{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-03-19_5_StR_8_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-03-19","aktenzeichen":"5 StR 8/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 sur 8/51 98\nYR7:\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Bergmann August 0 >\naus INNE >:i ve (GE\ngeboren am EEE 1599 ir em (Ci\n\nwegen mißlungener Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n30.0ktober 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die \"Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Vor Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründeyjg\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen mißlungener\nAnstiftung zum Meineid (Verbrechen nach §§ 49a, 154 StGB)\nzu drei Monaten Gefängnis und zu den Kosten des Verfahrens\nverurteilt. Sie hat die Vollstreckung der erkannten Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts.\n\nI.\n\nVerfahrensrechtlich rügt die Revision, die Strafkammer habe ihre Pflicht verletzt, den Sachverhalt von\nAmts wegen aufzuklären. Die Rüge ist deshalb unzulässig,\nweil sie nicht angibt, welcher Beweismittel sich die Strafkammer zu dieser Aufklärung hätte bedienen sollen.\n\nII.\nDagegen dringt die Sachrüge durch.\n\n1.) Die Strafkammer stellt wörtlich nur folgenden\nSachverhalt fests\n\n\"In der Privatklagesache der Ehefrau des Angeklagten Hildegard MW, gegen den Zeugen\nMaschinenschlosser Heinrich He (5 Bs\n49/53 AG Varel) war die Zeugin Ehefrau\n\nElly Sc zur Berufungsverhandlung\nam 6.November 1954 vor der Kl.Strafkamner\n\nin Oldenburg als Zeugin geladen. Auf dem\nBahnhof in Dangast nahm der Angeklagte, der\nebenfalls zu dem Termin nach Oldenburg fahren\nwollte, die Zeugin SCENE beiseite und\nsagte zu ihr; 'Sagen Sie nichts von dem Rad. !\nHiermit war das Rad gemeint, das bei der\nSchlägerei, die Gegenstand der Privatklage\n\n- 3.\n\nwar, insofern eine Rolle spielte, als die\nEhefrau des Angeklagten mit dem Rad geschlagen haben sollte. Die Zeugin Sn\nGEM erwiderte darauf; 'Wenn ich danach\ngefragt werde, werde ich antworten. ' Der\nAngeklagte wußte, daß die Zeugin SEHE\nGEM 215 Zeugin vernommen werden sollte\nund rechnete mit ihrer möglichen Vereidigung. Die Zeugin Se hat\n\nsich bei ihrer Zeugenaussage durch den\nAngeklagten nicht beeinflussen lassen.\n\nSie ist gemäß § 61 Ziff 3 stpo unvereidigt\ngeblieben, !'\n\nNach der Beweiswürdigung heißt es dann ebenfalls\nwörtlich; 0 |\n\n\"Aus der Äußerung, die eindeutig ist, ergibt sich zweifelsfrei, daß der Angeklagte damit die Absicht verfolgt hat, die’\nZeugin bei ihrer Aussage zu beeinflussen.\nDer Angeklagte hat sich danach wegen mißlungener Anstiftung zu einem Meineid-\n\n- Verbrechen nach den §§ 49a,:154 StGB -\nschuldig gemacht.\" I\n\n2.) Diese Feststellungen des Urteils tragen nicht\ndie Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Meineid. Nicht jede Beeinflussung eines Zeugen, von dem\nder Beeinflussende weiß, daß er möglicherweise vereidigt werden soll, ist eine versuchte Anstiftung zum\nMeineid. Sie ist es nur dann, wenn der Beeinflussende\nbezweckt, daß der Zeuge bewußt unrichtig aussagt. Da\ndas Urteil weder ergibt, welches Wissen von dem Schlag\nmit dem Rad die Zeugin SC hatte, noch welche\n\nVorstellung der Angeklagte von dem Wissen dieser Zeugin\nhatte, läßt sich ihm nicht entnehmen, daß der Angeklag-\n\nte die Zeugin veranlassen wollte, bewust etwas Unrichtiges auszusagen.\n\n)\n\n-4-\n\nIm übrigen geht aus den Feststellungen des Urteils\n\nnicht hervor, daß die Worte des Angeklagten zu der\n\nZeugin \"Sagen Sie nichts von dem Rad\" bedeuten sollten,\n\ndie Zeugin solle auf Befragen sagen, ihr sei von dem\nRad oder von dem Schlagen mit dem Rad nichts bekannt.\nDer allein festgestellte Wortlaut der Erklärung des\nAngeklagten gegenüber der Zeugin 1äßt an sich auch\ndie Deutung offen, die Zeugin solle, wenn sie nicht\nbesonders danach gefragt werde, nicht von sich aus\netwas über das Rad sagen. Die Strafkammer hätte zunächst die Erklärung des Angeklagten gegenüber der\nZeugin auslegen müssen.\n\nGeht man davon aus, daß der Angeklagte die Zeugin\nnur habe veranlassen wollen, nicht von sich aus vor\nGericht bei ihrer Aussage die Rede auf das Rad zu\nbringen, so könnte der Angeklagte versucht haben, die\nZeugin zum Meineid durch Verschweigen zu verleiten.\nEine zum Gegenstand der Vernehmung gehörige, für die\nEntscheidung erhebliche Tatsache darf ein Zeuge auch\ndann nicht verschweigen, wenn er nicht ausdrücklich\ndanach gefragt wird (BGHSt 7,127). Es kam also dann\nauch darauf an, welche Vorstellung sich der Angeklagte von dem Gegenstand der Vernehmung der Zeugin sowie\ndavon machte, ob und inwiefern das, was die Zeugin\nüber die Radangelegenheit wußte, hierfür erheblich\nsein konnte, schließlich auch darauf, ob er wußte\noder wenigstens damit rechnete, daß der Eid sich\n\nauch darauf bezog, daß die Zeugin nichts verschwiegen\nhabe.\n\nFeststellungen muß das Urtei]\naufgehoben werden.\n\nDie Entscheidun\n\n8 entspricht dem Antrag des Ober.\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-19/5-str-8-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-19/5-str-8-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.926502+00:00"}}