{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-03-26_5_StR_13_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-03-26","aktenzeichen":"5 StR 13/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 13/57\n\nImNamen des Volkes 2198 029\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Prokuristen Richard B ae .. aus Ho;\ndort geboren Fe —\n\n2. den Kaufmann aus r\ngeboren am Kreis ,\n\n3. den Kaffeegroßhändler Hermann gm aus Hoi»\ngeboren am 1907 in\n\nA. den Zollsekretär Johannes u ae aus Zei,\n\ngeboren am 1899 in\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n5. den Fuhrunternehmer Hernann S END aus Heim\ndort geboren am 1908,\n\n6. den Oberzollsekretär Otto W\ngeboren am GEBE 1595 in!\n\nwegen a gewerbsmäßiger Hehlerei u.8.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter .. Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende dichter,\n\nOberstaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n'I. Auf die Revision des Angeklagten GENEp\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n19.Mai 1956, soweit es ihn und den Angeklagten\n\nDEE betritt,\n\nL\nrn\n!\n\n1.) in den Strafaussprichen\n\na) von 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis,\n1500 DM weldstrafe und 3919,50 DM\nWertersatz we;en fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit nit\nfortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei,\n\nb) von 1 Jahre Gefängnis, 800 DM Geldstrafe\nund 11.340 DM Wertersatz wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung,\n\n2.) im übrigen hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen,\n\n3.) im Gesamtstrafenausspruch nebst den\nAnordnungen über aie Einziehung des .\n\nKraftwagen WW una über die\n\nBekanntmachung des Urteils\n\nmit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben. j 0\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Po»\nwird das Urteil\n\n1.) mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte wegen\n\na) fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei,\n\nb) fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung,\n\nce) gemeinschaftlicher \"Ralschbeurkundung\"\nim Ant in Tateinheit mit gewinnsüchtigem\nGewahrsamsbrüch und mit Vorteilsbeihilfe\nzur Zollhinterziehung in einem Falle\nverurteilt worden ist;\n\n-3-\n\n2.) im übrigen\n\na)\n\nb)\n\nim Schuldspruch dahin berichtigt,\ndaß es statt \"Falschbeurkundung im\nAmt\" Urkundenfälschung im Amt heißt,\n\nin allen Strafaussprüchen gegen diesen\nAngekla;ten mit den Feststellungen dazu\naufgehoben.\n\nIII. Auf die Revision des Angeklagten Wi»\nwird das Urteil\n\n1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß\n\na)\n\nb)\n\nc)\n\nder Angeklagte wegen Hehlerei in zwei\nFällen, in dem einen in Tateinheit mit\nschwerer passiver Bestechung, in dem\nanderen in Tateinheit mit Zollhinterziehung verurteilt ist, die\nVerurteilung wegen eines selbständigen\nFalles der (fortgesetzten) Zoll- |\nhinterziehung also wegfällt,\n\nan die Stelle der Worte \"Falschbeurkundung im Amt!\" die Worte\n\"Urkundenfälschung im Amt\" treten,\n\ndie weldstrafe von 10 DM und die Wertersatzstrafe von 18 DM mit den dazugehörigen Ersatzfreiheitsstrafen\nwegfallen;\n\n2.) im Strafausspruch wegen des Falles der\nHehlerei, der nicht in Tateinheit mit\nschwerer passiver Bestechung steht, und\nwegen fortgesetzter Zollhinterziehung mit\n\nden insoweit getroffenen Feststellungen\naufgehoben, jedoch mit Ausnahme der\nWertersatzstrafe von 180 DM, ersatzweise\n\n18 Tagen Üefängnis, die bestehen bleibt;\n\n-4-\n\n3.) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklag-\n\nten CE. TEE und VB werden verworfen.\n\nV. Auf die Revision des Angeklagten Hp wird\ndas Urteil, soweit es ihn verurteilt, mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nVI. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsnittel, an das Landgericht zurückverwiesen. .\n\nVII... Die Revision des Angeklagten >\nwird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-5-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Ange! lagten verurteilt,\nwie folgt:\n\n1.) den Angeklagten GW unter Freisprechung\nim übrigen\nwegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei in\ndrei in sich fortgesetzten Fällen, davon in zwei\nFällen in Tateinheit mit fortgesetzter gemein-\n') schaftlicher gewerbsmäßiger Steuerhehlerei,\n\nwegen fortgesetzter gemeinschaftlicher\ngewerbsmäßiger Zollhinterziehung\n\nund wegen gemeinschaftlicher aktiver Bestechung\nin drei in sich fort;jesetzten Fällen\n\nzu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Gefängnis,\nzu drei Geldstrafen und zu drei Wertersatzstrafen;\n\n2.) den Angeklagten Pos\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei,\n\nwegen schwerer passiver Bestechung in zwei in\nsich fortgesetzten Fällen,\n\nÄ wegen gemeinschaftlicher \"Talschbeurkundung\"\nim Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtigem\nGewahrsamsbruch