{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-03-26_5_StR_103_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-03-26","aktenzeichen":"5 StR 103/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 103/57\n\nDL >\n\nImiamen les Volkes IT.\n\nIn der Straisache\ngegen\n\n&en Steinträger arnold ı EB zus Hei\ncort geboren an EEE 935;\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwe, en sefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nat der 5.Strafsenat des 3unües,erichtshofs in der\nSitzuns vom 26.März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende tichter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte nm\nals Urkundsbeautin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklazten gegen das Urteil\ndes Lanizerichts in Hamburg vom 27.November 1956\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 27.November 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hät die Kosten des\nwechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wezen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als Heranwachsenden unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Vergehens\nsezgen § 330a StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem\nJahre und drei Monaten verurteilt. '\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfehren und rüst die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde.\n\nGegen den zwanzig Jahre alten Angeklagten war das\nVerfahren eröffnet worden, weil er hinreichend verdächtig\nwar, sich in Hamburg durch fünf selbständige Handlungen\nGer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht zu\nhaben (Ver;ehen, strafbar nach 9% 223a, 47, 74 StGB,\n§ 105 JGG).\n\nAm Schluß der Beweisaufnahme ist der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift \"auf die Möglichkeit\nder Anwendung des § 330a StGB hingewiesen\" worden. \"Es\nwurde ihm Ge.egenheit gegeben, seine Verteidigung danach\nvwinzurichten.\"\n\nDie Revision ist der Auffassung, der Hinweis genüge\nnicht den Anforderungen des § 265 StPO. Er sei zu \"global\nformuliert\"; es sei nicht ersichtlich, ob er sich auf\njeden der angeklagten Fälle oder nur auf einen oder mehrere\nbezogen habe,\n\nDie Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte hatte sich\nin säntlichen ihm vorgeworfenen Fällen darauf berufen, er\nhabe bei der Tat unter Einfluß von Alkohol gestanden.\n\nUnser diesen Umständen bezoz sich der Hinweis mit hinstichender Veutlichkeit auf alle den Angekla,ten zur Last\n.“ie„ten Straftaten.\n\nII, Die Sachrüze,\n\n1.) Auf die allgemeine Sachrize hat der Senat das\na.&efochtene Jrteil seinen gesamten Umfange nach überprüft. Hiernach ist die Revision offensichtlich unbegründet,\nsoweit der Angeklagte im Falle ICE vezen Ver-\n„‚hens strafbar nach § 330a StGB verurteilt worden ist.\n„uch die Revision hat insoweit Zinzelausführungen nicht '\n„smucht.\n\nSie e eräat im einzelnen nur „or die Verurteilung & des\nFällen Pi insoweit fehlerhaft, als die Strafkammer die\ninwendbarkeit des § 51 StSB verneint habe.\n\nDer. Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen der\nJusendkammer zu diesem Punkte sehr knapp sind. Sie sind\nJedoch im Zusammenhang mit Jen übrigen Vrbeilegründen als\neusreichend zu bezeichnen.\n\nDer ängeklagte hatte sich in allen drei Fällen damit\nverteidigt, er habe vor der Tat erhebliche Mengen Alkohol\nzu Sich genommen. Eine Blutalkoholprobe war in diesen\n»ällen nioht vorgenommen worden. Das Landgericht konnte\nGaher nicht feststellen, wieviel Alkohol der Angeklagte\n56trunken hatte. Es konnte deu anzeklagten aber nicht.\nwiderlegt werden, daß es sich tatsichlich um \"erhebliche\n„ungen Alkohol\" gehandelt hatte.