{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-04-02_5_StR_42_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-02","aktenzeichen":"5 StR 42/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u 2188 079\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Holzbildhauer Hermann K EEE\n\naus EEE xreis sg\n\ngeboren am EEE 159: ir sum Kreis TREND\nGE schles.),\n\nwegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.April 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr N\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 19.November 1956\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unsor Freisprechung\nim übrigen wsgen Verbrechens nach § 176 Abs 1 ür 3 StGB zu\neinem Jahr Cefängsnisr verurteilt und ihn die Uutersuchungs-\n\nhaft angerechnet.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des VerfTakrensrechts\nund des sachlichen Strafrecshts.\n\nDie Verfahreusrüge dringt durch,\n\nSie beanstandet mit Recht, daß die Strafikammer die\nZeuginnen Renate SED una Frau neWwrnich; geladen und\nvernommen hat. Zwar hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung einen Antrag au? Vernehmung dieser Zeugirnen nicht gestellt; trotzdem hatte die Strafkammer bei Lage der Sache\ndie Pflicht, diese Zeuginnen zu vernehnen, weil sic den\nSachverhalt von Amts wegen durch Vernehmung dieser Zeuginnen\nhätte aufklären müssen.\n\nDer 62jährige Angeklagte ist unbestraft und, soweit ersichtlich, in geschlechtlicher Beziehung bisher nicht aufgefallen. Wesentliche Grundlage seiner Verurteilung sind\ndie Aussagen der zur Zeit der Hauptverhandlung fast\n13jährigen Heidemarie Bgg unä ihrer Mutter. Die Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeuginnen war deshalb für die Verurteilung des Angeklagten von ausschlaggebender Bedeutung.\nHeidemarie hatte, ais ihre Mutter sie erstmals nach dem\nVerhalten des Angeklagten befragte, entschieden jedes anstößige Verhalten des Angeklagten bestritten und nur gesagt,\ner habe sie seit Jahren gestreichelt und gekitzelt. \"Mehr\nvermochte Frau Be aus Heidemarie nicht herauszubekommen,\nobwohl sie diese schlug.\" Auch dem Arzt Dr. Di zegenüber, zu dem Frau Be Heidemarie alsdant. zur Untersuchung\nbrachte und der irgendwelche Verletzungen des Kindes nicht\nfeststellen konnte, hat Heidemarie keins anderen Erklärungen\nabgegeben. Erst vor der Fclizei hat sie dann die den An-\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\ngeklagten belastenden Aussagen gemacht. Das alles ist\nin Urteil dargelegt.\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe\nzwar gelegentlich mit Heidemarie Mg, die ihn als Nachbarn seit ihrem 3.Lebensjahr oft besucht hat, \"gerangelt\",\nunzüchtige Handlungen habe er aber niemals mit ihr vorgenommen, die Aussage Heidemaries beruhe offenbar zum\nTeil darauf, daß Heidemarie durch das Schlüsselloch ihre\nMutter beobachtet habe, die einen losen Lebenswandel\nführe und häufig Freunde bei sich habe.\n\nIm Urteil heißt es hierzu, Frau Bggphabe zugegeben,\nab und zu einen Freund zu haben und mit diesem in ihrer\nWohnung zu nächtigen. Sie habe aber glaubhaft dargelegt,\ndaß für Heidemarie keine Möglichkeit bestehe, ein derartiges Zusammensein zu beobachten. Der Verteidiger, der\nschon in einem früheren Schriftsatz die im Jahre 1941\ngeborene Renate SEM dafür benannt hatte, daß Heidemarie ihr von derartigen Beobachtungen durch das Schlüsselloch erzählt habe, hat nochmals am 10.0ktober 1956, also\nvier Wochen vor der Hauptverhandlung u.a. die Ladung\ndieser Zeugin beantragt. Sie hatte im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren folgendes bekundet\n\n\"Dann war ich noch einmal im vorigen Jahr bei\nOnkel Hermann\" (das ist der Angeklagte) \"und\nTante Frieda. Außer diesen beiden Malen bin\nich nicht dort gewesen. Voriges Jahr war ich\n4 Wochen in den Sommerferien dort. Onkel\nHermann hatte mir schon vorher geschrieben,\nich brauchte mich nicht zu langweilen, nebenan würde ein Mädchen wohnen, mit dem ich\nspielen könne. Dieses Mädchen lernte ich\ndann auch kennen, es war die Heidi BB. .