und mit Vorteilsbeihilfe zur\nZollhinterziehung in zwei in sich fortgesetzten\nFällen,\n\nwegen fortgesetzter zemeinschaftlicher\nVorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung\n\nund wegen fortgesetzter*gewerbsmäßiger\nZollhinterziehung\n\nzu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Gefängnis, zu sechs\nGeldstrafen und zu vier Wertersatzstrafen;\n\n3.) den Angeklagten Hg\nunter Freisprechung im übrigen\nwegen fortgesetzter Hehllerei und\nwegen fortgesetzter Zollhinterziehung\n\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\n„eiängnis, einer Geld- und einer Wertersatzstrafe;\n\n4.) den Angeklagten Se\nwegen fortgesetzter Hehlerei\n\nzu einem Jahr und sechs ijonaten Gefängnis;\n\n5.) den Angeklagten gg»\nunter Freisprechung in übrigen\nwegen fortgesetzter sciwerer\npassiver Bestechung,\n\nwegen fortgesetzter \"talschbeurkundung\"\nim Amt in Tateinheit mit 'gewinnsüchtigen\nGewahrsamsbruch und mit’ Vorteilsbeifiilfe\nzur Zollhinterziehung!\n\nwegen Hehlerei in zwei in sich Zort-\n‚gesetzten Fällen, davon in einem Falle\nin Tateinheit mit schwerer passiver\nBestechung.\n\n: und wegen fortgesetzter Zollhinterziehung\n\nzu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis,\nzu drei Gelästrafen und drei Wertersatzstrafen.\n\nSoweit die Angeklagten Ge und Ham wegen\nSteuervergehen verurteilt worden sind, ist die Bekanntnachung des Urteils angeordnet worden.\n\nJe ein Kraftwagen der Äängeklagten eu» und\nHB ist eingezogen worden.\n\nDie Revisionen der Angeklagten urheben Verfahrensund Sachbeschwerden. Sie führen zu verschiedenartigen\nirgebnissen.\n\nA. Revision des Angeklasten Pe\n\nDas Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg,\nI.\nDie kevision erhebt zwei Verfahrensbeschwerden.\n\n1.) Sie rügt, für die Wertersatzstrafen hätten keine\n„rsatzfreiheitsstrafen verhän;st werden dürfen, \"weil\ns 470 RAbgO im Kröffnungsbeschluß nicht angeführt und der\nAngeklaste in der Hauptverhandlung auf eine Änderung des\nrechtlichen Gesichtspunktes nicht hingewiesen worden ist\n(Verstoß gegen , 265 StPO)\".\n\nDie Beschwerde geht fehl.\n\nDaß das Gericht, wenn es einen Angeklagten zu einer\n„ertersatzstrafe nach § 401 Abs 2 RAbgO verurteilt, eine\nSsrsatzfreiheitsstrafe zu verhängen hat, folgt nicht aus\n, 470 RAbgO, sondern aus § 29 StGB (vgl RGSt 65,81;\n\nBGRSt 7,291/292,2937). Diese Bestimmung braucht im Eröffnungsbeschluß nicht genannt zu werden. Denn sie betrifft weder die Art der Straftat noch einen erschwerenden\nUmstand (vgl Löwe-Rosenberg StPO § 207 Anm 5 in Verbindung\nmit § 200 Anm 7).\n\n2.) Auf die weitere Verfahrensbeschwerde, die den\nserichtigungsbeschluß der Strafkammer zum Gegenstande hat,\nbraucht der Senat nicht einzugehen, weil der Teil des\nUrteils, um den es sich dabei handelt, auf die Sachrüge\naufgehoben werden muß.\n\nIl. %\nDie Sachbeschwerde hat im wesentlichen Erfolg.\n\n1.) Die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbswäßiger Hehlerei und wegen der damit zusammenhängenden\nStraftaten kann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht\n\nnimunt zu Unrecht Tatwehrheit statt Tateinheit zwischen der\nYortgesetzten gewerbsmäßi:cn Hehlerei und den Steuervergehen an. Außerdem bestehen bei einem der Teilakte\n\ndurchgreifende Bedenken ;egen seine Beurteilung als\nHehlerei.\n\n&) Das Landgericht gibt keine Begründung für seine\nAuffassung, daß die gewsrbsüäßige Hehlerei und die fortgesetzte Zewerbsmäßige Steuerhinterziehung im Verhältnis\n\nzueinander zwei selbständige Handlungen seien. Sie läßt\nsich nicht halten.\n\nSoweit der Angeklagte eine längere Zeit hinäüurch im\nFreihafen von dem Lagerangestellten Sch, dem Ladungskontrolleur KB und dem Lagerarbeiter Re gestöhlenen\nRohkaffee erhielt, vollendete er zwar den Tatbestand der\nEshlerei rechtlich schon dadurch, daß er den Kaffee annahm, also im Sinne des § 259 StGB an sich brachte. Für\ndie Frage der Tatmehrheit oder Tateinheit mit anderen\nstrafbaren Handlungen kommt es aber nicht auf die rechtliche Vollendung, sondern euf dis tatsächliche Beendigung\nder Hehlerei an. Zu ihr gehörte, daß der Angeklagte den\nKaffee aus dem Freihafengebiet herausbrachte, um ihn verwerten zu können. Diese Handlung diente dazu, die Verfügungsmacht des Angeklagten über das Hehlgut endgültig zu sichern.\nSie war ein Teil des tatsächlichen Ansichbringens. Sie erfüllte zugleich die Merkmale der Steuerhinterziehung, weil\nder Angeklagte, wie es dem Sinn des ganzen Vorgangs ent-\n\nsprach, den Kaffee unverstceuert und unverzollt ins Zoll-\n\ninland schaffte. Es liegt daher Tateinheit vor (vgl BGH IM\n\nür 5 zu § 259 StGB).\n\nb) Ähnliches gilt, soweit der Angeklaste zusammen\nmit dem flüchtigen Zollbsamten De dabei mitwirkte,\nsrößBere Kaffeemengen, die sich in einem Falle der Schuppenvorsteher Ri@®, in zwei anderen Fällen der Ladungskontrolleur\nKB unrechtnäßig verschafft hatten, an den Angeklagten\n\n- 9 -\n\n9\n\n- 9 -\n\nWB oder einen Unbekannten zu veräußern und die Ware\nunversteuert und unverzollt ins Zollinland zu bringen.