\n\nDie Jugendkammer sieht die Voraussetzung des § 51\nabs 2 StGB als gegeben an. Eine Zurechnungsunfähigkeit\nnach § 51 Abs 1 StGB liegt nach ihrer Ansicht jedoch nicht\nvor, weil der Angeklagte \"sich insoweit noch recht gut an\nLinzelheiten erinnert, also nicht volltrunken war. Er wußte\n\n-4-\n\nnoch, daß er den Zeugen Sc wesen des selästückes\nnfesprochen hatte und daß die Tätlichkeiten gegen Be»\n\nund von CB nit dem jri:if an die Mütze von ihm ein-\n\"uleitet waren\".\n\nDiese Ausführungen des Land;erichts sind insofern\n„uf den ersten Blick nicht unb.denklich, als das Land-\n‚sticht nicht ausdrücklich zwischen dem Einsichts- und\ncu Heamungsvermögen des Anziuklasten unterscheidet. Die\nZurechnungsfähigkeit ist nänlich schon dann nach § 51\nAbs 1 StGB ausgeschlossen, wenn der Täter nicht \"sinnlos\"\nbutrunken ist, aber unter den „influß des Alkohols die\nicmmungen weggefallen sind, die ihn sonst von der Tat ab-\n„ehalten hätten (vgl BGHSt 1,384; RGSt 63,46/49/; 67,149).\n\nAus den sonstigen Feststellungen des Urteiles geht\naber hervor, daß hier kein durchsreifender Fehler in der\nrechtlichen Beurteilung vorliegt. Daß die Jugendkammer\nvon einem rechtlich zutreffenden Begriff der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 1 StGB ausgegangen ist,\nbeweisen die Ausführungen zum Falle ICE, in dem\nder Angeklagte wegen Vergehens nach § 330a StGB verurteilt\nworden ist, nachdem das Landrericht die Voraussetgung des\n§ 51 Abs 1 StGB bejaht hat. In den fusführungen zu diesem\nzunkte unterscheidet die Jugend ammer ausdrücklich zwischen\nder Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen,und dem\nVermögen, nach dieser GLinsicht zu handeln.\n\nRichtig ist weiter, daß es nicht angeht, unmittelbar\nzus der Art des Handelns und aus der Schärfe der Erinnerung\nss angeklagten allein Folgerungen über den Grad der Zuruchnungsfähigkeit des Angekla;ten zu ziehen (BGHSt 1,384;\nBGH vom 23.6.1953 bei Dallinger MDR 1953,596; B:H 'GoltdArch\n1955,269 mit weiteren Nachweisen). Das schließt aber nicht\nzus, daß die Strafkammer berücksichtigen konnte, mit welcher\nDeutlichkeit sich der Angeklagte an die Vorgänge vor,\n\n-5-\n\nwährend und nach der Tat erinnerte. Die Jugendkammer hat\nGieses krinnerungsvermögen des Ang.klagten, das sie als\n\"recht gut\" bezeichnet, auch nicht zuralle inigen\nsrundlage ihrer Entscheidung gemacht. Sie Terwertet in\ndiesen Zusammenhange ausdrücklich noch die Bekundungen der\nvernommenen Zeugen.\n\nBiernach sind die Ausführungen des Landgerichts zur\nFrage der Anwenäübarkeit des § 51 Abs 1 StGB im Ergebnis\nnicht zu beanstanden, zumal noch zu bedenken ist: In der\nfra,e, welche Willensanspannung einem betrunkenen Täter\nmöglich war, ist in der hegel ein strenger Maßstab angebracht. Denn im einfachen, d.h. nicht pathologischen\nAlkoholrausch ist im allgemeinen ein höherer Grad von\nSelbstbeherrschung möglich und zu fordern als bei Bewußtseinsstörungen organischer Art; in der Trunkenheit werden\nvielfach gerade persönlichkeitseigene Regungen wirksam\n(RGSt 67,149/1507).\n\nWenn die Revision in diesen Zusammenhange noch ausführt, das Gericht hätte sich nicht selbst Sachverstand\nzubilligen dürfen\", so ist nicht klar, ob hiermit eine\nVerfahrensbeschwerde (Verletzung des § 244 Abs 2 StPO)\nsrhoben werden soll. Ob dieses der Fall ist und ob eine\nsolche Rüge formgerecht erhoben wäre, braucht jedoch\nnicht entschieden zu werden. Jedenfalls brauchte das Gericht zu diesem Punkte keinen Sachverständigen zu vernchmen. Es handelte sich nur darum, wie eine größere\n‚Menge Alkohol auf einen gesunden und kräftigen Mann wirkt.\nDas ist eine verhältnismäßig einfache Frage, die der\ntichter auch ohne Hilfe eines Sachverständigen entscheiden\nkann.\n\nDer gegen den Angeklagten verhängte Schuldspruch ist\nsomit nicht zu beanstanden.