{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-02_5_StR_55_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-02","aktenzeichen":"5 StR 55/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 55/57 2188 080\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n„egen\n\nden Zollsekretär Ernst T ED aus ommmm\ngeboren am ED 1904 in EEE (Holstein),\n\n- Sachbezeichnung: var der Igm.a. -\n\nwegen Falschbeurkundung im Amt\n\nund passiver Bestechung\nhat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2.April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Kkoffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten TED gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 1.dJuni 1956\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsuittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Verbot der Ausfuhr bestiinmter Yaren in bestimmte\nLänder, das sich aus Art I Abs 2 WÜRG Nr 53 und dan dazu\nerlassenen Allgemeinen Genehmigungen ergibt, macht ein\nbehördliches Prüfungsverfanren erforderlich. Es war im\nJahre 1954 durch den Runderlaß Außenwirtschaft Nr 80/53\ndes Bundesministers für Wirtschaft vom 26.8.1953 (BAnz\nir 186 vom 26.9.1953 S 1) geregelt. Danach mußte eine\nninnenzollstelle Gelegenheit zu der Untersuchung erhalten,\nob die waren, die ausgeführt werden sollten, in den Ausfuhrerki&ärungen richtig bezeichnet waren. Sie setzte auf\ndie Rückseite der Ausfuhrerklärungen einen \"Beschaubefund\"\nund brachte in ihm zum Ausdruck, ob der Inhalt der Sendung\n(zanz oder stichprobenweise) beschaut worden war. Nach der\n\"assung dieses Vermerks richtete sich später das Verhalten\nler Zollgrenzstelle,.\n\nAls Zollsekretär im Zollamt Hamburg-Kehrwieder bescheinigte der Angeklagte im Jahre 1954 auf den Ausfuhrerklärungen des früheren Mitangeklagten van der Iggein\n15 Fällen \"Inhalt beschaut\" und in drei Fällen \"Inhalt\nstichprobenweise beschaut\", obwohl er sich die Sendungen\nnicht, auch nicht in Form von Stichproben, angesehen hatte.\nDafür, daß er die Abfertigungen meistens außerhalb der\nDienststunden vornahnm, erhielt er von van der Iggg im Laufe\nder Zeit in etwa 10 Einzelbeträgen insgesamt 100 DM.\n\nDes Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter einfacher\n»essiver Bestechung und wegen Falschbeurkundung im Amt in\n15 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten und einer\n„oche Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung\naussısetzt. Es hat ausgesprochen, daß 100 DM Bestechungszclder dem Staate verfallen sind.\n\nDie Revision des Angekla;ten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Strafkammer wendet den § 331 StGB ohne\nKechtsirrtum an. Zu Unrecht vermißt die Revision \"den\nvcrfordurlichen, beiden Teilen bewußten Zusammenhang\nzwischen den Geldbeträgen und den Amtshandlungen!\".\n\nwie das Urteil feststellt, erledigte der Beschwerdeführer die Vorabfertigungen für den Angeklagten ven der\nLeen meistens außerhalb der eigentlichen Dienstzeit in\nden späten Abend- oder frühen Horgenstunden oder sonntags.\nsr erhielt \"für seine Bereitwilligleit in etwa 10 Fällen\nvon dem Angeklagten van der Laan kleinere Geldbeträge in\nTöhe von 5, 10 oder 15 DM, einmal auch 20 DM\" (UA S 21).\nEjeraus ergibt sich zunächst, daß var der Iggpdas Geld\nbewust als Gegenleistung für die Amtshandlungen zahlte.\nSo faßte es auch der Angeklagte auf. Denn er nahm das\nGeid \"dafür, daß er auch außerhalb der ordentlichen\nDienstzeit und notfalls sehr schnell die Exportsendungen\nGes .ngeklagten van der I abfertigte\" (UA S 25).\n\nDie Ausführungen der Revision knüpfen an folgenden\nSatz des Urteils an; \"Nach den übereinstimmenden Angaben\nbeider Angeklagten sollte sich der Angeklagte Te für\ndieses Geld etwas zu essen kaufen, da er oftmals ohne\nMittagessen oder Abendbrot Überstunden gemacht hatte,\noder er sollte zur Heimfahrt ein Taxi benutzen\" (UA S 21).\nHieraus folgert die Revision, die Gelder seien nur dazu\nbestimmt gewesen, die Mehraufwendungen zu decken, die dem\nBeschwerdeführer dadurch entstanden seien, daß er außerhalb der Dienststunden für van der Iggptätig wurde.\n\nOb diese Folgerung, wenn sie zuträfe, das Merkmal\nGeschenke oder andere Vorteile zusschlösse, kann dahinstehen. Jedenfalls soll der mitzeteilte Satz nicht, wie\nGie Revision meint, denwirklichen Grund fest-\n\n-4-\n\n-4-\n\nstellen, aus dem van der Lggwdas veld gab und der Angeklagte es anrrhm. Die Straflammer will vielmehr nur\nsaxen, daß die Zuwendungen unter dem Vorwande,\n\nein Auslagenersatz zu sein, geleistet und empfangen wurden.\nJiese Auslegung stützt sich auf zwei andere Stellen des\nUrteils. Erstens wird in den nächsten Sätzen gesagt, daß\nder Beschwerdeführer das Geld nur in wenigen Fällen zu\n\ndem bezeichneten Zweck verwendete und den größten Teil\n\nfür andere Dinge ausgab. Zweitens faßte er die Zahlungen\nvon vornherein als Trinkgelder auf (UA S 25). So waren sie\nnach der erkennbaren Überzeugung des Landgerichts auch von\ndem anderen Teil in Wahrheit gemeint.