\nDas Landgericht behandelt auch hier die fortgesetzte\ngewerbsmäßige Hehlerei und die fortgesetzte gewerbsmäßige\nVorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung zu Unrecht als\n„wei selbständige Handlungen,\n\n„Ss ist zweifelhaft, ob der Angeklagte und Dein\nGen kaffee, der vorübergehend bei ihnen auf der Zollsbiertigungsstelle untergestellt wurde, an sich gebracht,\nd.h. eigene Verfügungsgewalt über ihn hergestellt haben.\nTiher mag es liegen, ein Mitwirken beim Absatz im Sinne\ndcs § 259 StGB darin zu sehen, daß sie alsbald den Angeklagten Hg oder den Unbekannten als Abnehmer herbeiriefen. Das kann indessen auf sich beruhen. Jedenfalls\nwar, solange der Kaffee im Freihafengelände an der Zollabfertigungsstelle lag, die hehlerische Tätigkeit des\nAnsichbringens oder des Mitwir!ens beim Absatz tatsäch-Lich noch nicht beendet. Zu dieser Zeit war die etwaige\nVerfügungsgewalt des Angeklagten noch nicht endgültig\nscsichert. Sieht man die Hehlerei in einem Mitwirken zun\n„bsatz, so war auch dieser erst dann tatsächlich durchseführt, wenn es dem Abnehmer mit der Unterstützung des\nAngeklagten und DEE ::iang, den Kaffee ins Zollinland zu bringen, ohne den Zoll und die Steuer zu entrichten. Die Hilfe, die der ängeklagte und DW dabei\nleisteten, hatten sie dem Abnehmer, wie dem Zusammenhang\ndcr Urteilsgründe zu entnehmen ist, von vornherein zu-Besagt. Diese Unterstützung gehörte dem tatsächlichen\n„crgange nach noch zu der Verzittlertätigkeit beim Absatz\nund war sogar ihr wichtigster fleil.\n\nAuch hier besteht also Tateinheit zwischen der fortzcesetzten gewerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung und der liehlerei.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nc) Ob das Tievisionsgericht den Schuldspruch von sich\nus berichtigen könnte, ist nicht zu erörtern. Er muß\nopnehin aufgehoben werden. Denn in dem nunmehr zu behanäeinden letzten Teilakt der fortgesetzten Hardlung läßt\nsich die Annahme der Hehlsrei nicht halten.\n\nHier begleitete der ıngeklaxt. den Abnehmer Hg im\n“raftwagen nach dem Freihafenlager der Firma TB & Söhne.\n‘dort gaben der lLadungskontrolleur KB und zwei Arbeiter\n3 Sack Rohkaffee heraus, die sie vorher auf Veranlassung\ndes ‚ngeklagten und DEEWs für diesen Zweck beiseite\nzestellt hatten. Erst durch diese Übergabe vollendeten\nsie den Diebstahl. Mindestens hatten sie ihn vorher noch\nnieht tatsächlich beendet. Die Hehlerei setzt aber voraus,\ndaß die Tat, durch die der Vortäter die Sachen in strafbarer Feise erlangt hat, nicht nur rechtlich vollendet,\ngundern auch tatsächlich beendet,. d.h. der Gewahrsam des\njiobes gesichert ist. Wer sich an einem Diebstahl in. der\n‚eise beteiligt, daß er gestohlene Sachen an sich bringt,\nohe der Diebstahl tatsächlich beendet ist, ist nicht\nnehler, sondern Mittäter oder leilnehmer des Diebstahls.\n3es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.\n5ie trifft auch dann zu, wenn als hehlerische Fätigkeit\nnieht ein „nsichbringen des Diebeszutes, sondern - wie\npier - ein Mitwirken zum Absatz in Setracht kommt. Auch\nyci dieserBegehungsform der Hehlerei muß der Vortäter\n\ndie Sache bereits \"erlangt\", d.h. in seinem gesicherten\n(gwahrsam haben.\n\nDie Verurteilung des ingeklagten wegen Hehlsrei\n\"ann daher nicht bestehenbleiben. Jen Schuldspruch ven\nsich aus zu ändern, ist der Senat nicht in der Lage. Ab-\n;eschen davon, daß der Angekla;te auf die neuen rechtjichen Gesichtspunkte nicht hingewiesen worden ist\n(; 265 StPO), läßt sich noch nicht abschlieöend beurteilen,\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nob seine Beteiligung an dem Diebstahl als „nstiftung oder\nittäterschaft anzusehen ist.\n\nDa der Schuldspruch wezen fortgesstzter gewerbsäßiger Hehlerei unteilbar ist, zuß er im vollen Umfange\nsufzechoben werden.\n\nDie Verurteilung wesen fortgesetzter gewerbsmäßiger\nSteuerhirterzichung und wezen Tortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterzichung hat keinen Bestand, weil\ns»eide mit der Hehlerei nicht in Tatmehrheit, wie das Landsericht angenommen hat, sondern in Tateinheit stehen.\n\nd) Zur Durchführung der fortgesetzten Vorteilsbeihilfe, die der Beschwerdeführer dem Mitangeklagten Hg»\nund einem Unbekannten leistete, diente die fortgesetzte\nUrkundenfälschung im Amt nach § 348 Abs 2 StGB, die das\nLandgericht im Urteilsspruch versehentlich als Falschbeurkundung im Amt bezeichnet. Ihre Ausführungshandlungen\nZielen mit denen der Vorteilsbeihilfe zusammen. Das Landgericht hat daher mit Recht Tateinheit angenommen.\n\ne) Da die Verurteilung wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe aufgehoben wird und sich der Schuldspruch nicht\nteilen läßt, kann er auch insoweit nicht bestehenbleiben,\nals er die Urkundenfälschungz im imt zum Gegenstande hat.