{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-03-19_5_StR_29_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-03-19","aktenzeichen":"5 StR 29/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 29/51 70,\n\nImNanen des Volkes 47\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenbauer und Maurer Artur H dSEEEEEEEEEEEERE>\naus BB, dort geboren an EB 1910,\n\nwegen politischer Denunziation\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.März 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 17. August 1956 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kogten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer\nDenunziation zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten\nverurteilt und ihm die Untersuchungshaft auf die Strafe\nangerechnet.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.\nI.\n\nDie Verfahrensrügen sind allerdings offensichtlich\nunbegründet.\n\nII.\nDagegen dringt die Sachrüge durch.\n\n1.) Der Angeklagte wohnte früher im sowjetisch besetzten Sektor Berlins und war bei der Firma Kin\ntätig, die dort ihren Sitz hatte. Zwischen ihm und der\nFirma KEEE kan es zu Streitigkeiten wegen eines Betrages von 200 DM-Ost, den der Angeklagte von einer Kundin\nder Firma KB, rau CB, erhalten und nicht an\ndie Firma abgeliefert hatte. Die Firma Kill nahm den\nBetrag für sich in Anspruch, während der Angeklagte sich\nauf den Standpunkt stellte, Frau CE habe ihm den\nBetrag für persönliche Sonderleistungen zugebilligt.\n\nAls die Firma Km im Verlauf der Streitigkeiten\ndem Angeklagten mit einer Strafanzeige wegen Unterschlagung\ndrohte, verfaßte der Angeklagte ein Schreiben an ein Volkspolizeirevier, das die verschiedensten Beschuldigungen gegen\ndie Firma Ki enthielt. In diesem Schreiben erwähnte\ner auch, daß Frau GEB das Gelä von ihrem in der Nähe\nder französischen Grenze in der Bundesrepublik wohnenden\nSohn erhalten habe. Es werde erst in Berlin in DM-Ost\numgetauscht. Der Angeklagte wurde danach wegen seiner Angaben von der Volkspolizei vernommen. Einige. Monate später\nwurde vor dem Stadtbezirksgericht gegen Frau CB und\n\n- 3 -\n\n- 3\n\ndie Eheleute Kill Anklage wegen Wirtschaftsvergehens\nerhoben, wobei Frau Gens insbesondere vorgeworfen\nwurde. den Gegenwert von insgesamt 35.000 IM-Ost von\nihrem Sohn erhalten und in IM-Ost umgetauscht zu haben.\nAls einziger Zeuge ist in der Anklageschrift der Angeklagte benannt. Er ist aber in der Verhandlung nicht\nmehr vernommen worden, weil er sich inzwischen nach Westberlin begeben hatte. Frau GEBE ist zu sechs Monaten\nGefängnis, 300 DM-Ost Gelästrafe und zur Einziehung ihrer\nLaube verurteilt worden.\n\n2.) Die Strafkamer führt aus, der Angeklagte habe\ngewußt, daß der private Umtausch von DM-West in IM-Ost\neinen Verstoß gegen das sogenannte \"Gesetz über den\ninnerdeutschen Zahlungsverkehr enthalte. Ihm sei auch\nbekannt gewesen, daß Verstöße gegen dieses Gesetz von\nden Gerichten des Sowjetsektors aus politischen Gründen\nmit übermäßig hohen Strafen belegt würden. Daß der Angeklagte die Absicht gehabt habe, bei seiner Eingabe\nan die Volkspolizei außer einem Verfahren gegen die Eheleute KB auch ein soiches gegen Frau Cr zu\nveranlassen, lasse sich nicht feststellen. Seine Angaben\nstellten aber jedenfalls eine Mitteilung .im Sinne des\n§ 1 Abs 5 Freiheitsschutze dar. Sie seien auch geeignet\ngewesen, eine politische Verfolgung im Sinne der 'angeführten Bestimmungen herbeizuführen, da auch Wiftschäftedelikte im sowjetischen Besatzungsgebiet häufig unter\nAußerachtlassung rechtsstaatlicher Grundsätze verfolgt\nwürden, durch die Mitteilung derartiger Verstöße also\neine entsprechende Gefahr herbeigeführt werde; das habe\nder Angeklagte auch gewußt.\n\n3.) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. i\n\na) Allerdings kann Qem Beschwerdeführer nicht darin\ngefolgt werden, daß seine Tat deshalb nicht strafbar\nwäre, weil sie im sowjetisch besetzten Sektor Berlins\n\n- 4 _\n\nbegangen worden ist. Zwar ist nach den ungeschriebenen\nRegeln des innerdeutschen (interlokalen) Strafrechts\ngrunisätzlich das Recht des Begehungsortes anwendbar\n(BeHSt 7,53/557). Das gilt jedoch nicht für die im\nFreiheitsschutzgesetz unter Strafe gestellten Handlungen.