\nBesitz an dem Gerät einen wirtschaftlichen Wert hatte,\nund daß aus diesem Grunde der Augeklagte den Fernsehapparat hätte angeben müssen. Denn der Besitz an Gegenständen, die der Käufer unter Eigentumsvorbehalt erworben hat, ist als Fremdbesitz seiner Natur nach un-\n\npfändbar und braucht deshalb als solcher im Offenbarungseidsverfahren nicht angegeben zu werden.\n\n4.) Auch wenn das Anwartschaftsrecht nicht völlig\nwertlos war, bedurfte es mit Rücksicht auf die innere\nTatseite näherer Angaben über den Kaufpreis und die\ngeleistaten Zahlungen. Je geringer der wirtschaftliche\nWert war, desto sorgfältiger mußte die innere Tatseite\ngeprüft werden.\n\n5.) Schließlich ist es auch für das Strafmaß nicht\nohne Bedeutung, welchen Wert ein etwaiges Anwartschaftsrecht des Angeklagten für den betreibenden Gläubiger\nhatte.\n\nDas Urteil mußte daher aufgehoben werden.\n\n5.\n\nDer Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht, die Sache an eine andere\nStrafkammer des Lar.dgerichts zu verweisen.\n\nDie Entschei Jung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSars.sedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt . Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-02/5-str-97-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-02/5-str-97-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.557545+00:00"}}