\n\n£f) Kit der Urkunäenfälschung im Amt steht wiederum\nder guwinnsüchtige \"Gewahrsamsbruch\" nach § 133 Abs 2 StGB\nin Jateinheit. Ihn findet die Strafkammer darin, daß der\n„ngeklaz;te kintragungen im Zollabfertigungsbuch nachträg-\nıich durch Radieren und Überkleben änderte, Darin kann\nein Beschääigen der Urkunde im Sinne des § 133 StGB gesehen werden ({RGSt 19,319). Dic \"von der Kevision geltend\ngemachte Gesetzeseinheit mit der Urkundenfälschung im Ant\nläge vor, wenn nur § 133 kbs 1 StGB in 3etracht käme. Da\nGer „nzuklagte jedoch, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum\nausführt, aus Gewinnsucht zehardelt hat, die Tat also unter\n\n- 12 _\n\n- 12 -\n\n3 153 „bs 2 StGE fällt, ist Tateinh.it mit der Urkunden-Yilschung im Amt möglich (BGHSt 9,4). Obwohl die Verur-\n\n+ .ilung nach § 133 abs 2 StGB also keinen rechtlichen\nPenler aufweist, muß sie ebenfalls aufgehoben werden, weil\ndur einheitliche Schuldspruch nicht tcilweise aufrecht-\n„rhalten werden kann.\n\n2.) Div Verurteilung wegen schwerer passiver Besiechung in zwei Fällen und der danit zusammenhängenden\nStraftaten enthält keinen rechtlichen Fehler.\n\na) Zu Unrecht meint die ilevision, der Angeklagte\nhabe sich in beiden Fällen nicht für.eine pflichtwidrige\n‚tshandlung bezahlen lassen, sondern sei selbst als\nSchmuggler mittätig geworden und daher nicht wegen passiver _\nBuestichung zu bestrafen, Er hatte auf seiner Zollabfertigungsstation im Freihafen dienstlich wit den Kaffeetransporten\ndes Prokuristen DB und nit der vom Kaufmann wege\neingeführten Bekleidung zu tun. Indem er sich Geld dafür\ngebon ließ, daß diese Sendungen unter seiner Mitwirkung\n\nunverzollt ins Zollinland weitergingen, verwirklichte er\nden Tatbestand des § 332 StGB.\n\nb) Die pflichtwidrigen intshandlungen, die sich der\n„nzeklazte bezahlen ließ, waren nach der rechtlich zutreffunden Beurteilung der Strafkammer zugleich strafbare n J\njisnälungen, nämlich in dem Falle Gun -: EEE\nUrkundenfälschung im ant in Tateinheit mit gewinnsüchtigenm\nGuwahrsausbruch nach § 133 Abs 2 StGB und mit fortgesetzter\nVortcilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung, im Falle Witt nur\nVorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung.\n\nc) Diese strafbaren Handlungen stehen, wie das Landzuricht richtig erkannt hat, zu der Bestechung jeweils im\nVerhältnis der Tatmehrheit (BGHSt 7,149). Zu Unrecht will\ndie üecvision alle diese Teten nicht nur untereinander,\n\n- 13 -\n\n- 15 -\n\nsondern auch mit den unter Nr 1 behandelten als eine einzize\nFortzesetzte Handlurg beurteilt sehen. Sie entnimmt den\nUrtvilssründen einen \"all-eüeinen Vorsatz\" des Beschwerdeführers, \"sich durch Schmusgeln zusätzliche Verdienste zu\nverschaffen\". Ein so unbestimmier und unfassender Wille\n\nist aber kein sesamtvorsätz, wie er zur fortgesetzten\nHandlung gehört (BGHSt 1,313/3157).\n\nDie Schuläs,rüche wezen der hier erörterten strafbaren Handlungen bleiben daher bestehen. Der Senat. berichtigt nur, daß es nicht \"Falschbeurkundung\", sondern\nUrkundenfälschung in Ant heißen muß.\n\nDie Strafaussprüche müssen jedoch aufgehoben werden.\nEs läßt sich nicht ausschließen, laß sie höher ausgefallen\nsind, weil der Angeklagte auch wegen der übrigen Fälle\nverurteilt worden ist, in denen die Schuldsprüche keinen\nBestand haben.\n\nBei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen für die\nGeld- und Wertersatzstrafen darf das Landgericht nicht\nwieder den § 78 Abs 2 Satz 2 StGB übersehen. Diese Bestimmung,\nnach der die Gesamtdauer der Ersatzfreiheitsstrafen zwei\nJahre nicht übersteigen darf, gilt auch für Freiheitsstrafen,\ndie an die Stelle von Wertersatzstrafen treten (BGHSt 7,291).\n\nB. Revision des Angeklagten Hp\n\nI.\n\nDie Beschwerde, das Lendgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO verletzt, ist unbegründet.\nDas braucht richt r.äher dargelegt zu werden, weil die Verurteilung aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden\nmuß. Es ist deshalb auch nicht erforderlich, auf die “inwenlungen einzugehen, die der Beschwerdeführer unter der\nBezeichnung als Verfahrensrüge nach § 267 Abs 3 StPO dagegen erhebt, daß die Strafkammer für die Wertersatzstrafe\n\n- 14 -\n\n- 14 0 -\n\ndiv höchste zulässige Arsatzlreibeitsswrafe von einem\nsahre verhän;t hat.\n\nli.\nDer Sachbeschwerde hält das Urteil nicht stand.\n\n1.) Die tatsächlichen \\ngriffe des BeschwerdeTührers\ngegen die Feststellungen zur inneren Tatgeite sind allerdings unzulässig (§ 337 StPO). Durch die Annahme einer\nfortzgesetzten handlung ist der „ngeklaste nicht beschwert.\n\n2.) Die allgemeine rechtliche Prüfung, zu der die\nSachrüge nötigt, fördert jedoch folgende Fehler zutage.