{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-03-19_5_StR_71_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-03-19","aktenzeichen":"5 StR 71/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"219g 032\n\n5 StR 71/57\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Karı C EEE =.: SE\nseboren am EB 19:15 ir cn\n;reis JE (EEE );\n\nwe:,en Anstiftung zum Meineide und\nwegen Hausfriedensbruchs\n\nhat der 5.;trafsenst des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr mn\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Karl Ge»\nwird das Urteil des Landgerichts in Verden an der\niller vom 24.Oktober 1956 im Gesamtstrafenausspruch\ngegen diesen Angeklagten aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nZur neuen Verhandlung und Entscheidung\nüber die Höhe der Gesamtstrafe und über die\nKosten der Revision wird die Sache an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nVG\n\n-3.\n\nGründe,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Karl Ge\n!ynter Freisprechung im übrigen wegen Anstiftung zum\n‘seineid unter Einrechnung der gegen ihn durch Urteil\ndes Schöffengerichts in Rotenburg (Hannover) vom\npÜ September 1956 - 2 Ms 217/55 - erkannten Gefängnissträfe, welche in Wegfall kommt, zu insgesamt elf Monaten\nGefängnis, sowie ferner wsgen Hausfriedensbruchs zu\nciner Geldstrafe von 50 DM\" verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine\nSachbeschwerde.\n\nDie Verurtcilung des Angeklasten zu neun Monaten\nzZufängnis wegen Anstiftung zum iieinside und zu 50 DM\nGuldstrafe wegen Hausfriedensbruchs hält der sachlichruchtlichen Prüfung stand. Die Gesamtstrafe, die aus\nder £trafe von neun Monaten Gsfängnis und der dreimonatigen Gefängnisstrafe des Schöffengerichts Rotenburg\n(Hannover) gebildet worden ist, kann jedoch nicht bestehenbleiben, weil in diesem Punkte Urteilsformel\nund Urteilsgründe nicht übereinstimmen. Während der\nerkennende Teil des Urteils eine Strafe von \"insgesamt\nelf Lonaten Gefängnis\" ausspricht, nennen die Gründe\neine Gesamtstrafe \"in Höhe von zehn Monaten Gefängnis\nangemessen\" (UA S 22). Wegen dieses unlösbaren Widerspruchs muß die Gesamtstrafe aufgehoben werden (vel\nSt 46,326; RG Goltd Arch 42,37). Die Entscheidung\nSCH Li Nr 2 zu § 268 StPO betrifft den Fall, daß eine\nSträfs-im Urtellssatz niedriger angegeben war als in den\nSründen.Die dert ‚ausgesprochenen Erwägungen sind nicht\n„nwendbar, wenn im Urteilsspruch eine höhere Gesamtstrafe\nsticht als in den Gründen. Dieser \"iderspruch läßt sich\n\n- U.\n\nnicht dadurch beheben, daß das Levisionsgericht einen\nSchreibfehler in den Urteilszründen anninnt.\n\nDas Landgericht wird daucr über die Höhe der\nüssamtstrafe neu zu entscheiden haben.\n\nDie Einsatzstrafe von neun\n\nkonaten Gefängnis\nund die Geldstrafe von 50 DU bleiben bestehen, weil\n\nsie von dem Mangel nicht berührt werden.\n\nDie &ntscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts,\n\nSarstedt Dr.\\offka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-19/5-str-71-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-19/5-str-71-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.909475+00:00"}}