\n\n2.) Die Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Ant\nist ebenfalls rechtlich einwandfrei.\n\nWie das Landgericht nit Recht annimmt, beurkundete\nder Angeklagte mit den Beschaubefunden, die er auf die\nRückseite der Ausfuhrerklärungen setzte, eine rechtlich\nvrhebliche Tatsache im Sinne des § 348 Abs 1 StGB. Denn\nder Beschaubefund ist eine öffentliche Urkunde und beweist\nim Rechtsverkehr, daß die Ware zollamtlich beschaut worden\nund damit eine Voraussetzung der Ausfuhr erfüllt ist. Er\nist nicht, wie die Revision neint, nur für den inneren\nDienstbetrieb der Zollbehörden bestimmt. Mit Recht hebt\ndas Landgericht hervor, daß die Ausfuhrerklärungen mit dem\nBeschaubefund dem Exporteur zurückgegeben und von ihm den\nGrenzzollstellen bei der „ausfuhr der Ware vorgelegt werden.\n\nNach Nr 16 Abs 2 des Runderlasses Außenwirtschaft\nNr 80/53 gelten für die Abfertigung durch die Binnenzollstelle: \"die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des\nZollgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß\". Der 3eschaubeiüund ist also in der gleichen\nWeise auszustellen wie der Zollbefund im Sinne des § 83 ZollG.\n\n-5-\n\n-5.\n\nDie kEinzelheiten sind in den §§ 209-213 der Allgemeinen\nZollordnung vom 21.März 1939 (AZO) geregelt. Dort ist\ninsbesondere bestimmt, daß der Zollbefund von den Abfertigungsbeamten mit vollem Namen und der Dienstbezeichnung gut leserlich mit Tinte oder Tintenstift\n\nzu unterschreiben ist. \"Nur die beurkundenden Beamten\nselbst dürfen den Zollbefund ändern\" (§ 214 Abs 1 AZO).\nwie das zu geschehen hat, ist in § 214 Abs 2 AZO genau\ngeregelt. Ebenso ist also der Beschaubefund bei der Aus- .\nfuhrabfertigung zu behandeln. Aus seiner vorgeschriebenen\nForm und seinem Zweck folgt in der gleichen Weise wie\nbeim Zollbefund, daß er eine öffentliche Urkunde im\nSinne. des: Strafgesetzbuches ist. Das hebt § 213 Abs 1 AZO\nfür die Zollbefunde ausdrücklich hervor. Er mag zwar\n\nnur die Auffassung der Zollverwaltung ausdrücken und\n\ndie Strafgerichte nicht binden. Die strafrechtliche\nBeurteilung, die er ausspricht, trifft aber zu.\n\nDie vom Landgericht angeführte, auch in HRR 1934,355\nabgedruckte Entscheidung des Reichsgerichts vom 1.12.1933\nbezieht sich zwar auf die \"Begleitscheine I\" nach § 33\ndes damals geltenden Vereinszollgesetzes, denen jetzt die\nZollbegleitscheine nach den §§ 88, 89: ZollG entsprechen.\nDie Erwägungen, aus denen das Reichsgericht die Begleitscheine als öffentliche Urkunden im Sinne des § 348\nAbs 1 StGB angesehen hat, treffen aber auch auf den\n. Beschaubefund des Ausfuhrabfertigungsverfahrens zu. Zu\nUnrecht will die Revision cinen wesentlichen Unterschied\ndaraus herleiten, daß der Beschaubefund nicht für die\nErhebung des Zolles,sondern allein dafür bedeutsam ist,\nob die Sendung das Inland verlassen darf oder unter Ausfuhrverbote fällt. Zur Entscheidung dieser wichtigen Frage\n\ndient den Grenzkontrollstellen die Tatsache, daß die Binnen-\n\nzollstelle bereits geprüft hat, ob die auszuführenden Waren\nmit den Bezeichnungen übereinstimmen, die in der Ausfuhr-\n\norklärung angegeben sind. Daß und in welchem Umfange\näluse Prüfung stattgefunden hat, .rgibt der Beschaubufund der Binnenzollstelle auf den Ausfuhrerklärungen.\när bezeugt eine Tatsache, die nicht nur für den inneren\nDienst, sondern für den Rechtsverkehr erheblich ist.\n\n„r beweist sie mit öffentlichem Glauben für und gegen\n;cdermann.\n\nDer Angekla:te war zuständig, solche Bescheubefunde auszustellen. Daß er dabei die wesentlichen\nFormvorschriften beachtet hat, ist dem Urteil zu entnehmen, wird von der Revision auch nicht bezweifelt.\n\n3.) Die kevisian wendet sich schließlich erfolglos gegen die Annahme 19 selbständiger Fälle der Falschbeurkundung im Amt; Das Lanigericht hat einen im voraus\nzefabten Gesamtvorsatz \"nicht feststellen können\", Es\ngeht daher \"zugunsten des Angeklagten\" davon aus, daß\ner ihn nicht hatte (UA S 28). Die kevision meint, wenn\nsich der Gesamtvorsatz nicht ausschließen lasse, müsse\ner angenommen werden, weil das für den Angeklagten\ngünstiger sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt es jedoch, wenn kein Gesamtvorsatz festgsstellt werden kann, bei der -egel, daß die mehrfache\nVerwirklichung des gleichen Tatbsstandes mehrere selbständige strafbare Handlungen ausmacht (BGH vom 18.\n/Fichtig: 25.710.1955 - 2 St? 277/55 - bei Dallinger\nED 1956,9 mit weiteren Nachweisen).\n\n- 7 -\n\n4.) Diesanstige rechtliche Prüfung des Urteils,\nzu dır die Sachrüge nötigt, fördert keinen Fehler\nzutage, der den Angeklagten beschwert.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nVberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-02/5-str-55-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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