\nDas ergibt sich, wie schon das Kammergericht (NJW 1956,\n1570) dargelegt hat, eindeutig aus dem Zweck der Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zum Teil praktisch\nüberhaupt nur in einem Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Gründgesetzes verstoßen werden kann, so für\nden Fall, daß jemand einen anderen \"mit Gewalt davon abhält, von dort zurückzukehren\".\n\nb) Trotzdem ist es rechtlich nicht immer unerheblich,\nwo Verstöße gegen das Freiheitsschutzgesetz begangen werden\nund von wem und gegen wen sie begangen werden. Die Frage,\nob dem Täter Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe\nzur Seite stehen, vor allem, ob er in einem (entschuldbaren oder unentschuldbaren) Verbotsirrtum gehandelt hat,\nwird oft anders zu beurteilen sein, wenn die Tat von Bewohnern des sowjetisch besetzten Gebietes gegen solche auf\nsowietisch besetztem Gebiet begangen wird, als wenn der\nTäter oder das Opfer in der Bundesrepublik oder in Westberlin wohnt oder die Tat auf einem Gebiet innerhalb des\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes begangen wird. Besonders bei der \"politischen Verrdächtigung\" können diese\nUnstände von Wesentlichkeit sein, vor allem, wenn die Tatsachen, die den sowjetzonalen Behörden zur Kenntnis gebracht werden, wahr sind und auch in Rechtsstaaten die\nGrundlage einer Strafverfolgung bilden können. -\n\nDas Urteil, das dem Angeklagten seine Uneinsichtigkeit vorwirft, läßt Zweifel daran aufkommen, ob die Strafkammer die Frage des Verbotsirrtums unter diesem Gesichtspunkt ausreichend geprüft hat. Irndessen kann das dahingestellt bleiben, weil das Urteil ohnehin aus anderen\nGründen aufgehoben werden muß.\n\n- 5.\n\nc) Die Ausführungen der Strafkammer erwecken nänlich Zweifel daran, ob sie den Rechtsbegriff der \"Gefahr\nrechtsstaatswidriger Verfolgung! richtig ausgelegt hat.\nSoweit ersichtlich, hat das Gericht die Gefahr rechts.\nStaatswidriger Verfolgung, die der Frau Cm» drohte,\nin erster Linie in der Möglichkeit gesehen, daß sie wegen\ndes Geldumtausches ungerechtfertigt hoch bestraft werde.\nBei der Strafzumessung rechnet es die Strafkammer dann\ndem Angeklagten 4.2. als straferschwerend an, \"daß Frau\nCon tatsächlich Zu einer hohen und durch die Einziehung der Laube für sie besonders empfindlichen Strafe\nverurteilt worden ist\", Das läßt den Verdacht aufkommen,\n\nDas wäre rechtsirrig. Nach dem’ geschilderten Sachverhalt\nist davon auszugehen, daß Frau Cm 35.000 DM-Ost\n\nnicht so hoch, daß sie als rechtsstaatswidrig angesehen\nwerden könnte. Auch in Rechtsstaaten gibt es Strafgesetze\nzum Schutze der Währung, und die eigensüchtige Ausnutzung\ndes Ost-West-Gefälles durch devisenrechtlich verbotene\n\nGesichtspunkten eine höhere Bestrafung rechtfertigen als\nim Gebiet der Bundesrepublik,\n\nAuch die Einziehung der mit illegal erworbenen Geld\nerbauten Laube kann noch nicht als rechtsstaatswidrig an-8°Behen werden, mag sie auch Frau CE hart treffen.\n\n- 6 -\n\n=\n\n-6-\n\nDie Verurteilung der Frau GW üäurfte also dem Angseklagten keinesfalls als straferschwerend angerechnet\nwerden. Wäre also die Strafkammer von einem richtigen Rechtsbegriff der \"Gefahr rechtsstaatswidriger Verfolgung\" ausgegangen, so wäre jedenfalls die Strafzumessung fehlerhaft.\n\nDaß für Frau Gem die Gefahr einer wesentlich\nhöheren Bestrafung, die nicht mehr als rechtsstaatlich erträglich angesehen werden könnte, also etwa mit einer langjährigen Zuchthausstrafe, bestanden hat, oder die Gefahr,\neinem rechtsstaatswidrigen Verfahren unterworfen zu werden,\nalso etwa einer Aussageerpressung oder ähnlichem, hat die\nStrafkammer nicht festgestellt. Ihren allgemeinen Ausführungen kann dies jedenfalls gerade mit Rücksicht darauf, daß\nsie möglicherweise bereits in der erfolgten Bestrafung eine\nungerechtfertigte Folge der Tat der Frau Ci sicht,\nnicht entnommen werden.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision\nbeantragt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt\nist krank und kann\ndeshalb nicht unterschreiben,\n\nSarstedt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-19/5-str-29-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-19/5-str-29-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.871522+00:00"}}