{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-03-19_5_StR_536_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-03-19","aktenzeichen":"5 StR 536/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 str 536/58\n\nIn Namen des Volkes\n\n—\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Johannes o >\nsus HER, dort geboren an m 192°:\n\nwegen versuchter Verführung Minderjähriger U.8.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.März 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte «>\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg von 11.0ktober 1956 im\nstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung Über die Strafe und über die Kosten des\nRechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der 28 Jahre\nalt und schen einschlägig mit einem Jahre Gefängnis bestraft ist, wegen versuchter Verführung Minderjähriger zur\ngleichgeschlechtiichen Unzucht in drei Fällen und wegen\nBeleidigung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahre und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und\nihn im übrigen freigesprochen.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat nur zun Teil Erfolg.\n\nDie Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die Anwendbarkeit der §§ 175, 175a StGB sind allerdings abwegig.\nDer Senat sieht keinen Anlaß, auf sie einzugehen.\n\nDer Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden,\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht die volle\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht,\nhält der rechtlichen Früfung nicht stand.\n\nDer Angeklagte ist. wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen feststellt, \"in der Entwicklung ersichtlich zurückgeblieben; er wirkt noch recht jugendlich und\nunreif\" (UA S 12). Das Urteil gibt auch seine Einlassung\nwieder, er fühle \"sich selbst noch so jung\" und deshalb\nseit langem zu Jugendlichen besonders hingezogen (UA S 4).\nDie Strafkammer erklärt ihn für strafrechtlich voll verantwortlich, weil seine Einsichtsfähigkeit und sein\nHemmungsvermögen nicht durch eine psychische Erkrankung\nbeeinträchtigt seien. Sie macht sich dabei folgende\nStellungnahme des ärztlichen Sachverständigen zu eigens\n\"Sicher sei, daß der Angeklagte von seinen Triebanomalien\nweitgehend beherrscht sei, und*'zwar deshalb, weil er im\nEntwicklungsstaäium eines Pubertierenden steckengeblieben\nsei, weil er das 'Onaniestadium'! nicht überwunden habe\nund sich seine Triebwünscke in pacderastischer Richtung\n\n-3-\n\nfixiert hätten. Das aber habe mit £Erenzheit im Sinne\ndes § 51 stay richts zu tun: {TA S 11).\n\nDiese Sätze rufen die Besorgnis hervor, daß der\nSachverständige und mit ilm das Lendgerichi von einem\nzu engen Besrif? der krankhaften Störung der GeistestäVigkeit im Sinne ans § 51 Sta ausgehen. Darunter\nfallen nicht nur Erscheinurgen, die die ärztliche Wissenschaft als Krankheit wertet, Vielmehr sind auch gewisse\nFornen der Psychopathie nicht schlechthin ausgeschlossen,\nUnter dieser Bezeichnung werder Seelische Fehlanlagen\nund Fehlentwicklungen zrsamnengefaßt, die nicht durch\nkörperliche Ursachen beäingt, also keine Krankheiten\nim ärztlichen Sinne, sondern bloße \"Spielarten seelischen\nTesenst! sind, aber die gesamte Persönlichkeit und. ihren\nAufbau berühren (vgl Mezger LeipzKomm 8.Aufl. Ba ı Ss 375,\nStudienbuch Allg Teil 5.Aufl 8 143,148 und \"Probleme der\nstrafrechtl Zurechnungsfähigkeit'' 5 21-33; Hülle Jz 1952,\n296). Das Urteil erweckt den Eindruck, daß der Angeklagte an solchen Psychopatkischen Srscheinungen leidet. Bei\nihnen hängt die Anwendbarkeit des § 51 StGB von der\nSchwere unä den Wirkungen im Einzelfalle ab. Das ist in\nRechtsprechung und Lekre allgsmein anerkannt (vgl zB\nRG DR 1939,9872, SCH bei Dallinger MDR 1953,145 zu § 51\nAbs 2 StGB; 30H NIJW 1955,1726 m Nachw; Mezger LeipzKomm\n8.Aufl BA Is 3178-380; Studienbuch Allg Geil 5,Aur\n5 148,149),\n\nDas Urteil kann dahin verstanden werden, daß die\nStrafkenmmer eine Sleichgeschlechtliche Veranlagung des\nAngeklagten annimmt. Pür diese gilt folgendes.