\n\na) Wie bereits oben unter 4 II 1 co zur Revision des\n.ngeklagten Peglow ausszeLührt worden ist, liegt Hehlerei\nnach § 259 StGB insoweit nicht vor, als der Beschwerdeführer H@B 3 Sack Rohkaffee (180 kg) am Freihafenlager\nder Firma EM 2: Söhne von dem Ladungskontrolleur KB\nund zwei Arbeitern übergeben erhielt. Hier kommt Mittäterschaft beim Diebstahl in Betracht. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch schon mit Rücksicht auf\n§ 265 StPO nicht berichtigen.\n\nb) Was die beiden anderen Vorgänge betrifft, die\ndas Landgericht ebenfalls als Hehlerei würdigt, so ist\ngegen diese rechtiiche Beurteilung nach den bisherigen\nFeststellungen nichts einzuwenden. Trotzdem mıß die Verurteilung wegen Hehlerei im vollen Umfange aufgehoben\nwerden, weil das Landgericht das strafbare Verhalten des\nAngeklagten als eine fortzessetzte Handlung gewürdigt hat\nund der Schuldspruch nicht teiltar ist. außerdem ist es\nauch hier rechtlich fehlerhaft, daß das Landgericht nicht\nTateinheit zwischen der HJehlerei und der Steuerhinterziehung, sondern Tatmehrheit angunommen hat {vgl oben\n4 II 1a).\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nGC, Revision des .„nscklasten Com\n\nDas Rechtsmittel ist in zulässiger Weise auf die\n\nVerurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, gewerbsmäßiger\nSteuerhehlerei und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung beschränkt, Es bringt zwar die Schuldsprüche nicht zu Fall,\nführt aber zur „ufhebung eini;er Strafaussprüche und der\nGusemtstrafe.\n\nI.\n\nDie auf §§ 267 „bs 3,338 ür 7 StPO gestützte Ver-Tehrensbeschwerde richtet sich nur gegen die Höhe der\n„rsatzfreiheitsstrafen. Diese müssen ohnehin aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden (vgl unten II\n3 c). Der Senat braucht daher auf die Verfahrensrüge nicht\ncinzugehen,\n\nII.\n\n1.) Die Sachbeschwerde macht gegen die Schuldsprüche\nnur geltend, das Landgericht habe seine Annahme, daß jeweils fortgesetzte Handlungen vorliegen, rechtlich fehlerhaft begründet, insbesondere die Begriffe des Fortsetzungszusammenhanges und der natürlichen Hhandlungseinheit vermengt.\n\nWie der Revision zuzugeben ist, entspricht die Beründung des Landg.richts (U S 120 unten, 121 oben) nicht\nden „nforderungen, die insbesondere an die Darlegung des\nGesamtvorsatzes zu stellen sind (BGHSt 1,313/3157). Möglicherweise wäre der ıngeklagte, soweit es um die Hehlerei\nund die Steuervergehen geht, nicht wegen vier fortgesetzter\nHandlungen, sondern wegen einer* größeren Zahl selbständiger\nTaten zu verurteilen gewesen.\n\nDer Fehler kann ihn jedoch nicht beschweren. Er kann\ninsbesondere nicht, wie die Revision meint, die Annahme\nder üewerbsmäßigkeit beeinflußt haben. Diese rechtfertigt\n\n- 16 -\n\n- 15 -\n\ndie Strafkammer rechtlich eim;a@ndfrei (UA 5 116,117) und\nvöllig unabhänzig von seiner „nnahme, daß auch Fortsetzungszusammenhang vorliege. Der winlassung des Angeklagten, er\nhabe nur den Zollbeamten zefällig sein wollen, schenkt das\nLandgericht keinen Glauben (Ui. 5 117). Auf gie kann daher\ndie Revision nicht zurücksr.ifen, Denn ihre Sachbeschwerde\nnuß sich an die Feststellungen des Urteils halten.\n\n2.) Die Sacı.rüge nötigt dazu, die Schuldsprüche wegen\növwwerbsmäßiger Hehlerei, gewerbsnäßiger Steuerhehlerei und\n„uwerbsmäßiger Zollhinterziehung auch insoweit zu prüfen,\n„ls die Revision im einzelnen nichts vorträgt. Dabei treten\nWine rechtlichen Fehler zutage.\n\nEs bestehen insbesondere keine Bedenken dagegen, daß\naus Landgericht die fortgesetzte „ewerbsmäßige Zollhinterziehung als s elbstäindi ge Handlung im\nVerhältnis zur gewerbsmäßigen Eehlerei ansieht. Diese war\nGadurch, daß die zahlreichen :affeesäcke in das Freihafenlager des angeklagten gelanzt waren, nicht nur rechtlich\nvollendet, sondern auch tatsächlich beendet, ehe die Zollhinterziehung begann. Es liest hier anders als bei den\njeweils kleinen Kaffeemengen, die der ingeklagte Po»\nvon Sch, KM und Re a: nahm und alsbald aus dem\nFreihafengelände schaffte (oben 4 II 1 a). Das Verwahren\nder Säcke im Freihafenlager einer Firma ist auch nicht\nwit den vorübergehenden \\bstellen auf der Zollstation\n(oben a II 1 b) zu vergleichen. In jenen Fällen gingen der\nhehlerische Erwerb der Jare und ihr Hinausschmuggeln aus\ndem Freihafen so unmittelbar ineinander über, daß dieses\nnoch dazu diente, jenen tatsächlich zu beenden, d.h. die\nschon erlangte Verfügungszewalt über das Hehlgut endgültig\nzu sichern. Das läßt sich jedoch nicht mehr hier sagen, wo\ndie Säcke mit Kaffee zunächst in des Freihafenlager des\n.ngeklagten gebracht wurden und dort lagen, bis sie von\ndort aus unversteuert und unverzollt ins Zollinland ge-\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nsesch&äfft wurden. Zwischen beiden Vorgängen liegt ein\n\\wutlicher Einschnitt. Der zweite diente zwar der Verwertun,, des Hehlgutes und mochte. von vornherein ins Auge ge-\nıs5t sein. Er war aber kein Teil des \"iAnsichbringens\" mehr,\nü.h. der tatsächlichen Überführung in das Vermögen des\nnelilers. Diese war vielmehr mit Ger „ufnahme unter die Vorräte des Freihäfenlagers beendet, Danit war die Verfügungs-\n„wwalt des Angeklagten endgältiä hergestellt und gegen die\nrichträßigen Eigentümer des Kaffees gesichert.