{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-03-26_5_StR_533_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-03-26","aktenzeichen":"5 StR 533/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stn 533/506\n\nIn Nanen des Volkes 2198 037\n\nIn der Strafsache\n\negsen\n\nTr\nDS 1\n\n®cn Volksschullehrer Johannes ik ER .us IB (EEE. ):\nıboren ar EEE 1904 in SD (EB)\n\nwegen Unzucht mit ..bhängigen\n\nhet der 5.Strafsenat des 3undeszerichtshofs in der\nSitzung am 26.März 1957, an Ger teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffla\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Hengsber;erT\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n„uf die Revision des iIngeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in aurich vom 29.August 1956 samt den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Hechts wegen -\n\ngeründes\n\nDer ingeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in\nTateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern\nunter vierzehn Jahren, begangen in drei Fällen, zu einer\nGesartstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis\nverurteilt worden.\n\nSeine Revision sezun dieses Urteil beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung; sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hatte der\nVerteidiger des Angeklasten in der Hauptverhandlung den\nantrag gestellt, mehrere Zeugen über folgende. Beweisbehauptungen zu hören:\n\na) die Ehefrau RB sei während der Privatunterrichtsstunden ihres Ehemannes nicht\nzu den Nachbarn auf Besuch gekonmen,\n\nb) sie sei auch sonst bei den anderen Privatunterrichtsstunden des Angeklagten zugegen\ngewesen.\n\naus der Sitzungsniederschrift geht weiter hervor, daß der\nVerteidiger seine Anträge wit den Hinweis erläutert hatte,\n«s komme ihm auf den Beweis dafür an, daß die Ehefrau RBB\ngrundsätzlich bei den Nachhilfestunden des Angeklagten im\ngleichen Zimmer anwesend ‚‚ewesen sei und das Zimmer allenfalls bei einigen Stunden auf kürzere Zeit verlassen habe.\n\nDas Landzericht hatte darauf den 3eschluß verkündet:\n\n\"Die Beweisamträge der Verteidigung werden\nabgelehnt. Die unter Beweis gestellten Tatsachen werden als wahr unterstellt.\"\n\nEss\n\n- 3.\n\nIn den Entscheidungsgründen wird bei der Beweiswürdigung\nfolsendes ausseführt;\n\n\"Was den von Angeklagten erhobenen Einwand\n\nangeht, seine ühefrau sei bei den Nachhilfe.\nstunden Srunäsätzlich dabei gewesen, 8o schließt\ndiese vom Gericht als wahr unterstellte Tat.\nsache, ebensoweniz wie die angebliche zeitweise\nAnwesenheit der Zeugin NW an Vormittag des\n23.12.1955 die Möglichkeit einer Begehung der\n\nin Frage stehenden, jeweils nur kurze Zeit in\nAnspruch nehmenden Handlungen nicht aus\" (VA S 12),\n\n2.) Die Revision beanstandet nit Recht, daß der Tatrichter sich an anderer Stelle des Urteils mit der Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt hat. Bei der all-\n\ngemeinen Sachdarstellung zum Falle HE heist es nämlich\nU.a,3\n\n\"„uch am 23.12.1955 vornittags näherte sich\n\nder Angeklagte Z6legentlich einer Nachhilfe.\nstunde von 10 bis etwa 11 Uhr der Gerda Ha\nin der erwähnten Foru. De die Ehefrau des An-Beklagten an diesen Taze nach IB gefahren\nwar, war er insoweit vor Überraschungen sicher\"\n(U 54).\n\noowohl die Feststellung, die Ehefrau des Angeklagten\nsei \"an diesen Tage nach Le» gefahren\", als auch die Annahme des Landgerichts, der 3eschwerdeführer habe keine\nÜberraschungen zu befürchten gehabt, stehen in unlösbaren\nWiderspruch zu den wiederö,gebenen Wahrunterstellungen 30-\nwie zu der unwiderlesten Behauptung des Angeklagten über\ndie \"zeitweise Anwesenheit der Zeugin MW\". Schon wegen\n\ndieses Widerspruches kann die Verurteilung im Falle Hei\nkeinen Bestand haben,\n\nv\n\n- 4 -\n\nIna übrigen hätte eine „usschöpfung des Beweisamtrages\n- sei es durch Beweisaufnahme, sei es durch Wahrunterstellung - auch für die Jlaubwürdigkeit der Gerda von\n=udeutung sein können. Wenn ücs Kind nämlich, wie es den\n.