{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-02_5_StR_92_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-02","aktenzeichen":"5 StR 92/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stm 92/51 2187 001\n\nIn Namen d4>s Volkes\n\nIn der Stvafsache\ngegen\n\nden Schmiedesesellen Werner TB aus SEEEREEEEED\n(ICE , dort geboren ar EEE 1950,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bunüesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.April 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr is\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelite ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 17.Augugt 1956 hinsichtlich der Einzelstrafen für die drei schweren\nRückfalldiebstähle und der Gesautstrafe mit den Fest-\n\nstellungen hierzu aufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird Wrworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebuhg wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, ah über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landä$richt zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nerhnäeı:\n\nDie Strafkammer hal den Angeklasven als gefährlichen Gewcohnheitsverbrecher wegen scaweren Diebstahls\nim Rückfalle in drei Fällen, wegen Unterschlagung und\nwegen Besitzes von Diebeswerkzeugen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung\nsachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Was\ndie Revision demgegenüber vorträgt, sind bloße Ansriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf\nEinwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der\nRevision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).\n\nZu Aurchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt nur\nfolgendes Aniaßı\n\nDie Strafzammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB - gemeint\nist Abs_] - verurteilt. Das ist zwar rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkammer hat sich aber bei der Bemessung\nder Einzelstrafen für die drei schweren Rückfalldiebstähle (§ 244 Abs 1 StGB) von dem Gedanken leiten\nlassen, daß die in § 244 Abs 1 zweiter Satzteil vorgeschene Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus überschritten werden müsse, weil die Voraussetzungen des\n§ 20a Abs 1 StGB gegeben seien. Das ist rechtsirrig.\n\nZweck des § 20a StGB, der einen allgeneinen\nStrafschärfungsgrund für die in einem anderen Gesetz\nangedrohte Strafe enthält, ist allerdings, den gefährlichen Gewohnheitsverbracher mit höherer Strafe\nzu treffen als den gewöhnlichen Verbrecher (RGSt 68,364;\n\n5 -\n\n76.309/312/). Richtig ist weiterhin auch, daß Abs 1\ndes § 20a SteB im Gegensatz zu dessen Abs 2 eine Mußvorschrift enthält. Hieraus folgt jeäosch nicht, daß\nin den Fällen des § 20a Abs 1 StGB die in einem\nanderen Gesetz - hier § 244 Abs 1 zweiter Satzteil\nStGB - vorgesehene Mindeststrafe stets zu überschreiten sei. Das kann so sein, wenn z.B. die Tat\nohne die Strafschärfung des § 20a Abs 1 StGB nur ein\nVergehen wäre, das mit einer Mindeststrafe von einem\nTag Gefängnis oedroht ist. Hier muß nach § 20a Abs 1\nStGB auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren, d.h. auf eine\nZuchthausstrafe von mindestens einem Jahr (§ 14\n\nAbs 2 StGB) erkannt werden. Für Fülle, in denen, wie\nhier, die Tat auch ohne die Strafschärfung des § 20a\nAbs 1 StGB ein Verbrechen wäre, trifft das nicht zu.\nFür Fälle dieser Art schreibt § 20a Abs 1 StGB nur\nvor, daß die Strafe einem Strafrahmen entnommen werden\nmuß, der - soweit das andere Gesetz nicht eine höhere\nMindeststrafe vorsieht - zwischen einen Jahr (§ 14\nAbs 2 StGB) und 15 Jahren Zuchthaus liegt. Daß dabei\neine höhere Strafe verhängt werden müsse als die in\ndem anderen Gesetz angedrohte Mindeststrafe, verlangt\ndas Gesetz nicht.\n\nDie gegenteilige Rechtsansicht der Strafkammer\nkann die Bemessung der Einzelstrafen für die drei\nschweren Rückfalldiebstähle und der Gesamtstrafe zum\nNachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Dies ist\num so weniger auszuschließen, als die Strafkammer\nfür zwei der schweren Rückfalldiebstähls Einzelstrafen\nverhängt hat, welche die in § 244 Abs 1 zweiter Satz-.\nteil StGB vorgesehene Mindeststrafe nur geringfügig\n\n3\n\n-4-\n\nübersteigen, und als es sich um die erste Zuchthausstrafe des Angeklagten handelt.\n\nmn nn nn me\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-02/5-str-92-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-02/5-str-92-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.539161+00:00"}}