{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-03-26_5_StR_21_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-03-26","aktenzeichen":"5 StR 21/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SR eiyat 2198 027\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Journalisten Peter H ie - >: «EEE\naus BEE,\ngeboren am EEE 1595 in SCEEEEEB (F1saß),\n\nwegen versuchten Diebstahls i.R,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt zn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.September 1956 im\nStrafausspruch nebst den Feststellungen insoweit\naufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nDiebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von sieben\nMonaten verurteilt und ihm die Untersuchungshaft und die\nZeit der Dauer der Unterbringung auf die Strafe angerechnet,\n\nGegen üleses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet. Sie\nrichten sich zum größten Teil nur in unzulässiger Weise\ngegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung und sind\ninsoweit unbeacktlich.\n\nUnrichtig ist die Behauptung der Revision, der Antrag\nauf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen sei zu Unrecht als Hilfsbeweisamtrag behandelt worden, währeri es\nsich in Wahrheit um einen Hauptbeweisamtrag gehandelt habe.\n\nHaupt- und Hilfsbeweisamtrag unterscheiden sich nicht,\nwie der Angeklagte meint, darin, daß das Beweisthema des\nHauptantrages für die Entscheidung von Bedeutung sei, während\ndies bei dem Beweisthema des Hilfsamtrages nicht der Fall\nsei. Vielmehr unterscheiden sich Haupt- und Hilfsamtrag daaAurch, daß im Hauptantrag die beantragte Beweiserhebung\nunter allen Unständen verlangt wird, im Hilfsamtrag nur bedingt, d.h. für den Fall, daß nicht ohnehin eine Entscheidung\nin einem bestimmten Sinne ergeht. Ob ein Beweisamtrag als\nHauptantrag oder als Hilfsamtrag gestellt wird, liegt völlig\nbeim Beweisführer. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat\nder Angeklagte den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen als Hilfsamtrag gestellt. Zr durfte deshalb,\nwie geschehen, im Urteil beschieden werden.\n\nDieser Antrag ist auch, entgegen der Annahme der Revision, miü zutreffenden Gründen abgelehnt worden.\n\nDie Einlassung des Angeklagten, er habe die Ladentür nicht öffnen wollen, um sich ohno Bezahlung der\nBücher mit diesen zu entfernen, sondern um nach einem\nverloreien Hosenknopf zu suchen, hat die Strafkamaer\noffensichtlich für eine leere Ausrede gehalten. Weitere\nErmittlungen in dieser Richtung brauchten sich ihr deshalb nicht aufzudrärgen,\n\nII;\n\n1.) Auch di« Sachrüge ist. soweit der Schuldspruch\nangesriffen wird, offensichtlich unbegrändet.\n\n2.) Hingegen hat sie zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Ausführungen, mit denen die Strafkammer den Rück-\n\nfall begründet, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nWegen eines Diebstahls im wiederholten Rückfall kann\nein Täter nur bestraft werden, wenn die erste Strafe bereits rechtskräftig erkannt und mindestens zum Teil verbüßt oder erlassen war, als der Angeklagte die zweite\nStraftat beging, und dasselbe gilt für das Verhältnis der\ndritten zur zweiten Straftat. Der Angeklagte hat nach den\nFeststellungen die zweite Vortat in der Zeit von Septenber bis Dezember 1951 begangen. Daß zu diesem Zeitpunkt\ndie Strafa aus den Urteil vom 28. Novenber 1950 bereits\nrechtskräftig erkannt und mindestens zum Teil verbüßt\noder erlassen war, lassen die Feststellungen nicht erkennen; sie sprechen bis zu einem gewissen Grade sogar\nfür das Gegenteil.\n\nDie Strafkammer wird a.50 die Rückfallvoraussetzungen\nerneut nachprüfen müssen.\n\nDas Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben\nwerden, da die Rückfallfrage zur Straffrage, nicht zur\nSchuldfrage gehört.\n\n3.) Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird\nnoch auf folgendes hingewiesen;\n\nnt\n\nDie Strafkammer führt aus, die NMindeststrafe des\n8 244 Abs 2 StGB habe überschritten werden müssen, und\nkommt dann zu einer Strafe von sieben Nonaten Gefängnis.\nDas könnte die Besorgnis erwecken, als sei die Strafkammer\nsich nicht darüber klar gewesen. welche lindeststrafe hier\nin Frage kommt. Die Mindeststrafe des § 244 Abs 2 StGB beträgt beim einfachen Diebstahl drei Monate Gefängnis. Die\nStrafkammer hat den Angeklagten aber nicht wegen vollendeten,\nsondern wegen versuchten Diebstahls bestraft. Nach § 44 StGB\nkann die Strafe bis auf ein Viertel ermäßigt werden. Ob der\nRichter von dieser Befugnis Gebrauch macht, liegt in seinem\npflichtmäßigen Ermessen. Die Urteilsgründe dürfen aber\nkeinen Zweifel darüber entstehen lassen, daß der Richter\ndiese Milderungsmöglichkeit erkannt hat, und ob er davon\nhat Gebrauch machen wollen oder nicht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nBörker Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-26/5-str-21-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-26/5-str-21-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.264848+00:00"}}