„nschein hat, der Behauptung des Angeklagten von der\nsrundsätzlichen\"änwesenheit sciner Frau und der zeitweiligen Anwesenheit der Zeugin NgB widersprochen hat,\nso läßt sich durch die Nachprüfung dieses Umstandes ein\nweiterer Anhaltspunkt für ihre Glaubwürdigkeit oder Un-\n‚„laubwürdiskeit gewinnen.\n\n3.) Der erörterte Mangel führt auch zur Aufhebung des\nUrteils in den Fällen Re und SP. Zei der Art\nder Verteidigung des Angeklazten, die gegenüber allen Vorwürfen gleich war, kann die Überzeugung des Landgerichts\nvon der Schuld des Angeklagten in den beiden letzten\nfällen durch die in rechtlich fehlerhafter Weise gewonnene\nSchuldüberzeugung im ersten Falle mitbeeinflußt worden\nsein.\n\nDer ingeklagte, der kinderlos verheiratet ist, hatte\nsich damit verteidist, er sei sehr kinderlieb und habe die\n,ädchen deshalb zuweilen freunäschaftlich und ohne jede\nunluutere Absicht berührt; diese völlig harmlosen Berührunzen seien von den - wie er später erkannt habe - sexuell\ninteressierten Kindern mißverstanden oder den Eltern gegenüber\n\nbewußt übertrieben wiedergegeben worden. Nach den Feststellungen hande}t es sich in den beiden letzten Fällen\nun verhältnismäßig geringfügige Berührungen der Kinder\nGurch den Angeklagten. Seine kinlassung hätte deshalb\nunter Umständen Erfolg haben können, weil bei diesen\nbeiden Vorwürfen in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit\nbesteht, daß die Kinder zufälligd Berührungen mißverstanden\nund dann übertrieben wiederzegeben haben. Im ersten Falle\n(Hesren) konnte es sich dagegen nicht um zufällige, mißverstandene Freundschaftskundgebungen oder um bloße Über-\n\n-5-\n\n-5.\n\ntreibunsen handeln. Ls livgt nahe, daß etwaige Zweifel\nüber die Frage der Zufälliskeit in den beiden letzten\nSllen vor allem auch deshalb überwunden worden sind,\nWcil die Schuld des Angeklasten iu Falle HB, in den\nüle Möglichkeit von Mißverständnissen auszuscheiden hat,\nül8 erwiesen angesehen worden ist.\n\n4.) Für die neue Verhandlung wird auf folgendes\nningewiesens\n\na) Es wird sich enpfehlen, der Frage nachzugehen,\nwie es zu der am 24.Dezenber 1955 ärztlich festgestellten\nVerletzung der Gerda EB ::kounen ist. Da das ärztliche\nZeugnis hierüber nicht verlesbar ist, mag der Arzt dazu\nvernomnen werden. Es fällt auf, daß das angefochtene\nUrteil nicht feststellt, wie das Kind selbst die Verlstzungen erklärt. Luch dies ist ein Punkt, in dem sich\ndie Glaubwürdigkeit des Xindes hätte nachprüfen lassen.\n\nb) Es wird der Strafkauner nahegelegt, sich mit\ndern Gutachten des Jugendpsychologischen Sachverständigen,\nsoweit sie ihm nicht folgt, eingehender auseinanderzusetzen. Soweit sie Widersprüche in den verschiedenen\n\nLurstellunzen des Kindes als unwssentlich ansieht,\n.upfiehlt es sich, diese verschiedenen Darstellungen\nwiederzugeben, um Aufklärungsrigen zu vermeiden und\n“em Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen.\n\nSarstedt Dr.Xoffka\nBörker\n\nSiemer\nBunlssrichter Dr.Hengsberger\nist nzch Karlsruhe zurück-\n\ngekehrt und kann deshalb\n\nnicht unterschreiben.\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-26/5-str-533-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-26/5-str-533-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.285707+00:00"}}