\n\nWie der Senat schon in seinen unveröffentlichten\nUrteil vom 8. Dezember 1953 - 5 str 564/53 - hervorgehoben\nhat, werden Vergehen nach § 175 StGB una Yerbrechen nach\n§ 175a Ir 1-3 StGB durchweg von Männern verübt, deren\nTriebleben gestört ist, Zum Wohle der Allgemeinheit verlangt das Gesstz von ihnen, daß sic ihre verkehrten\n\nNeigungen unterdrücken. Ihre Trisbstörungeaı siad daher\nnicht schon als sclche krankhaft in Siuna des § 51 StGB\n(vgl auch Wezger \"Problene\" 3 34,35,37; Mueller Gerichtl\nMedizin S 878). Gerade im Bereich der Gleichgeschlechtlichkeit spiclen die persönliche Lebensform und die eigene\nEntscheidung, also auch der Wille eine froße Rolle. Sie\nfällt zum größten Teil aus dem Krankhetten heraus und\nsteht \"den abnormen Variationsmöglichkeiten normaler\nSexualität\" nahe. Statt einer überwiegend organischen,\nschicksalhaftean Notwendigkeit ist sie \"erheblich mehr\neine Einstellungs- und Handlungsweise, die in Beziehung\nzu bestimmt strukturierten Charakteren, deren Lebensschwierigkeiten unä Entscheidungen steht\" (Bürger-Prinz\nMschr£rimBiol 1938,333/33657).\n\nGleichwohl kann eine gleichgeschlechtliche Veranlagung\nim Einzelfalle ausnahmsweise eine krankhafte Störung der\nGeistestätigkeit sein, wie § 51 StGB si» voraussetzt. Denn\nunter diesen Begriff fallen \"alle Störungen, die die bei\neinem normalen und geistig reifen lenschen vorhandenen,\nzur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle\nbeeinträchtigen\"; sie können auch dann krankhaft im Sinne\ndes § 51 StGB sein, wenn sie nicht die Verstandestätigkeit,\nsondern das Willens-, Gefühls- und Trisbleben (RGSt 73,\n121/1227; RG DR 1939,1066°), insbesondere auf geschlechtlichem Gebiete berühren (RG HRR 1936,1463; BGH MDR 1955,368).\nVoraussetzung ist hier jedoch eine besonders ausgeprägte\n\"riebhaftigkeit. Sie nu3 zur Folge haben, daß ihr Träger\nGer Versuchung zur Unzucht auch dann nicht ausreichend zu\nwiderstehen vermag. wenn er alle seine Willenskräfte aufbietet. Das ist insbesondere dann der Fall. wenn ihn die\nnaturwidrige Richtung des Triebes in seiner gesamten\ninneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, daß er nicht die erforderlichen\nHemmungen aufbringen kann, mag der Trieb auch nur von\ndurchschnittlicher Stärke sein (unveröffsntlichtas Urteil\ndes Bai vom 10.1.1956 - 1 StR 546/55 -). Bloße Charakter-\n\n“\n\nmängel oder sittliche Schwächen, dio dazu führen, daß\ndas verkehrte Pegshren richt gserligalt wird, können die\nnicht recht£ertigen (BGH MDR\n\n..\n\nAnwendung des § 51 RT\n\nEntscheidend ist dalıer, ob der gleichgeschlechtlich Veranlagte die zur Tat treibenden Krüfte hätte\nüberwinden können (Mülla Jä 152,256). 23 komn+ mit\nanderen Worten !!auf die inneren und äußeren !Umstände!\nund dies bedeutet auf eine ins einzelne gehende psychologische Analyse des konkreien Einzelfelles anı (Mezger\n\"Probleme\" 3 35, ähnlich Studienbuch Allg Teil 5. Aufl\nS 149). Leitender Gesichtspunkt ist dabei, \"ob die\nPersönlichkeit des Täters mit ihrer 'Tzilhabe! an den\nÜberpersönlichen Zusammenhängen der ethisch-rechtlichen\nWerte und Normen trotz der vorhandenen Störung sich den\nkriminellen £nreizen gegenüber hätte durchsetzen können\",\nDazu ist ein \"songfältiges Abwägen an Fand der konkreten\nSituation und der in ihr wirkenden Aräftier erforderlich\n(Mezger \"Proslemet s 40).\n\nSo Schwierige Untersuchungen mögen nicht in jedem\nFalle einer gleichgaschlechtlichen Veranlagung nötig\nSein. Hier handelt es sich aber um einen noch verhältnismäßig jungen Angeklagten, der in seiner Entwicklung\nzurückgeblisben ist. Auf eine innere Verfassung, die\nder eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entspricht,\ndeutet der Inhalt Seiner Redensarten hin, die die Beleidigungen ausmachen. Sein Persönlichkeitsbilg, das\nsich aus dem Urteil ergibt, weis; Anhaltspunkte dafür\nauf, daß seine Abartigkeit möglicherweise als eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB\nanzusehen ist. Die Begründung, mit der Gas Landgericht\ndies verneint, reicht Jedenfalls nicht aus und kann von\nRechtsirrtum beeinflußt sein,\n\nDi2ser Mangel berührt aber nicht den Schuldspruch.\nEs erscheint ausgeschlossen, daß dia Sirafrechtliche\n\nf\n\n- 6 -\n\nVerantwortlichkeit des Angeklagten völlig fehlt (§ 51\nAbs 1 StGB). Nur eine erhebliche Verminderung des Einsichts-\n\nund Hemmungsvermögens nach § 51 Abs 2 StGB kommt in Betracht,.\n\nDa gegen den Schuldspruch auch keine sonstigen rechtlichen Bedenken bestehen, beschränkt sich der Senat darauf,\nden Strafausspruch aufzuheben,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nSarstedt Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt\nist krank und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nSarstedt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-19/5-str-536-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-19/5-str-536-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.889826+00:00"}}