\n\n3.) Der Strafausspruch hält der sachlichrechtlichen\nFrüfung nicht im vollen Umfang stand.\n\na) Die Wertersatzstrafen von 11.340 DM und 3.919,50 DM\nberuhen nach den Angaben im Urteilsspruch (UA S 13) auf\nzuffeemengen von 1 260 kg und 435,40 kg. Aus den bisherigen\nFeststellungen des Urteils ergeben sich aber nur 1 140 kg\n(UL S 108-110) und 374 kg (UA S 112).\n\nb) Die vom Landgericht zugrunde gelegten größeren\nEengen von Kaffee können auch die Freiheitsstrafen von\nı Jahr und von 2 Jahren und sechs konaten Gefängnis und\ndie Geldstrafen von 800 DM und 1 500 DM zum Nachteil des\n„nscklagten beeinflußt haben. Diese bleiben daher nicht\nbestehen. Das berührt auch den Gesamtstrafenausspruch.\n\"it ihm hängen nach § 76 StGB die Anordnungen über die Einziehung des Kraftwagens (§ 401 Abs 1 RAbgO) und über die\n\n3eckanntmachung (§ 399 RäbgO) zusannen. Sie haben daher ebenfalls\n\nlvinen Bestand.\n\nc) Die Ersatzfreiheitsstrafen betragen zusammen drei\nJchre GefängnisNachı § 78 Lbs 2 Satz 2 StGB dürfen sie aber\ninsgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Sie müssen daher\nsuch insoweit aufgehoben werden, als sie nicht schon durch\nüije „ufhebung der Geldstrafen von 800 und 1.500 DM und der\n“ertersatzstrafen von 3 919,50 DM und 11:340 DM ihre Grundlı.ge verlieren.\n\n- 18 -\n\n- 18 -\n\nSoweit Ger Strafzuespruch aufgehoben wird, komnt dies\nnech § 357 StPO auch dem Anzscklagten Dom zugute,\nGer keine Revision eingelest hat.\n\nda) Was der Peschwerdeführer im einzelnen gegen die\nStrafaussprüche vorbringt, ist nur noch insoweit von Bewutung, als diese nicht schon aus den vorstehenden Gründen\naufgehoben werden. Es handelt sich also nur noch um die\nStrafen von 1 Jeiur Gefängnis, 300 DM Geldstrafe und 880 DM\nWertersatz wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in\nTateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei\nund von 2 Jahren Gefängnis wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei. Denn die Verurteilung wegen\n‚aktiver Bestechung in drei Fällen ist weder im Schuld- noch\nim’ Strafausspruch angefochten.\n\nDie angriffe der Revision sind unbigründet. Sie will\nden erheblichen Umfang der Taten, den das Landgericht hervorhebt, dadurch verkleinern, daß sie den Umfang hehlerischen Erwerbs mit dem sonstigen Umsatz im Geschäft des\n„ngeklagten vergleicht. Das geht nicht an. Es trifft auch\nnicht zu, daß das Landgericht in unzulässiger Weise Tatbestendsmerkmale strafschärfend verwertet hebe. Daß Steuervergehen wegen ihrer Folgen \"sehr ernst zu nehmende Straftaten\" seien (UA S 159,87,88), darf hier berücksichtigt\nwerden, weil eine andere strafbare Handlung mit dem Steuervergehen in Tateinheit zusammentrifft und die Strafe jenem\nanderen Strafgesetz zu entnchnen ist. So liegt es bei der\nTortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit nit\nfortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, um die es sich\nhier nur noch handelt. Schließlich beanstandet die Revision\nzu Unrecht den Satz des Urteils, es sei besonders verwerflich, \"daß die Angeklagten bei ihrem Bildungsstand und\nihrer wirtschaftlichen Stellung keine Bedenken gehabt haben,\nsich unter ständiger Mißachtung .der Gesstze persönliche Vor-\n'teile zu verschaffen unddadurch die Allgemeinheit zu schädigen\n\n- 19 -\n\n(Steuervergehen!)\" (UA S 159). Es zeht hier nicht nur\nAurum, daß die ängeklagten gesetzlich verbotene Vorteile\nzuf kosten der Allgemeinheit erlangt haben, sondern vor\nallem darum, daß sie dies trotz ihres Bildungsstandes und\niarer wirtschaftlichen Stellung getan und das Strafgesetz\nnicht nur verletzt, sondern es ständig mißachtet haben.\n\nSolche Erwägungen sind rechtunäßig.\n\nD. Revision des .ngeklagten Sn\n\n1.) Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es unzulässig, weil seine Begründung\nnicht den Anforderungen des § 344 ibs 2 StPO entspricht.\n\nDie Revisionsrechtfertigung macht keine bestimmten\nverfahrensrechtlichen Fehler geltend und trägt keine Tatsechen vor, aus denen sich Mängel des Verfahrens ergeben\nkönnten.\n\nSie enthält auch keine Sachrüge. Der Beschwerdeführer\nerklärt weder ausdrücklich, daß er Verletzung des sachlichen Rechts rüge, noch geht dies aus dem Inhalt der\nRevisionsbegründung hervor, Diese greift vielmehr nur die\nüöinzelheiten der Beweiswürdigung an. Solchen Ausführungen\nkann das Revisionsgericht keine Sachbeschwerde, d.h. die\nRüge entnehmen, der Tatrichter habe das Gesetz auf den\nvon ihm festgestellten Sachverhalt unrichtig an-\n„ewendet. Eine Sachbeschwerde muß die Feststellungen des\nUrteils als richtig hinnehmen und sie ihren rechtlichen\n„inwendungen zugrunde legen (vgl RGSt 50,253; 67,197/T987;\nBGH NIW 1956,1767). Das tut der Beschwerdeführer gerade\nnicht.