{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-03-26_5_StR_15_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-03-26","aktenzeichen":"5 StR 15/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 15/57 2198 028\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausangestellte Adelheid K u zu: Oel,\ndort geboren an m 1934,\n\n- Sachbezeichnung: DEE u.a. -\n\nwegen Blutschande\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nBundesrichter Dr,Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte gn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Ki»\nwird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück von\n5.0ktober 1956 samt den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diese Angeklagte verurteilt.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nıD\nH\n\nGründe?\n\nDie Angeklagte hat dreimal mit ihrem Stiefvater geschlechtlich verkehrt. Das erste Mal war sie 19 Jahre alt,\nin den beiden anderen Fällen 20 Jahre alt. Sie ist leicht\nschwachsinnig, ohne daß eine Geistesschwäche im Sinne des\n§ 51 StGB bei ihr vorläge. Sie ist aber, wie die Strafkammer darlegt. in ihrer geistigen Entwicklung zurückgeblieben, so daß sie bei ihren Taten einem Jugendlichen\nunter 18 Jahren gleichstand.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Blutschande\nzu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt.\n\nIhre Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nUnzutreffend sind allerdings die Ausführungen der\nRevision, die Angeklagte hätte als Heranwachsende vor dem\nJugendgericht abgeurteilt werden müssen. Die Verbindung\ndes Verfahrens gegen die Angeklagte mit dem gegen ihren\nerwachsenen Stiefvater vor dem Erwachsenengericht war nach\n§ 103 JGG zulässig. Nachdem das Urteil gegen den Stiefvater der Angeklagten rechtskräftig ist, ist aber für das\nneue Verfahren die Jugendkammer zuständig.\n\nIl,\nDagegen greift die Sachrüge durch.\n\n1.) Die Ausführungen der Strafkammer darüber, daß die\nAngeklagte den Beischlaf mit ihrem Stiefvater für verboten\ngehalten habe, erwecken üije Besorgnis, daß die Strafkamer\nnicht von einem zutreffenden Begriff des Verbotsirrtums\nausgegangen ist. Die Strafkammer begründet ihre Feststellung nur damit, daß die Angeklagte ihr Tun ihrer Mutter\ngegenüber verheimlichte. Das legt die Möglichkeit nahe, daß\ndie Strafkamner das Unrechtsbewußtsein schon dann annimmt,\nwenn der Täter sein Tun für sittlich verboten hält. Das\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nwäre rechtsirrig (vgl Beust 2,194/2017). Bei der Eigenart des in Frage stehenden Delikts und der Persönlichkeit der Angeklagten bedurfte es hierzu näherer Feststellungen.\n\nDiese wurden in diesen Fall auch nicht dadurch überflüssig, daß die Angeklagte sich in Tateinheit mit dem\nVergehen nach § 173 stcB auch des Ehebruchs schuldig gemacht hat. Wie der 4.Strafsenat in der für die Amtliche\nSammlung bestimmten Entscheidung 4 StR 234/56 vom 6.12.\n1956 (NJW 1957,229) eingehend dargelegt hat, ist das zur\nSchuld gehörige Unrechtsbewußtsein des Täters nur dann\nvorhanden, wenn er das Unrechtmäßige gerade derjenigen\nTatbestandsverwirklichung kannte, die ihm zur Last gelegt wird. Gerade bei der von dem Urteil &eschilderten\nPersönlichkeit der Angeklagten läßt es sich nicht von\nvornherein ausschließen, daß sie zwar gewußt hat, daß\nder Ehebruch auch von der Rechtsgemeinschaft verboten\nist, daß sie sich aber nicht des besonderen Angriffs auf\ndie Familie bewußt war, die in einem Ehebruch mit dem\nEhemann ihrer Mutter liegt.\n\n2.) Auch die Ausführungen zur Straffrage sind rechtlich bedenklich.\n\na) Die Strafkamer setzt sich nicht damit auseinander, daß § 173 Abs 4 StGB den unter 18 Jahre alten\nVerschwägerten absteigender Linie straflos läßt. Die Angeklagte stand nach den Feststellungen der Strafkamner\nnach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung einen\nunter 18 Jahre alten Jugendlichen gleich. Das hätte\ngerade bei dem Vergehen des § 173 StGB als erheblich\nschulämindernd berücksichtigt werden müssen.\n\nb) Die Strafkamner hält Erziehungsmaßnahmen oder\nZuchtnittel wegen der schädlichen Neigungen der Angeklagten nicht für ausreichend. Ihre Ausführungen\nlassen .erkennen, daß sie dabei von einem unrichtigen Besriff der schädlichen Neigungen ausgegangen ist. Sie be-\n\n- 4-\n\ngründet ihre Auffassung von den schädlichen Neigungen\nder Angeklagten nämlich im wesentlichen damit, daß sie\naußer mit ihrem Stiefvater noch vorher mit zwei anderen\nMännern Geschlechtsverkehr gehabt habe. Schädliche\nNeigungen im Sinne des § 17 JGG sind nur solche, die\nweitere Straftaten des Jugendlichen erwarten lassen. Die\nGefahr, daß der Jugendliche sich weiterhin sittlich anstößig verhalten wird, ohne aber strafbar zu werden,\nrechtfertigt nicht eine Jugendstrafe, sondern gerade\närziehungs- oder Zuchtmittel.\n\nie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nBörker Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-26/5-str-15-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-26/5-str-15-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.246106+00:00"}}