{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-03-09_5_StR_38_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-03-09","aktenzeichen":"5 StR 38/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2114 O1E\nBGHSt: ja\n\nStGB § 46 Nr. 2\n\nZum Merkmal der tätigen Reue\n\nBGH, Urt. v. 9. März 1967 - 5 StR 38/67 -\nLG Lüneburg\n\n5 StR 38/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Lehrling Wolfgang L iz»\n\naus VB Kreis vg\ngeboren an NEED 1947 ir SC Kreis Ua,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 5.Strafsensat Asa Dundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9.März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichtsrin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Kerstirg\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho un\n\nals Vertreter der Bunderanwaltschaft,\n\nJustizsekretäör ee\n\nals Urkundsbeamter Ger Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisian des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts (Jugendkammer) in Lüneburg vom\n27.September 1966\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngexlagte wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) in zwei Fällen .\nverurteilt wird, |\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an die\nJugenäkamner des Landgerichts in Stade zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtemittels zu\n\nbefinden hat.\n\n„ Von Rechts wezen —\n\ngründe\n\nnm men sn me nn\n\nDer Angsklagte werdet sich mit üer Revision nur gegen\n\nm\n\ndie Verurteilung wegen versuchten Nördes und gegen den Straf-\n\n2\n\nw\nausspruch. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körper-\n&\n\na\n\nen durch einen Schlag mit der Schnaps-\n\nverletzung, kegan\nflasche auf den Xonf der Verleiztca, ist somit in Rechtskraft\n+ 3\nerwachsen.\nDie Revision ist wegen Verletzunz les eachlichen Rechts\n[w} 2\ngerechtfertigt. Deswegen bedarf es nicht üz2r Prüfung, ob auch\ndie Verfahrensrüge begründet ist.\n\nDie Jugendkammer nimnt an, 5 46 Nr.2 StGB sei zuf den\nMordversuch nicht anzuwenden, weil der Angeklagte die Folgen\nder seinem Opfer weitexwin mit dem Fapiermesser zugefügten\nschweren Verletzungen nicht freiwillig, sondern unter\n\nseelischem Druck abgewendet habe. Das ist rechtsirrig.\n\nDie Rechtsprechung ist zwar der Auffassung, daß der Rücktritt vom richt beendeten Versuch damn nicht sträfbefreiend\nim Sinne des § 46 Nr.1 StGB wirkt, wenn emotionaler Zwang den\nTäter unfähig macht, die Tat zu vollbringen. Es kommt dabei\nauf den Grad des Eiuflusses an, den ein Außerer Umstand auf\ndie Entschlußfaessung des Esndelnden ausübt. Die Einwirkung\nmuß eine derartige sein, Jaß nsa in Sinn des Gesetzes davon\nsprechen kann, der Täter sei durch sie an der Ausführung der\nbeabsichtigter Handlung \"gehindert\" worden (vgl. BGHSt 7,296,\n298 ff; 9,48,50 ff; BGH 1 StR 332/57 vom 15.0ktober 1957\nbei Dallinger MDR 1958,12 im Anschluß an RGSt 68,238).\n\nIm Gegensatz zu diesen Fällen handelt es sich hier aber um\n\neinen beendeten Versuch. Die beiden Messerstiche, die in die\nLunge des Opfers gedrungen waren, waren lebensgefährlich.\n\n- 4-\n\nDas war auch dem Angeklagten bewißt; er girunpte, daß die\nVerletzte chne a'sheldige ärziliche Eille Sterben würde.\n\niD\n[a8]\nfaul}\n\nWie das Landgericht braenkenfrei dargetan hat, war zu\n=\n\nder Zeit, als der Angeklagse veranlaßte, daß ein Arzt herbeigerufen wurde, die Tat ncch nicht entdeckt. Der Angeklagte\nrechnete auch nicht mit aishbaläiger Entdleckung und brauchte\ndies auch nicht. Denn er hätte die Möglichkeit gehabt,\nungesehen durch den hirteren Ausgang des Geschäfts zu verschwinden. Dana wäre zunächst kein Verilacht su? ihn\n\ngefallen (vgl. hierzu Rost 38,402,403 £3 RG GA 69,396 =\n\nDRZ 1925 Nr.i87).\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob in den\nFällen des’ $.46 Abs.? StGB auch anders Cründe als gerade das\n. Entdecktsein cder die Befürchtung, alsbald entdeckt zu\nwerden, die Vergünstirung des § 46 Nr.2 SttCB ausschließen\n(so im Ergebnis RGSt 38 e20.; Gutmaan, Die Freiwilligkeit\nbeim Rücktritt vom Versuch und bei der tätigen Reue, 1963,\nS.218 ff, insb. S.222 f). Auch wern hier, tro5z \"Nichtentdecktheit\", freiwilliges Handeln für erforderlich zu\nhalten und eine entsprechende Einengung Aer Vergünstigung\nnicht mit Schönke/Schröder, StGB 13,Aufl., § 45 Ränr.34\nals eine unzulässige Aralogie zuunaunsten des Täters\nanzusehen wäre, hätte das Tandgerichi cen Angeklagten nicht\nwegen versuchten Mordes verurteilen dürren,\n\n. Den Feststellungen des Landgerichts im vorliegenden\nFall ist nicht zu entnehmen, äaß die bei dem Angeklagten\ndurch den Anblick der Verletzven hervorgerufene seelische\n. Erschütterung für ihn ein zwingender Grund war, den zu befürchtenden Tod seines Opfers \"üäurch seine Tätigkeit\" abzuwenden.\nDer Anblick der verietzten Frau war nach den Gründen des\nUrteils \"zu viel für ihn (den Angeklasten), er konuate einfach\n\n-5-\n\nun\n\nnicht mehr\"; \"er wollte jetzt nicht mehr, daß die Frau im\n\nKeller verblutote\" (VA 8.15, 6),\n\nHiernach handelte es sich nickt um einen schockartig\nauf den Angeklagten wirkenden Eindruck. Der Angeklagte\nwurde lediglich innerlich dazu gedrängt, die von ihm verletzte Frau zu retten, ohne dabei unfänig zu sein, sich zu\nden hierzu erforderlichen Handlungen zu entschließen oder\nnicht. Einer Anwendung des § 46 N\\r.2 StGB sieht daher\nnichts im Wage.\n\nWenn der versuchte Mord sonach straflos bleiben muß,\nso ist der Angeklagte wegen der mit dem Papiermesser\nzugefügten Stichverletzungen zu bestrafen. Weitere Ermittlungen zur Sache sind nicht mehr erforderlich. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß die Voraussetzungen des\n§ 224 StGB nicht vorliegen. Deshalb ist der Schuldspruch\ndahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen gefährlicher\nKörperverletzung (§ 223a StGB) in zwei Fällen verurteilt\nwirä (§ 354 Abs.1 StPO in entsprechender Anwendung).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung -\ndes Strafausspruchs mit den Feststellungen notwendig.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nDas Landgericht wird darauf hingewiesen, daß wegen\nDurchgreifens des § 46 Nr.2 StGB in der Strafzumessung\n\n- 6 -\n\nein Merkmal der ausscheidenden Gesetzesverletzung nicht\nstrafschärfend verwertet werden darf (BGH 1 StR 618/65\nvom 19.April 1966 bei Dallinger MDR 1966,726).\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-09/5-str-38-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-09/5-str-38-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.712325+00:00"}}