\n\n2.) Soweit die Revision die Strafe von einem Jahre\nund sechs Monaten Gefängnis angxesift, insbesondere Verletzung des § 51 Abs 2 StGB rügt, ist sie unbegründet.\n\n- 20 -\n\n- 20 »-\n\nDas Landgericht bejaht zwar die Voraussetzungen dieser\n3estimmung, lehnt es aber wegen der Persönlichkeit des Anzekla,;ten und wegen seiner Vorstrafen ab, die Strafe zu\naildern. Diese üntscheidung liest im Rahnen des pflichtsemäßen Ermessens,das der Tatrichter auszuüben hat, und\n138t keinen rechtlichen Fehler erkennen.\n\nDasselbe gilt für die sonstigen Strafzumessungsgründe,\nJic Auvision träst vor, die Strafe sei unverhältnismäßig\nhoch, stehe in keinem Verhältnis zur Tat und zu den anderen\nin diesem Verfahren verhängten Strafen und hätte weit weniger\nals neun Monate Gefängnis betragen müssen, \"so daß auch eine\nBewährungsfrist zuzubilligen wäre\". Kit diesen Ausführungen\nwill der Beschwerdeführer das äraessen des Tatrichters\ndurch sein eigenes ersetzen. Das ist unzulässig, weil das\nRevisionsgericht nur zu prüfen hat, ob Rechtssätze verletzt sind (§ 337 StPO).\n\nEB. Revision des Angeklanten vg\n\nDieses Rechtsmittel hat nur in geringen Umfange\n\nI. Fall BEE\n\n1.) Das Landgericht hat den § 265 StPO nicht verletzt.\n\nDer Angeklagte ist unter anderem wegen Vorteilsbeihilfe\nnach § 398 RAbgO verurteilt worden. Wie die Revision selbst\nsast, war auch das Hauptverfahren unter diesem rechtlichen\nGesichtspunkt eröffnet worden (vgl Bd VII Bl 1513 d.A.).\n\nDer Beschwerdeführer kann keinen Verstoß gegen § 265 StPO\nJaraus herleiten, daß er vorträgt, er hätte nicht wegen\nVortsilsbeihilfe, sondern wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden müssen.\n\nDas Landgericht brauchte weder im Eröffnungsbeschluß\nden § 29 StGB zu erwähnen, noch den ängeklagten in der Hauptvurhandlung darauf hinzuweisen, Jaß für die Wertersatzstrafe\n\n- 21\n\n- 21 -\n\n($ A01 „bs 2 RubgO) eine krsutzfreihvitsstrafe zu verhängen\n\nen\n\nvl oben 4 I 1).\n\nWaX\n2.) auch die sachlichrechtlichen Rügen sind unbegründet.\n\n&) „uf Grund des festgestellten Sachverhalts hat das\nbondgericht den Angeklagten nit kucht nicht als Mittäter\nAlt Steuerhinterziehung, sondern ı:1ls Gehilfen angesehen und\nihn wegen Vorteilsbeihilfe verurt.ilt. Cl und\nBunkenburg erkauften durch Zuwendungen seine Unterstützung,\ndurch die er seine Amtspflicht als Zollbeamter verletzte.\nvice Strafkammer hat daher rechtlich richtig auch schwere\npe8sive Bestechung nach § 332 StGB angenommen. Die Ausführungen der Kevision, passive 3cstechung scheide aus,\nweil der Beschwerdeführer lHMittäter dus Steuervergehens sei,\nschen fehl.\n\nb) Zwischen der Bestechlichkeit und der Vorteilsbeihilie besteht entgegen der \\uffassung der Revision Tatchrheit (BGHSt 7,149). Daß der ingeklagte schon bei der\npüesiven Bestechung entschlossen war, die Vorteilsbeihilfe\nzu bugehen, begründet keine Tateinheit.\n\nc) Der Angeklagte änderte seine Eintragungen im\nStetionsabfertigungsbuch mehrfach nachträglich in einer\n‘uise, die die Substanz dieser Urkunde beschädigte. Das\n„endgericht nimmt daher mit Recht nicht nur eine fortsusctzte Urkundenfälschung im Aut (§ 348 abs 2 StGB),\nsonasrn zugleich eine fortgesetzte gewinnsüchtige Beschädisung cines amtlich verwahrten Gegenstandes nach § 133 Abs 2\nStGB an. Beide können in Tateinheit zusammentreffen (vgl\noben 4 II 1 f). Die Gewinnsucht entfällt nicht, wie die\ntevision meint, deshalb, weil die Änderungen jeweils dem\n„upfeng der Belohnungen nachfolgten. Der Angeklagte hatte\nsie von vornherein in Aussicht genommen, um sich die Gelder\nzu verdienen. „ußerdem dienten sie stets zugleich der künftigen rortsetzung dieses gewinnsüchtigen Treibens.\n\n- 22 -\n\n- DD\n\nDas Land;ericht würdigt Gdie Tat rechtlich einwandfrei als Vergehen nach § 345 Abs 2 StGB, bezeichnet sie\naber im erkennenden Teil und in den Gründen des Urteils\n(UA S 173) unrichtig als \"Talschbeurkundung im Amt\". Das\nist nur ein Versehen im Ausdruch. Gemeint ist Urkundenfäölschung im Amte,. Der Senat berichtigt daher den Urteilsspruch.\n\nSoweit sich die Ausführun;en der Revision gegen die\nVerurteilung des Beschwerdefürrers wegen Hehlerei wenden,\n„bersehen sie, daß er den Erlös nicht mit Sch teilte,\nscndern ganz für sich behielt (UA 3 66 unten). Schon damit\nentfallen die rechtlichen Fol;;erungen, die die Revision\nan ihren gegenteiligen tatsächlichen Ausgangspunkt knüpft,\nvie Annahme einer fortgesetzten Hehlerei (§ 259 StGB) ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nSie steht jedoch nicht in Tatmehrheit, sondern in\nTateinheit mit der fortgesetzten Steuerhinterziehung.\nDas ergibt sich aus dem, was oben zur Revision des Anseklagten PB unter A II 1 a gesagt ist.