\n\n3.) Die Jugendkammer hat geprüft, ob auf den Angcklagten als Heranwachsenden im Sinne des § 1 Abs 2 JGG\ngemäß § 105 Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Sie hat das\n\n- 6 -\n\n-6 -\n\nverneint. Hiergezen wendet sich die kevision zu Unrecht.\nLas Landgericht hät ohne ztechtsfehler dargelegt, daß der\nAngeklagte nach seiner geistigen und sittlichen En+-\nwicklung zur Tatzeit nicht uehr einen Jugendlichen gleich-\n„estellt werden konnte. Au,serdem hat die Kammer in nicht\nzu beanstandender Weise dargelegt, daß die Taten des äÄn-\n„ebhlagten nicht als Jugendverfehlung im Sinne der Ziff 2\ndes § 105 Abs 1 JGG angesehen werden können.\n\n4.) Die Revision wendet sich weiter ohhe Erfolg\n..sgen Jie Ausführungen der Strafkanmer zum Strafausspruch.\n\na) Die Revision beanstandet es zunächst, daß die\nJufgendkammer nicht ausdrücklich sast, ob sie nach ihren\n»flichtgemäßen Ernessen von der \"Kannmilderung\" des § 51\n„bs 2 StGB Gebrauch gemacht hat. Das Landgericht ist\nülcrauf allerdings nicht ausdrücklich eingegangen. Wie\nder Zusammenhang der Urteilszründe ergibt, hat die Straf-\n“onmer aber von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs 2\nStGB keinen Gebrauch machen wollen. Das ergeben klar die\n„usführungen am Ende der Strafzumessungsgründe zum Fall\nSchallenberg. Dort heißt es, die verhängte Strafe sei erforderlich, um dem Angeklagten eindringlich zum Bewußtsein zu bringen, daß er seine Neigung, sich unter Alkoholvinfluß ohne jeden Anlaß auszutoben und hemmungslos auf\nMitmenschen einzuschlagen, endlich zügeln müsse. Außerdem\nwird noch die Höhe der Gesamtstrafe damit begründet, sie\nsei erforderlich, um den Angeklagten in Zukunft davon abzuhalten, friedliche Passamten \"als Freiwild für sein\nkraftprotzentum\" zu betrachten. Die Jugendkammer hat sonach sowohl den Schuldgehalt der Tat als auch die Strafeirpfindlichkeit des Täters beachtet. Wenn sie hiernach zu\neiner Milderung keinen Anlaß sah,»so ist das nicht zu\nbsarstanden.\n\n-7T-\n\nOb - wie die Revision meint - in der Regel von\neiner Minderung der Schuld und der Strafwürdigkeit\nauszugehen ist, wenn die Voraussetzungen des 8 51\n„bs 2 StGB bejaht worden sind, kann in diesem Falle\ndahinstehen. Für eine Milderung ist jedenfalls in\nder Rezel dann kein Platz, wenn es sich um eine\nselbstverschuldete Trunkenheit eines Täters handelt,\nder solche Taten öfter begeht, sich an sie erinnert\nund es sich nicht einmal zur Warnung dienen läßt,\nwenn er kurz vor der neuen Tat wegen seiner früheren\n„Ausschreitungen verantwortlich von der Polizei vernommen worden ist. In einem derartigen Falle bedarf\nes auch keiner besonderen Ausführungen zu diesen\nPunkte.\n\nb) Auch die übrigen äusführungen des Landeerichts in den Strafzumessungsgründen sind nicht\nzu beanstanden. Zu Unrecht beruft sich die Revision\nauf die Intscheidung des Bundesgerichtshofs in.\nBEHSt 1,1053. Hiernach ist \"hartnäckiges Leugnen\"\nfür sich ‘allein kein Strafschärfungsgrund, sondern\nnur als Anzeichen für mangelnde Unrechtseinsicht -,\ndes angeklagten, falls das Gericht von diesem Grund\nües Leugnens überzeugt ist. Darüber muß sich - wie\nin dem angeführten Urteil des 3undesgerichtshofs\nausgeführt ist - das Urteil auch deutlich aussprechen.\nDas hat die Jugendkamner aber getan. Sie sagt aus-\n\n-8 -\n\ndröcklich, der Anzchla,te habe sich nicht im geringsten\neinsichtig gezeigt und sein brutales Verhalten offensichtlich nicht bedauert.\n\nDiv kevision war daher entsprechend dem Antrage\n\nücs Überbundesanwalts zu verwerfen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nBörker Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-26/5-str-103-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-26/5-str-103-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.185463+00:00"}}