\n\nMit Heidi spielte ich und unterhielt mich\nauch mit ihr. Heidi erzählte mir, ihre Mutter\nbekäme oft Herrenbesuch. Sie würde dann, zu-\n\nsammen mit ihrem Bruder, aus ihreia Bett aufstehen und durch das Schlüsselloch in das\nZimmer ihrer Mutter sehen und würds gucken,\nwas die da drin mit den Herren machte. 30\ngenau habe ich mich damals mit Heidi richt\nüber diese Dinge unterhalten, Heidi hat\n\ndas gesagt, ich habe zugehör: und habe es\ndann später meiner Tante wieder erzählt. fi\n\nDas hätte dem Gericht Veranlassung geben nüssen, die\nZeugin in der Hauptverhandlung zu vernehnen, Wenn nämlich\ndas Gericht der Renate SW zezlaubt nätte, daß Heidemarie solche Äußerungen geten hatte, so wäre dies sowohl\nfür die Glaubwürdigkeit der Heidemarie als auch für die\nihrer Mutter möglicherweise von erheblicher Bedeutung gewesen. Kam die Strafkammer zu der Überzeugung, daß die\nÄußerungen, die Heidemarie der Rerate SED zesenüber\ngetan hatte, wahr seien, so konnte das gegen dic Glaubwürdigkeit ven Frau Be sprechen, die die Möglichkeit\nderartiger Beobachtungen des Kindes in Abrede gestellt\nhatte, und gegen die Glaubwürdigkeit der Heidemarie, weil\ndas Kind möglicherweise anderweitige Beobachtungen auf den\nAngeklagten übertragen haben konnte. Kam das (ericht zu\ndem Ergebnis, daß Heidemarie der Renate gegenüber unwahre\nDinge erzählt hatte, so konnte das ebenfalls gegen die\nGlaubwürdigkeit der Heidemarie sprechen.\n\nAuch die Notwendigkeit der Vernehmung der Zeugin\nI; Aie der Verteidiger ebenfalls vor der Hauptverhandlung beantragt hatte, hätte sich dem Gericht aufdrängen\nmüssen.\n\nDie Strafkaemmer hat auf Grund der Aussase der Heidemarie festgestellt, daß der Angeklagte unzüchtige Handlungen mit ihr nicht nur in seiner Wohnung, scndern auch\nin seiner Werkstatt vorgenommen habs. Tie Zeugin |\nhatte dazu ım Ermittlungsverfahren Tsiscadsr bekundets\n\n- 5.\n\ntSeit etwa 10 Jahren wohnten wir in Tür»,\nIB Straße Nr @@; das war in dem Hause,\nin dem der Herr KB seine Werkstatt\nhatte. Die Familie KOEEEB ist mir bekannt, ich kenne sie als ordentliche, gute\nund aufrechte Menschen. Niemals habe ich\netwas Schlechtes von ihnen gehört.\n\nOftmals habe ich den Herrn KNE ir\nseiner Werkstatt aufgesucht, die Türen\nwaren bei meinem Kommen stets unverschlossen,\nund ich habe niemals vermutet, daß er an\ndem Kinde Heidemarie B@B. das ich dort\nhäufig angetroffen habe bei ihm, eine böse\nHandlung vorgenommen hat. Das Kind war fast\ntäglich bei ihm, es hat dort gespielt oder\nhat dort saubergemacht, Niemals habe ich\nHerrn KB nit dem Kinde in einer unklaren Situation gesehen. Er war immer\nfreundlich und unbefangen, ebenso das Kind.\nWenn ich die Werkstatt betrat, dann geschah\ndas, um etwas auszurichten, wenn Kundschaft\nda war und er nicht anwesend, dann habe ich\ndie Aufträge entgegengenommen und ihm alles\nausgerichtet. Es ist mir nicht verständlich,\ndaß dort so etwas geschehen sein soll, ich\nglaube das auch niemals, eben, weil ich den\nMann sehr schätze.\"\n\nAuch eine derartige Bekundung konnte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Heidemarie wesentlich sein,\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.\nDer Verteidiger wird Gelegenheit haben, die sonst noch\nvon ihm gewünschten Beweiserhebungen förmlich in der Haupt-\n\n- 6 -\n\nverhandlung zu beantragen, soweit das Gericht etwa vorher von ihm hierzu gegebenen Anregungen nicht Folge\nleistet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-02/5-str-42-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-02/5-str-42-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.500212+00:00"}}