\n\nIn diesem Falle ist der Senat in der Lage, den\nschuldspruch zu berichtigen. üs läßt sich hier mit Sicherheit ausschließen, daß sich der Angeklagte gegen den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt anders als bisher verteidigen könnte, zumal er im vollen Umfange geständig\nwar (UA S 172).\n\nDie beiden Freiheitsstrafen und die Geldstrafe von\n\n70 Di sind Jedoch aufzuheben. Das Landgericht hat nunmehr\nnur eine Freiheitsstrafe zu verhängen und kann die Geldsirafe niedriger bemessen. Die Gesämtstrafe verliert zum\nTeil ihre Grundlage und wird daher aufgehoben. Die Wertersatzstrafe von 180 DN bleibt mit ihrer Ersatzfreiheitssiräfe bestehen, weil sie von dem Fehler nicht berührt\nwird.\n\n- 23\n\n- 23 -\n\nIII. Fall ROW\n\n1.) Die Rüge, das Land;ericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO verletzt, dringt nicht\ndurch.\n\nDie Revision meint, jeder Importeur lege Wert auf\neine möglichst schnelle Zollabfertigung. Das Landgericht\nhätte daher klären müssen, ob der Inhaber der Firma\nLOB & Söhne damit einverstanden war, daß sich sein\nLa;erarbeiter Res etwa viermal Streukaffee, der aus\nSäcken ausgelaufen war, in einer Menge von insgesamt 2 kg\nzueignete und dem Beschwerdeführer schenkte, der daraufhin die Ladungen der Firma bevorzugt behandelte.\n\nDiesen Beweis von Amts wegen zu erheben, mußte sich\nder Strafkammer nicht aufdrängen. Sie brauchte sich davon\nkeinen Erfolg zu versprechen. us liest im allgemeinen\nfern, dad ein Kaufmann den Ruf seines Unternehmens auf\nsolche Weise gefährden läßt. Besondere Anhaltspunkte, die\ndem Landgericht im vorliegenden Falle eine andere Beurteilung nahelegen mußten, sind nicht erkennbar.\n\n2.) Was die Revision zur Begründung der Sachbeschwerde vorträgt, greift unzulässig die Feststellungen\ndes Urteils an. Die Strafkammer sieht in rechtlich fehlerfreier Weise als erwiesen an, \"daß es sich bei dem Streukaffee nicht etwa um verschmutzten, mülleimerreifen\nAbfall\", sogenannten Fegsel handelte, den RB hätte\nnehmen dürfen (UA S 81, 41 unten, 42). Sie folgert dies\nin unangreifbarer Weise aus dem Zustand des Kaffees.\nDiese Erwägung, die auf tatsächlichem Gebiete liegt,\nläßt sich nicht aus Rechtsgründen deshalb beanstanden,\nweil die Menge nur gering war, wie die Revision hervorhebt. Daraus, daß Fegsel nur in unbedeutendem Umfange\nvorkommt und \"sich kaum in Bruchteilen von Prozenten aus-\n\n- 24 -\n\n. weg.\n\n- 24 -\n\n„ı„cken läßt\" (UA 5 42), folgt nicht, daß kleine ilengen\n„Us;nelaufenen Kaffeves, der noch brauchbar ist, als Fegsel\nanzuschen seien.\n\n3.)Das Landgericht hatte im erkennenden Teil des Urteils\nunter andurem eine Geldstrafe von 10 Di, ersatzweise einem\nlage Gefängnis, und eine Wertersatzstrafe von 18 DM, ersutzweise zwei Tagm Gefängnis, ausgesprochen. Durch Beschluß vom 17.Scptember 1955 hat es die Geldstrafe von\n10 IM nachträglich mit der Besründung gestrichen, sie\nburuhe auf einem offensichtlichen Versehen; denn im Falle\nxchwer sei der Angeklagte von der Anklage des Steuervergehens freigesprochen worden,\n\nDiese Berichtigung, bei der übrigens die Wertersatzstrafe von 18 DM übersehen worden ist, wär nicht zulässig.\nSie betrifft keinen Schreibfehler und keine ähnliche ohne\nweiteres erkennbare Unrichtigkeit, sondern enthält eine\nsachliche Änderung des Urteilsspruchs.\n\nDer Senat hebt daher auf die Sachrüge des Beschwerde-\n-führers, der den Berichtigungsbeschluß als vermeintlichen\nVerfahrensfehler angreift, die Geldstrafe von 10 DM und die\nvertersatzstrafe von 18 D4 auf. Damit fallen auch die Ersatgfreiheitsstrafen von 1 Tage und zwei Tagen Gefängnis\n\nFür die beiden anderen \"ertersatzstrafen hat das\nLandgericht jedoch mit Recht ürsatzfreiheitsstrafen verhängt. Die Ansicht der Revision, für eine Wertersatzstrafe\nsch § 401 RAbgO dürfe keine Ersatzfreiheitsstrafe nach\n§ 29 StGB ausgesprochen werden, ist unrichtig (RGSt 65,81;\n36HSt 7,291/292,2937).\n\nIV. Zurechnungsfähigkeit\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht die volle\nstrafrechtliche Verantwortlichk:it des Angeklagten bejaht\n\n- 25 - |\n\n- 25 _\n\n(JA S 172,173), hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung\nstand. Sie 1ä8t insbesond.re entgegen der Ansicht der\nRevision keine Verletzung der Denkgesetze erkennen. Der\nLinwand, das Urteil gebe das Sachverständigengutachten\n\ndes Augenarztes Dr ’Hm richt richtig wieder, ist im\nRevisionsrechtszuge nicht zulässig. Es ist nicht aus\nkuchtsgründen zu beanstanden, daß das Landgericht der\nkuffassung des psychiatrischen Sachverständigen Dr . Tun\nsefolgt ist.\n\nV. Strafausspruch\n\nDie Strafzumessungsgründe sind frei ven Rechtsirrtum.\nLie Ansriffe der Revision richten sich in unzulässiger\nWeise gegen die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nDr.Börker Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-26/5-str-13-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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