{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-03-26_5_StR_91_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-03-26","aktenzeichen":"5 StR 91/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volk 23 -\n'o\n\nIn der Strafsache “ 926\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Oskar W >\naus IB\ngeboren an GEM 1599 in cute (EEE),\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.März 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 20.Dezember 1956\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n= Du\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Mädchen unter\n14 Jahren in zwei Fällen\" zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahre Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie kat keinen Erfoig.\n\n1.) Die Begründung. mit der das Urteil die beiden\nKinder für glaubwürdig erklärt, ist sachlichrechtlich\nunangreifbar. Der Besch.erdeführer baruft sich auf den\nSatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\". Dieser wäre\naber nur dann verletzt, wenn die Strafkammer die Verurteilung auf Tatsachen stützte, die sie selbst nicht als\nerwiesen, sondern als zweifelhaft ansähe.. Das wirft ihr\nder Beschwerdeführer selbst nicht vor. Daß die Strafkammer\nnach seiner Ansicht Zweifel hätte haben müssen, kann die\nRevision nicht rechtfertigen.\n\n2.) Das Urteil leitet aus dem Verhalten des Angeklagten rechtlich einwandfrei her, daß er \"von geschlechtlichen\nMotiven getrieben!\" war und eine \"geschlechtlich betonte\nGedankenrichtung\" hatte. Aus diesen Gründen bejaht es eine\n\"wollüstige Absicht\" des Angeklagten (UA S 9). Die Revision\nverlangt zu Unrecht noch mehr Feststellungen über diesen\nPunkt.\n\n3.) Daß das Landgericht zwei selbständige Handlungen\nim Sinne des § 74 StGB annimmt, ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\na) Der Angeklagte berührte längere Zeit hindurch\nbeide Mädchen jeweils nacheinander unzüchtig (UA S 4,5).\nSo war es auch am 2. August 1956. An diesem Tage ergriff\ner \"nacheinander die Hände der beiden Kinder und führte\nsie mit seiner Hand an seinen Geschlechtsteil\" (UA S 6).\nDiese Vorgänge, durch die der Angeklagte unzüchtige Hand-\n\n- 3 -\n\n- 3 _\n\nlungen mit Kindern unter 14 Jahren vorgenommen, also\ndie erste Begehungsform des § 176 Abs I Nr 3 steB verwirklicht hat, würdigt das Landgericht als zwei fortgesetzte Verbrechen der Unzucht mit Kindern. Das ist\nrechtlich nicht zu beanstanden, Die Annahme zweier\nselbständiger Handlungen (§ 74 StGB) wird nicht, wie\ndie Revision meint, dadurch ausgeschlossen, daß beide\nJeweils räumlich und zeitlich eng zusammenhingen.\n\nb) Indem beide Mädchen am 2. August 1956 den entblößten Geschlechtsteil des Angeklagten betrachteten,\nverübten sie zwar eine unzüchtige Handlung. Die An-Tegung dazu war aber von ihnen selbst ausgegangen. Es\n1§ 8t sich also nicht sagen, der Angeklagte habe durch\neine Willensbetätigung beide Kinder zu einer unzüchtigen Handlung verleitet und dieser Vorgang verknüpfe die fortgesetzten Handlungen zu gleichartiger\nTateinheit. An einer solchen Verleitung fehlt es hier\ngerade. Der Sachverhalt liegt anders als in den Entscheidungen BGHSt 1,20; 6,81.\n\nc) Zuletzt entblößten sich beide Kinder unaufgefordert vor dem Angeklagten. Er sah kurze Zeit\nihre Geschlechtsteile an. Dieses Verhalten begründet\nebenfalls keine Tateinheit. Das Landgericht findet in\nihm keine unzüchtige Handlung des Angeklagten mit den\nbeiden Kindern. Das ist jedenfalls deshalb rechtlich\nfehlerfrei, weil die Strafkammer unangreifbar feststellt, daß der Angeklagte zu dieser Zeit nicht mehr\naus Wollust handelte, weil er schon vorher Samenerguß\ngehabt hatte und schon geschlechtlich befriedigt war.\nIst also dieser Vorgang kein Teil der zwei Tortgesetzten Sittlichkeitsverbrechen, so ist er auch nicht geeignet, beide zu einer Handlung zu verbinden.\n\n-4-\n\n4.) Die sonstige Prüfung des Urteils, zu der die\nSachrüge nötigt, fördert keinen rechtlichen Mangel zu-\n\ntage.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nSarstedt Dr. Xoffka Siemer\n\nDr.Börker Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-26/5-str-91-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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